NLA HA Nds. 110 W

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landesverwaltungsamt: Wiedergutmachung (Entschädigung)

Laufzeit 

(1876) 1945-2021

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Vorbemerkung: Zur allgemeinen Entstehungsgeschichte des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Landesverwaltungsämter".

1. Gegenstand und rechtliche Grundlagen

Zu den großen Aufgaben der Nachkriegszeit zählt neben dem Lastenausgleich u.a. auch die sogenannte Wiedergutmachung von Schäden, die durch nationalsozialistisches Unrecht verursacht worden sind. Abgesehen von den Reparationen, die auf zwischenstaatlicher Ebene angesiedelt sind und zu denen auch das Luxemburger Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel vom 10. September 1952 gehört, ist den einzelnen Opfern, soweit sie zum Kreis der gesetzlich Berechtigten zählten, auf Antrag eine Entschädigung gezahlt worden, die, selbst wenn sie im Einzelfall als völlig unzureichend anzusehen ist, in der Summe eine beeindruckende Größenordnung erreicht - zumal wenn man bedenkt, daß im Nachkriegs-Deutschland zunächst allgemein der Mangel vorherrschte und die Deutsche Demokratische Republik überhaupt keine vergleichbaren Zahlungen geleistet hat.(1)

Am 4. Dezember 1945 erließ die britische Militärregierung die Zonenpolitikanweisung Nr. 20 (Appendix A to QU/2900/Sec, Kopie in Dienstakte Spez. E 1412); darin wird die "Gewährung besonderer Vergünstigungen und Hilfsleistungen für gewisse Gruppen früherer Häftlinge der nationalsozialistischen Konzentrationslager und für gewisse andere Personen, die in Deutschland Unterdrückung erlitten haben" näher geregelt. Entsprechend den einleitenden Bemerkungen dieser Anweisung besteht der Zweck darin, "nicht nur, aus Gründen der Menschlichkeit demjenigen zu helfen, der gelitten hat, sondern auch der deutschen Öffentlichkeit vor Augen zu führen, daß demjenigen, der als Gegner des Nationalsozialismus gelitten hat, angemessene Anerkennung gezollt wird". Die Bestimmungen der Militärregierung wurden im Laufe der folgenden Jahre durch Landesgesetze abgelöst.

Das Land Niedersachsen erließ am 22. September 1948 das Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) (Nds. GVBl. S. 77), dessen Durchführungsverordnung vom 6. Dezember 1948 datiert (Nds. GVBl. 1949 S. 1). Am 31. Juli 1949 folgte das Gesetz über Entschädigung für Freiheitsentziehung durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Haftentschädigungsgesetz) (Nds. GVBl. S. 185), das am 22. November 1949 eine Durchführungsverordnung erhielt (Nds. GVBl. S. 203). Diese Bestimmungen sind in der folgenden Zeit mehrfach geändert worden. Sie sind im Grundsatz bis heute gültig, soweit sie nämlich dem Bundesentschädigungsgesetz nicht widersprechen und weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren (§ 228 Abs. 2 BEG).

In Artikel 74 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1) ist die Wiedergutmachung unter den Sachgebieten genannt, die zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören. Seine Kompetenz nahm der Bund zunächst mit dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951, dann für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit dem Gesetz vom 18. März 1952 und mit dem Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung im Ausland vom 3. August 1953 wahr.

Eine umfassendere Regelung traf schließlich das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), das vielfach geändert wurde und am 29. Juni 1956 als Bundesentschädigungsgesetz (BEG) (BGBl. I S. 559) eine neue, im Grundsatz bis heute gültige Fassung erhielt. Vielfache Änderungen machten weitere Fassungen nötig. Zuletzt [vor 1989} wurde es geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungs- und des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460).(2)


2. Entschädigungsbehörden

Mit der Auflösung der Konzentrationslager im Jahre 1945 stellte sich die Frage nach der Betreuung und Versorgung der ehemaligen Insassen. Auf privater Grundlage bildeten sich örtliche Komitees der ehem. politschen Häftlinge, die KZ- Ausschüsse, und auf ministerielle Anordnung der - später dem Innenministerium unterstellte - Hauptausschuß ehem. politischer Häftlinge Land Niedersachsen mit Sitz in Hannover; er beriet die Landesregierung. Die KZ-Ausschüsse waren zwar auf privater Grundlage gebildet, ihnen waren aber quasi amtliche Befugnisse übertragen worden. Bei den Regierungen wurden Dezernate für KZ-Angelegenheiten bzw. für politisch Verfolgte eingerichtet.(3)

