NLA HA Hann. 173

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Oberlandesgericht Celle (vor 1945)

Laufzeit 

1767-1984

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Personalakten, Justizverwaltung, Rechtspflege, Fideikommisssachen; Allgemeines, Berufungen, Beschwerdebeschlüsse, Register und Verzeichnisse der Zivilsenate; Revisionsbeschlüsse, Beschwerden, Register und Verzeichnisse der Strafsenate; Schiedgerichtsverfahren, Erbgesundheitsobergericht, Witwenkasse, Unterstützungsverein für Kinder verstorbener Justizbeamter
Findmittel: EDV-Findbuch 2013
Umfang: 176,1 lfdm

Bestandsgeschichte 

I. Bestandsgeschichte

1. Fideikommissakten

Die hier verzeichneten "Fideikommissakten" lieferte der für Fideikommiss-Sachen zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ab, der sich in dieser Aktion von seinen Fideikommissakten in vollem Umfang trennte. Das konnte geschehen, weil die dem Gericht zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der von Staats wegen betriebenen Auflösung der Familienfideikommisse, Erbstammgüter, Lehen und Hausvermögen, zusammengefasst als Familiengüter bezeichnet (1.1), erfüllt waren. Begonnen worden war mit der Auflösung dieser althergebrachten, im Feudalstaat wurzelnden Sonderformen des Privatrechts unmittelbar nach der Beseitigung der Monarchie in Deutschland. Die Verordnung über Familiengüter vom 10. März 1919 (Preuß. GS, S. 39) programmierte sie bereits für den Freistaat Preußen, noch ehe die Verfassung von Weimar in Art. 155 dasselbe Gebot für das gesamte Deutsche Reich aussprach. Das Reichsgesetz vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) setzte schließlich das Erlöschen aller Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen einheitlich auf den 1. Januar 1939 fest. Nach dem Zusammenbruch 1945 wurde die Auflösungsgesetzgebung des Dritten Reichs im wesentlichen als fortgeltend anerkannt und lief die Abwicklung auf dem durch sie vorgegebenen Weg ihrem Ende zu.

Die Bedeutung des Aktenmaterials einerseits und das nicht gerade leichte Verständnis der hier im Mittelpunkt stehenden Rechtsformen andererseits lassen es angezeigt sein, auf die Sache näher einzugehen.

Die Familiengüter bis 1918: War die Auflösungsgesetzgebung eine einheitliche, zuerst Preußens, dann anderer Länder der Weimarer Republik, am Ende sogar des Reiches (ab 1935), so hatten sich die Rechtsformen der gebundenen Vermögen zuvor von langer Hand in partikularer Vielfalt entwickelt und ihre rechtliche, vielfach gewohnheitsrechtliche, in Teilen gleichwohl unvollkommene

Regelung gefunden. Partikularrechtliche Besonderheiten kennzeichneten den Zustand auch im Königreich und in der preußischen Provinz Hannover, wo zwei Rechtsgebiete zu unterscheiden waren. In den 1815 hinzuerworbenen, ehemals preußischen Gebietsteilen (Ostfriesland, Eichsfeld, Obergrafschaft Lingen usw.) galt für das Fideikommissrecht das preußische Allgemeine Landrecht fort; Erbstammgüter waren unbekannt. Die übrigen hannoverschen Landesteile gehörten dem gemeinen Recht an. Hier konnten Fideikommisse entweder in der Form des römischen Rechts errichtet werden, womit aber eine Bindung des Vermögens nur bis in die vierte Generation eintrat, oder aber nach deutschem Privatrecht als immerwährender Familienfideikommiss. Nur um die Familienfideikommisse der letztgenannten Ausprägung geht es in diesem Zusammenhang. Maßgebend hierfür war vor dem gemeinen Recht zunächst das hannoversche Gesetz vom 13. April 1836 (Hann. GS I S. 33), in dessen Begriffsbestimmung (§ 29) von einem immerwährenden Familienfideikommiss mit Sukzession nach Ordnung der Primogenitur und mit Vorzug des Mannesstammes die Rede ist. Begrifflich gehörten zu diesem durch Rechtswissenschaft und Gewohnheitsrecht in Deutschland, in Hannover speziell auch durch die Praxis ausgebildeten deutschrechtlichen Familienfideikommiss nicht nur das erbrechtliche Element, das die Nachfolge als "successio ex pacto et providentia maiorum" innerhalb der Familie ein für allemal sicherte und festschrieb, sondern auch die Grundsätze der Unveräußerlichkeit und Unverschuldbarkeit. Gegenstand der fideikommissarischen Bindung war in der Hauptsache Grundbesitz. Gerade auf Fideikommisse aus Grundbesitz bezog sich das hannoversche Gesetz von 1836 und verlangte für deren Errichtung die landesherrliche Bestätigung, während es solche auf Geld oder andere bewegliche Sachen unberührt ließ. Nach gemeinem Recht konnten Gegenstand eines