Die am 4. Dezember 1945 erlassene Zonenpolitikanweisung Nr. 20 Appendix A sah nun unter Ziffer 5 vor, daß in sämtlichen Stadt- bzw. Landkreisen nach Anhörung der zuständigen Stellen der ehemaligen politischen Häftlinge jeweils ein Ausschuß zu bilden ist, der die Bezeichnung "Kreis-Sonderhilfsausschuß" tragen sollte. Er unterstand dem Oberbürgermeister bzw. Landrat unmittelbar.

Die Einrichtung dieser Kreis-Sonderhilfsausschüsse wurde in § 9 des o.g. Sonderhilfegesetzes vom 22. September 1948 bestätigt; für die Bearbeitung der Beschwerden sind nach diesem Gesetz bis zu drei Beschwerdeausschüsse zuständig, über deren Einrichtung der Innenminister entscheidet. Sofern im Sonderhilfsausschuß keine Einigung über die Anspruchsberechtigung erzielt werden kann, entscheidet der Landesausschuß, der vom Landtag gewählt wird (§ 13). Schließlich werden nach § 17 den Kreis-Sonderhilfsausschüssen, den Beschwerdeausschüssen und dem Landesausschuß "Beauftragte des Öffentlichen Interesses" beigeordnet. § 7 Haftentschädigungsgesetz vom 31. Juli 1949 nimmt auf diese Regelung Bezug. U. a. zur Vermeidung von Mißbrauch durch mehrfache Stellung von Anträgen in verschiedenen Bundesländern wurde nach Erlaß des BEG bei der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf eine Bundeszentralkartei (BZK) eingerichtet.

Die Kreis-Sonderhilfsausschüsse wurden in § 9 der Neufassung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe vom 16. Mai 1952 (Nds. GVBl. S. 30) ersetzt durch Sonderhilfsausschüsse bei den Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) und der Landesausschuß für Sonderhilfssachen beim Minister des Innern eingerichtet. Diese Regelung wird entsprechend § 88 BEG vom 18. September 1953 durch § 1 in Verbindung mit § 9 der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum BEG (ZVO-BEG) vom 29. September 1953 (Nds. GVBl. S. 75) insoweit geändert, als der Minister des Innern zur Obersten Entschädigungsbehörde und als nachgeordnete Entschädigungsbehörden die Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) bestimmt werden. Entsprechend § 6 dieser ZVO-BEG wird bei den Regierungspräsidenten ein Beratender Ausschuß errichtet, der in bestimmten Fällen sein Gutachten abgibt (durch VO vom 28. Dezember 1957, Nds. GVBl. S 138, wieder abgeschafft).

Die Zuständigkeit der Regierungspräsidenten als nachgeordnete Entschädigungsbehörden wird mit der ZVO-BEG vom 26. April 1961 (NDS. GVBL. S. 116) auf die beiden Regierungspräsidenten in Hannover und Hildesheim konzentriert: Für Verfolgte, die vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen sind und ihren letzten Wohnsitz im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands gehabt haben, ist der Regierungspräsident in Hildesheim (vgl. unten "Räumliche Zuständigkeit"), für alle anderen Ansprüche der Regierungspräsident in Hannover zuständig.

Einzige Entschädigungsbehörde und Oberste Entschädigungsbehörde wird mit der ZVO-BEG vom 26. August 1969 (Nds. GVBl. S. 164) der Regierungspräsident in Hannover, oberste Landesbehörde nach § 184 Abs. 2 BEG der Minister des Innern, ehe schließlich mit Verordnung vom 5. Februar 1976 (Nds. GVBl. S. 45) das Landesverwaltungsamt als Entschädigungsbehörde und Oberste Entschädigungsbehörde bestimmt wird. Im Landesverwaltungsamt sind alle Entschädigungsakten seiner Vorgänger konzentriert; das Dezernat A 7 nimmt die weitere Durchführung der Wiedergutmachung wahr. Die Rückerstattung von Vermögen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz wurde von den zuständigen Oberfinanzdirektionen bearbeitet; die Anträge auf Wiedergutmachung von Nachteilen, die ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Beruf erlitten hatte, waren bei der früheren Dienststelle einzureichen (Vgl. unten "Archivalische Überlieferung").


3. Entschädigungsgerichte

Eine besondere gerichtliche Beschwerdeinstanz wird erst durch die o.g. Bundesgesetze begründet. Als Entschädigungsgerichte werden in § 98 Abs. 1 Satz 1 Bundesergänzungsgesetz (BEG) vom 18. September 1953 bzw. § 208 BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 das Landgericht (Entschädigungskammer), das Oberlandesgericht (Entschädigungssenat) und der Bundesgerichtshof genannt; eine Zusammenfassung wird ausdrücklich ermöglicht.

Von dieser Möglichkeit macht die Landesregierung Gebrauch, als sie durch Verordnung vom 10. März 1960 (Nds. GVBl. S. 7) in Entschädigungssachen die Zuständigkeiten der Landgerichte Lüneburg und Stade auf das Landgericht Hannover, die Zuständigkeiten der Landgerichte Aurich und Osnabrück auf das Landgericht Oldenburg, durch die Zweite Verordnung über die Zusammenfassung von Entschädigungsgerichten vom 26. März 1976 (Nds. GVBl. S. 73) die Zuständigkeiten des Landgerichts Hildesheim auf das Landgericht Hannover überträgt.

4. Räumliche Zuständigkeit

Nach § 6 Sonderhilfegesetz vom 22. September 1948 sind im Prinzip nur deutsche Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Lande Niedersachsen ihren Wohnsitz hatten. Eine spätere Wohnsitzbegründung im Lande Niedersachsen genügt in wenigen, dort im einzelnen benannten Fällen.

Auch das BEG folgt diesem Grundsatz, wenn es in § 89 Abs. 2 (bzw. § 185 Abs. 2 i.d.F. v. 29.6.1956) bestimmt, daß örtlich zuständig die Entschädigungsbehörden desjenigen Landes sind, in dem der Verfolgte am 1. Januar 1947 bzw. 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz gehabt hat; die örtliche Zuständigkeit der niedersäschsischen Entschädigungsbehörden wird im BEG in der Fassung vom 29. Juni 1956 dahingehend erweitert, daß sie nunmehr auch für Verfolgte, die bis 1952 ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen sind und ihren letzten Wohnsitz im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands hatten, für zuständig erklärt werden (Weiteres siehe § 185 Abs. 2 BEG). (4)

Stand: Juli 1989

Anmerkungen:
1) Vgl. Bundesminister der Finanzen, Wiedergutmachung, Bd. 3.; mit diesem Werk befaßt sich sehr kritisch Pross, Wiedergutmachung, S. 42-47. Einen schwerwiegenden Unterschied bei der Bewertung macht es aus, ob man die Leistungen als "Sonderhilfe" im Sinne der distributiven Gerechtigkeit oder als "Wiedergutmachung" mit dem Anspruch auf wiederherstellende Gerechtigkeit (Schadensersatz) ansieht (vgl. Pross, Wiedergutmachung, S. 85). In den meisten Darstellungen der Nachkriegsgeschichte bzw. Geschichte der Entstehung des neuen Staates fehlt das Thema Wiedergutmachung jedoch ganz). Der Einstieg ins Thema wird erleichtert durch die Bibliographie in: Herbst/Goschler, Wiedergutmachung.
2) Zum Entschädigungsrecht vgl. im übrigen die Kommentare von Walter Brunn und Richard Hebenstreit (1965-1970) sowie von Georg Blessin (1967-1969).
3) Vgl. Stadtarchiv Hannover HR II E 2 Nr. 17 e.
4) Zur Sprengeleinteilung der niedersächsischen Entschädigungsbehörden siehe oben unter Punkt 2.

Bestandsgeschichte 

1. Archivalische Überlieferung

Mit fortschreitender Zeit hat die Aktualität der Wiedergutmachung zwar nachgelassen, so daß die Verwaltungstätigkeit heute stark reduziert ist und für das gesamte Land von einem einzigen Dezernat des Landesverwaltungsamtes wahrgenommen werden kann; sie ist jedoch vorläufig noch nicht abgeschlossen, da die Entschädigungsregelung sich immer wieder geändert hat, neue Personengruppen in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen wurden und die ehemals Verfolgten oder ihre Hinterbliebenen z.T. noch Leistungen beziehen. Soweit sie für Verwaltungszwecke nicht mehr benötigt werden, werden die dort konzentrierten Einzelfallakten der Kreis-Sonderhilfsausschüsse und ihrer Nachfolgebehörden in Niedersachsen vom o.g. Dezernat A 7 dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme angeboten. Hier bilden sie den Bestand Nds. 110 W; eine Aufteilung der Akten nach dem Provenienzprinzip, d.h. auf die für die ehemaligen (wesentlichen) Bestandsbildner (Regierungs- und Verwaltungspräsidenten) zuständigen Staatsarchive, ist vorgesehen. Wo die Akten der KZ-Ausschüsse verblieben sind, ist hier nicht bekannt.