Fideikommisses alle Vermögensstücke sein, die einen dauernden wirtschaftlichen Vorteil gewähren, das ALR hingegen zog die Grenzen enger. Auf die Sonderformen der Geld- und Samtfideikommisse wie überhaupt auf das in Hannover geltende Fideikommissrecht, das in der konkreten Rechtsanwendung manche schwierige Fragen aufwarf, kann hier nicht weiter eingegangen werden. Verwiesen sei dazu auch besonders auf die von dem Oberlandesgerichtsrat Baring erarbeitete und vom Oberlandesgericht fortgeführte Übersicht zum Handgebrauch des Gerichts (vgl. Acc. 131/82 Nr. 1 und Acc. 131/82 Nr. 29/1) (1.2).

Den immerwährenden Familienfideikommissen rechtlich eng verwandt waren die im Hannoverschen und Bremischen vorkommenden Stamm- bzw. Erbstammgüter, die aus ritterschaftlichem Grundbesitz auf Grund und nach Maßgabe der autonomen Satzung der ritterschaftlichen Korporationen gebildet wurden. Namentlich waren dies das Revidierte Ritterrecht des Herzogtums Bremen von 1847 (Hann. GS III S. 120 ff.) und die Statuten für die Calenberg-Göttingen-Grubenhagensche Ritterschaft vom gleichen Jahr (Hann. GS III S. 227 ff.). Die Stammgutseigenschaft beruhte also grundsätzlich nicht wie bei den Familienfideikommissen auf dem in einer Stiftungsurkunde niedergelegten Willen eines Stifters, sondern eben auf Gesetz (1.3).

Die im Königreich Hannover bestehenden Lehen konnten nach dem schon erwähnten Gesetz vom 13. April 1836 auf Antrag der besitzenden Vasallen allodifiziert werden, was bis zum Zeitpunkt der Auflösungsgesetzgebung keineswegs vollständig geschehen war, oder auch in Familienfideikommisse umgewandelt werden. Eine gesetzliche Lehnsauflösung hat im Königreich Hannover überhaupt nicht und in der Provinz Hannover bis 1919 nicht stattgefunden - anders als in den meisten anderen Provinzen Preußens. Eine Besonderheit der Provinz Hannover hingegen waren die Ämter - oder Würdenlehen, die die

inzwischen bedeutungslos gewordenen Erbämter in den einzelnen Fürstentümern Calenberg, Lüneburg usw. zum Gegenstand hatten (z.B. Acc. 131/82 Nr. 246, Nr. 247, Nr. 299, Nr. 300; vgl. dazu auch den Bericht des Auflösungsamtes Celle vom 31. Januar 1922 in: Acc. 131/82 Nr. 18). - Zu den gebundenen Vermögen gehörten schließlich noch die Hausvermögen des hohen Adels, nämlich der Standesherren, von denen in Hannover der Herzog von Arenberg, der Fürst zu Bentheim und Steinfurt sowie der Graf von Stolberg-Wernigerode begütert waren, sowie der landesherrlichen Familien, wozu in der Provinz Hannover lediglich das Hausvermögen des vormaligen hannoverschen Königshauses zählte. Dieses unterschied sich von jenen dadurch, dass es durch Hausgesetz (Hann. GS, 1836, I S. 191) geregelt war gleich anderen bis 1918 landesherrlichen Hausvermögen (1.4).