Einzelne Akten der Kreis-Sonderhilfsausschüsse aus der unmittelbaren Nachkriegszeit insbesondere betr. Organisation können auch bei den Städten bzw. Landkreisen, Akten des o.g. Dezernates der Regierungspräsidien und des Innenministeriums in den einschlägigen Beständen des Hauptstaatsarchivs bzw. in den Beständen der Regierungspräsidien der übrigen niedersächsischen Staatsarchive enthalten sein. Am Rande beteiligt waren auch das Finanzministerium und der Landesrechnungshof, so daß auch in diesen Beständen Material insbesondere über die finanziellen Leistungen erwartet werden darf.

Die Abgaben der Entschädigungskammern des Landgerichts Hildesheim sind im betreffenden Bestand unter der Acc. 41/82 vereinnahmt und verzeichnet. Die Entschädigungskammern der Landgerichte Lüneburg und Hannover sowie der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Celle haben bislang noch keine Akten abgegeben [Nachtrag 2019: Inzwischen sind Abgaben dieser Gerichte erfolgt].

Hinsichtlich der Wiedergutmachung im Sinne der Rückerstattung geraubten Vermögens ist auf die Akten des Landesamts für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens sowie die entsprechenden Bezirksämter hinzuweisen. Die Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) vom 19. Juli 1957 (BGBl. I, S. 734) waren bei den zuständigen Oberfinanzdirektionen (§ 38 BRüG) anhängig, als Klageinstanz fungierten gem. § 42 BRüG die Landgerichte. Zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes nach dem Gesetz vom 11. Mai 1951 ist das Schriftgut bei den entsprechenden Verwaltungszweigen zu suchen.

Quellen zur Geschichte der Gesetzgebung der Wiedergutmachung in Niedersachsen müssen schließlich in den Beständen derjenigen Institutionen gesucht werden, die am Gesetzgebungsverfahren beteiligt waren. Außer den im Hauptstaatsarchiv verwahrten Beständen des Innenministeriums und der Staatskanzlei ist diesbezüglich das Landtagsarchiv zu konsultieren. In den Unterlagen des Landtags sind auch die aus der parlamentarischen Kontrollfunktion entstandenen Vorgänge enthalten.

Als "benachbarte" Bestände sind schließlich die im Hauptstaatsarchiv verwahrten Bestände der Gemeinschaft der durch die Nürnberger Gesetz Betroffenen e.V. - Landesverband Niedersachsen und des Bundes der Verfolgten Niedersachsens [Nachtrag 2019: der letztere nicht mehr hier verwahrt] zu nennen.

Hinweis: Zu den relevanten Beständen siehe unter "Korrespondierende Archivalien".


2. Zur Geschichte des Bestandes

Auf Veranlassung der in Bonn ansässigen "Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien e. V." hat das Dezernat A 7 (Wiedergutmachung) des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes im Mai 1989 erstmals Akten an das Hauptstaatsarchiv abgegeben (vgl. HStA 75/89). Es handelte sich dabei um Unterlagen über die Wiedergutmachung/Entschädigung von ehemaligen Reichstagsabgeordneten; die Akte des ehemaligen Reichstagsabgeordneten Karl Meier war zu diesem Zeitpunkt noch nicht aussonderungsfähig, da ihm noch eine Rente gezahlt und die Akte insoweit von der Verwaltung noch benötigt wurde. Die Abgabe wurde im Hauptstaatsarchiv unter Acc. 45/89 vereinnahmt.

Der Acc. wurden im Frühjahr 1992 die Nummern 38 und 39 zugefügt, die von Herrn Dr. Könke über das Innenministerium im Rahmen eines Forschungsvorhabens zur Geschichte des Landkreises Harburg im Zeitraum von 1918 bis 1949 angefordert worden waren. Desweiteren wurde die Acc. 45/89 im Sommer 1992 um die Nummern 40-48 (Aussonderungsverzeichnis Nr. 532) sowie im Frühjahr 1993 um die Nummern 49-84 (Aussonderungsverzeichnis Nrn. 569-571) erweitert; diese beiden Abgaben entstammen jeweiligen Einzelaussonderungen im Landesverwaltungsamt (A 7).

Für sein Projekt "Widerstand und Verfolgung im Dritten Reich in Hannover" beantragte Prof. Dr. H. Obenaus von der Universität Hannover die Genehmigung zur Einsichtnahme in die Entschädigungsakten bestimmter Personen, die er in seinem diesbezüglichen Schreiben an den Staatssekretär im Innenministerium Diekwisch aufgelistet hatte. Soweit die Akten aussonderungsfähig waren, wurden sie dem Hauptstaatsarchiv im Juni 1989 übergeben, wo sie unter Acc. 61/89 vereinnahmt wurden (vgl. HStA 319/89). Dieser Acc. wurden die Nummern 40-57 (Aussonderungsverzeichnis Nr. 572) zugefügt, die vom Landesverwaltungsamt (A 7) aufgrund einer Anfrage von Frau Tech im Rahmen ihrer Dissertation zum Thema "Arbeitserziehungslager in Nordwestdeutschland, 1940-1945" dem Hauptstaatsarchiv übergeben worden sind (vgl. 55812/110 W, März 1993).

Eine umfangreiche Aussonderungsaktion wurde daneben als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingeleitet, in deren Rahmen alle Entschädigungsakten des Dezernats A 7 auf ihre Entbehrlichkeit hin durchgesehen werden. Soweit der Berechtigte vor dem Jahr 1901 geboren und der Vorgang seit mehr als 10 Jahren nicht bearbeitet wurde, wird die Akte an das Hauptstaatsarchiv abgegeben. Die Abgaben des Jahres 1989 wurden unter der Accession 106/89 (inzwischen an das StA Wolfenbüttel abgegeben) vereinnahmt (vgl. HStA 284/89). Für ihre laufenden Forschungen haben die Professoren Obenaus und Struve beim NLVwA - A 7 die Akten einiger Personen angefordert und erhalten, soweit diese Akten die beiden o.g. Kriterien erfüllten. Diese Akten wurden zur Accession 63/90 zusammengefaßt. Die Nummern 1-17 wurden von Herrn Prof. Struve angefordert und enthalten Fälle zur Geschichte Osterodes im Nationalsozialismus; der Rest wurde von Herrn Prof. Obenaus und seinen Mitarbeitern angefordert und enthält Unterlagen zur Geschichte von Verfolgung und Widerstand in Hannover.

Stand: Juli 1989

Aufgrund der regelmäßigen Aussonderungen und nach verschiedenen weiteren Aussonderungen für bestimmte wissenschaftliche Projekte enthält der Bestand inzwischen Akten aus 22 Akzessionen (zwischen 1989 und 1997).

Da es aufgrund der unterschiedlichen Ablieferungen mit den verschiedenen Ablieferungslisten immer schwieriger wurde, bestimmte Namen zu recherchieren, wurde eine archivische Erfassung der Akten nötig. Es konnte nicht bis zum Zeitpunkt der Bewertung gewartet werden, andererseits mußte der Arbeitsaufwand möglichst gering gehalten werden. Daher wurden 1997 die bislang nur in provisorischer Listenform erschlossenen Akten mit dem Programm AIDA erfaßt, wobei ein Teil der Akzessionen anhand der Akten namentlich verzeichnet und ein anderer Teil anhand der Listen erfaßt wurde. Erst nach einer Bewertung der Akten sollte eine Neuverzeichnung vorgenommen werden.

Stand: 9. Oktober 1997

Inzwischen dürften die sog. Wiedergutmachungsakten (Entschädigung und Rückerstattung) vollständig übernommen sein. Sie zählen zu den viel benutzten Archivalien und sind in Arcinsys sämtlich erschlossen mit Ausnahme des sehr großen Bestandes Nds. 110 W. Dieser wird laufend weiter bearbeitet; unverzeichnete Akten (Acc. aus 1999) sind über eine Kartei recherchierbar, wenn das Aktenzeichen bekannt ist.