Die große Kodifikation des Reichsprivatrechts im BGB hat all diese Sonderrechtsformen unberührt gelassen (Art. 57-59 Einführungsgesetz zum BGB) und damit den Ländern Raum für eine auf Vereinheitlichung, allerdings auch im entgegengesetzten Sinne auf Beseitigung abzielende Gesetzgebung gegeben. An Anstrengungen in der ersten Richtung hat es in Preußen beim Familienfideikommissrecht jedenfalls nicht gefehlt. Mehrmals sind mehr oder weniger vollständige Entwürfe eines Familienfideikommissgesetzes ausgearbeitet worden, mit sorgfältigen legislatorischen Begründungen, in denen auch die Berechtigung der Familienfideikommisse ausgiebig diskutiert worden ist. Denn es fehlte auch nicht an solchen Bestrebungen, die auf Untersagung und Abschaffung der Fideikommisse gerichtet waren. Hatte dem Art. 40 der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 (Preuß. GS, S. 17) sogar tatsächlich entsprochen, so war dies Verdikt schnell (1852) wieder beseitigt worden. Für die Dauer der preußischen Monarchie hatten dann diese Bestrebungen keinen Erfolg mehr (1.5).

Aus wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gründen wollte man die Familienfideikommisse erhalten. Ihre Konzentration in der Hand des Adels rechtfertigte man mit den von ihm erbrachten besonderen Diensten für Staat und Gemeinwohl, für die den adeligen Familien die materielle Unterlage zu sichern sei. Insbesondere aber wollte man mit ihnen einem gesunden, leistungsstarken und vorbildlich wirtschaftenden Großgrundbesitz zwar nicht zur weiteren Ausdehnung verhelfen, ihn aber doch existentiell sichern, da dieser vor allem zur planmäßigen Forstwirtschaft besser in der Lage sei als der freie Grundbesitz. Ende 1900 betrug die Gesamtfläche der Fideikommisse in Preußen 6,24 % der Gesamtfläche des Staates, wobei der Anteil in der Provinz Hannover mit 1,96 % der geringste unter den Provinzen war. Die fideikommissarisch gebundene Waldfläche hatte an der Gesamtwaldfläche des Staates dagegen einen Anteil von 12,09 %. Die Provinz Hannover rangierte mit 4,80 % auch hier an letzter Stelle der Provinzen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle, der ja weitgehend mit dem Gebiet der Provinz Hannover zusammenfiel, spielten die Familienfideikommisse aus Grundbesitz also keine so bedeutende Rolle, weder der Zahl noch der Flächengröße nach (der eigentliche Großgrundbesitz fehlte hier fast ganz), wie anderswo. Neben ihnen bestanden, wie gesagt, als hannoversche Besonderheit die adeligen (Erb-) Stammgüter, die freilich zugleich auch Familienfideikommisse sein konnten.

Die preußische Fideikommissreform ist über Gesetzesentwürfe nicht hinausgekommen, der letzte wurde noch 1917 dem Landtag vorgelegt. Nutzlos waren diese, wie gesagt, sehr sorgfältig vorbereiteten Entwürfe jedoch nicht, da die sogleich nach dem Umsturz 1918 einsetzende Auflösungsgesetzgebung auf dem zuvor gesammelten Material fußen konnte.

Die Auflösung der Familiengüter ab 1918: In Preußen erfolgte die Auflösung auf Grund

der Familiengüterverordnung vom 10. März 1919, neugefasst am 30. Dezember 1920 (Preuß. GS, 1921, S. 77), des Gesetzes über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (Preuß. GS, S. 367) sowie der Verordnung über die Zwangsauflösung der Familiengüter und Hausvermögen vom 19. November 1920 (Preuß. GS, S. 463). Mit Vorbedacht haben es diese Gesetze vermieden, die gebundenen Vermögen mit sofortiger oder auch nur alsbaldiger Wirkung zu beseitigen, sondern man hat sich mit Rücksicht auf volkswirtschaftliche Interessen wie auch auf solche der betroffenen Familien für eine allmähliche Auflösung entschieden. Den Familien kamen sie auch insofern entgegen, als sie jenen befristet die Möglichkeit einräumten, die Auflösung durch sog. Familienschluss selbst zu regeln. Kam eine solche freiwillige Auflösung durch Familienschluss bis zu den gesetzlich bestimmten Fristen nicht zustande, erfolgte die Zwangsauflösung, die in der Weise eintrat, dass das gebundene Vermögen in der Hand des zunächst folgeberechtigten Abkömmlings freies Eigentum wurde. Die allmähliche Auflösung ermöglichte eine gerechtere Behandlung der Wohlerworbenen Rechte der Familie und der Anwärter, die billige Berücksichtigung von Versorgungs- und Abfindungsansprüchen usw. Vor allem aber trafen die Auflösungsgesetze eingehende Vorsorge für solche zum Familiengut gehörigen Bestandteile, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse lag: das waren namentlich Gegenstände von besonderem geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert (Archive, Bibliotheken, Kunstsammlungen usw.), gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen, in besonderem Maße aber die zum Familiengut gehörenden Wälder. Für letztere schuf der Gesetzgeber ein neues Sonderrecht, das nun nicht mehr eine Bindung im Interesse der Familie, sondern eine durch die Staatsgewalt aufgezwungene

Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse darstellte. Die ebenso umfangreichen wie verwickelten Vorschriften für die Schutzforst- und Waldgutbildung können hier nicht erörtert werden. Hervorzuheben ist aber noch in diesem Zusammenhang die Befugnis der Auflösungsbehörde, zum Schutz und zur Erhaltung von Waldbesitz, gemeinnützigen Anstalten und Leistungen, Kunstwerken und Sammlungen sowie von Versorgungsmassen (Familienkassen, Abfindungsmassen u.a.) diese Vermögensbestandteile oder das gesamte gebundene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen in eine Stiftung umzuwandeln. Die Stiftung unterstand dann der Aufsicht der Auflösungsbehörde.

Von den bei Beginn der Auflösung im Oberlandesgerichtsbezirk Celle gezählten 233 Familiengütern mit 85041 ha Grundvermögen (137 Familienfideikommisse, 74 Erbstammgüter und 22 Lehen) (1.6) waren am 1. Januar 1932 insgesamt 68 Familiengüter freiwillig, 69 zwangsweise aufgelöst, 10 Schutzforsten, 24 Waldgüter und 1 Waldgutstiftung gebildet worden (O. Klässel, K. Köhler, Die Zwangsauflösung der Familienfideikommisse ..., Teil 1, Berlin 1932, S. 151 ff.). Am 1. Januar 1936 waren von den nur noch 232 gezählten Familiengütern mit 84298 ha Grundbesitz 80 freiwillig, 104 zwangsweise aufgelöst, 16 Schutzforsten, 31 Waldgüter, 1 Mischgebilde und 1 Waldgutstiftung gebildet worden (vgl. Acc. 131/82 Nr. 24) (1.7).

Eine Novellierung der Auflösungsgesetze im Jahre 1930 (Gesetz vom 22. April 1930, Preuß. GS, S. 51) hatte neben der Beseitigung von Missständen, die sich bei der praktischen Gesetzesanwendung ergeben hatten, vor allem die Beschleunigung der Familiengüterauflösung zum Ziel. Als durchgreifendste Maßnahme in dieser Richtung wurden für verschiedene Arten von Familiengütern Stichtage bestimmt, an welchen dieselben in der Hand derzeitigen Besitzers spätestens freies Eigentum werden sollten, so für die Geldfideikommisse der 1. Oktober

1931, für die Lehen der 1. April 1935, für die Familienfideikommisse und Hausvermögen der 1. Juli 1938 (§§ 8, 56, 247, 250 Zwangsauflösungsgesetz von 1930, Preuß. GS, S. 136). Es war klar, dass insoweit der 1919 beschrittene Weg der allmählichen Auflösung aufgegeben war.

Bevor noch das von der preußischen Gesetzgebung gesteckte zeitliche Ziel erreicht wurde, trat mit der Überleitung der Rechtspflege auf das Reich durch die Gesetze vom 5. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1214) und vom 24. Januar 1935 (RGBl. I S. 68) die neue Situation ein, dass die unterschiedlich gestaltete Auflösungsgesetzgebung der Länder vom nunmehr allein zuständigen Reichsjustizminister zu einer reichseinheitlichen Regelung geführt werden konnte. Den Anfang machte das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 785), das die noch zu erledigenden Aufgaben einheitlich bestimmten Auflösungsbehörden zuwies (vgl. unten). In einigem zeitlichen Abstand folgte dann das neu gestaltete materielle Auflösungsrecht, das sich eng an die preußische Regelung anschloss, mit dem Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und die Durchführungsverordnung vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 509). Als Stichtag für die Auflösung aller bis dahin noch bestehenden Familienfideikommisse und sonstiger gebundenen Vermögen galt nunmehr der 1. Januar 1939. Mit dem Erlöschen des Fideikommisses usw. wurde das gebundene Vermögen freies Vermögen in der Hand des letzten Fideikommissbesitzers. Bis zur Erteilung eines Fideikommissauflösungsscheines galten jedoch für den Besitzer die vor dem Erlöschen geltenden Bindungsvorschriften, also nach Landesrecht, fort und hatte das Fideikommissgericht, soweit erforderlich, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für die oben erwähnten Vermögenswerte von besonderer öffentlicher Bedeutung zu