Stand: Januar 2019

Enthält 

Wiedergutmachungsakten

Literatur 

Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Hg. v. Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz. Bd 3: Der Werdegang unter national- und völkerrechtlichem und politologischem Aspekt, bearb. von E. Feaux de la Croix und H. Rumpf, München 1985.

Christian Pross, Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer. Hg. v. Hamburger Institut für Sozialforschung, Frankfurt/M. 1988.

Ludolph Herbst und Constantin Goschler (Hg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland (Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte), München 1989.

Regina Hennig, Entschädigung und Interessenvertretung der NS-Verfolgten in Niedersachsen 1945 - 1949, Bielefeld 1991.

Anikó Szabó, Vertreibung, Rückkehr, Wiedergutmachung. Göttinger Hochschullehrer im Schatten des Nationalsozialismus. Mit einer biographischen Dokumentation der entlassenen und verfolgten Hochschullehrer: Universität Göttingen - TH Braunschweig - TH Hannover - Tierärztliche Hochschule Hannover, Göttingen 2000.

Constantin Goschler, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005.

Sebastian Stiekel, Arisierung und Wiedergutmachung in Celle, Bielefeld 2008.

Malte de Vries, 1.11 Entschädigungsakten (Wiedergutmachungsakten), in: Kirsten Hoffmann / Bernhard Homa / Nicolas Rügge (Hgg.), Personenbezogene Unterlagen zur NS-Zeit und ihren Folgen im Niedersächsischen Landesarchiv. Quellengruppen und Nutzungsmöglichkeiten (Kleine Schriften des Niedersächsischen Landesarchivs 3), Hannover 2023, S. 88–95

Anton Weise, Nach dem Raub. Die Vermögensverwertungsstelle beim Oberfinanzpräsidenten Hannover (1941-1950), Göttingen 2017.

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Zu den Kreissonderhilfsausschüssen in der unmittelbaren Nachkriegszeit, insbesondere zur Organisation, siehe:
- Nds. 100 (Innenministerium), auch zur späteren Organisation der Entschädigungsverwaltung insgesamt
- Nds. 120 Hannover, Nds. 120 Hildesheim und Nds. 120 Lüneburg (Bezirksregierungen); siehe auch die Bestände zu den Bez.reg. der übrigen Standorte des NLA
- außerhalb des NLA: Archive der Städte bzw. Landkreise (z.B. Stadtarchiv Hannover HR II E 2 Nr. 17e)

Zu Material insbesondere über finanzielle Leistungen vgl.:
- Nds. 200 (Finanzministerium)
- Nds. 207 (Landesrechnungshof)

Zu Abgaben der Entschädigungskammern vgl.:
- Nds. 710 (OLG Celle)
- Nds. 720 Hannover und Hildesheim (Landgerichte)

Zur Wiedergutmachung im Sinne der Rückerstattung geraubten Vermögens siehe:
- Nds. 210 (Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens)
- Nds. 211 Hannover, Nds. 211 Hildesheim und Nds. 211 Lüneburg (Bezirksämter)
- Nds. 225 (Finanzämter), tlw. mit Vorakten der NS-Zeit
- Nds. 710 (OLG Celle)
- Nds. 720 Göttingen, Hannover, Hildesheim und Lüneburg (Landgerichte)

Speziell zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes außerdem:
- Nds. 731 Hannover (Verwaltungsgericht Hannover)

Bestände von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen:
- Nds. 50 (Staatskanzlei)
- Nds. 100 (Innenministerium)
- Nds. 700 (Justizministerium)
(jeweils auch Sammelakten mit Eingaben usw., teils auch Einzelfallakten)
- außerhalb des NLA: Landtagsarchiv

Weitere Bestände:
- V.V.P. 12 (Gemeinschaft der durch die Nürnberger Gesetz Betroffenen e.V. - Landesverband Niedersachsen)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

2196,5

Bearbeiter 

Dr. Hubert Höing (1989)

Dr. Stefan Brüdermann (1997)

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen

Zeit von 

1993

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

5

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen

Zeit von 

1946

Zeit bis 

1993

Objekt_ID 

1

Ebenen_ID 

200

Geo_ID 

200-1

Link 

Niedersachsen

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Wangerooge

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

16

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Spiekeroog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

15

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Norderney

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

11

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Langeoog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

13

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Juist

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

10

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Borkum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

8

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Baltrum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

12

Ebenen_ID 

100