treffen. Im Vordergrund stand hier wiederum der Waldschutz, für den das Gesetz eine neu konzipierte Schutzforstbildung vorsah. In diese Schutzforste neuen Rechts wurden die bisherigen Waldgüter und Schutzforste überführt (vgl. auch die Verordnung über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung (Schutzforstverordnung) vom 21. Dezember 1939, RGBl. I S. 2459). Auch konnten die Fideikommissgerichte weiterhin zu bestimmten Zwecken Stiftungen von Amts wegen errichten, allerdings nicht mehr ganze Fideikommisse zu Stiftungen umwandeln. Schon bestehende Stiftungen, die aus Anlass der Fideikommissauflösung errichtet waren, sollten innerhalb bestimmter Fristen ihren land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz veräußern (vgl. §§ 7 und 18 Fideikommisserlöschensgesetz und §§ 10-26 Durchführungsverordnung zum Fideikommisserlöschensgesetz, ferner auch die Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai 1940, RGBl. I S 806). Auf dieser gesetzlichen Grundlage, die im wesentlichen auch den Zusammenbruch des Dritten Reiches überdauerte, wurde die Auflösung der gebundenen Vermögen zu Ende geführt, tatsächlich nur verzögert durch die zunehmenden Wirrnisse und Nöte des Krieges und der ersten Nachkriegszeit. So sah sich später noch der Bundesgesetzgeber zu einer Regelung veranlasst, die u.a. dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit zur Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der bisher geltenden Fideikommissauflösungsvorschriften wieder einräumte (Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950, BGBl. I S. 820). Die meisten Familiengüter sind in freies Eigentum umgewandelt worden, aus einigen sind Stiftungen hervorgegangen (z.B. die Stiftung "Burg Adelebsen", Acc. 131/82 Nr. 405 ff.; die Errichtung einer Stiftung "Nesselblatt" aus dem schaumburg-lippischen Hausvermögen ist dagegen nicht zustande gekommen, Acc. 131/82 Nr. 798 ff.) Schutzforste sind

nach 1945 nicht mehr gebildet worden. Bis heute können indessen von den Fideikommissgerichten im öffentlichen Interesse verfügte Schutz- und Sicherungsmaßnahmen fortwirken, z. B. bei Guts- und Familienarchiven.

Die Zuständigkeiten in Familiengüter- und Familiengüterauflösungssachen: Das Oberlandesgericht Celle war, da nach dem geltenden Recht in der Provinz Hannover die Familienfideikommisse einer allgemeinen obrigkeitlichen Aufsicht nicht unterlagen, nicht wie in anderen Teilen Preußens Fideikommissbehörden (1.7). Sie war es nur dann, wenn eine Bestimmung der Stiftungsurkunde dies ausdrücklich vorsah. Doch wurde es mit Fragen des Fideikommissrechts nicht nur allgemein (z. B. mit Stellungnahmen zu Fideikommissentwürfen), sondern auch bei einzelnen Fideikommissen befasst, so dass aus unterschiedlichen Gründen, aber keineswegs systematisch Generalakten erwuchsen. Im Ersten Weltkrieg nahmen die Fideikommisssachen, die vom OLG nicht als Gericht, sondern als Justizverwaltungsbehörde bearbeitet wurden, erheblich zu, als nämlich den Fideikommissbesitzern die Belastung der Familiengüter mit Kriegsanleihen kraft aufsichtsrechtlicher Genehmigung ermöglicht wurde (Verordnung vom 14. September 1916, Preuß. GS, S. 121). So wenig wie Fideikommiss - war das Celler Gericht bis 1919 Lehnsbehörde. In der Provinz Hannover war dies zunächst die Finanzdirektion, dann nach dem Allerh. Erlass vom 29. August 1884 (Preuß. GS, S. 341) der Regierungspräsident zu Hannover.

Die neue, vielgestaltige, rechtliche wie auch land-, forst- und betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse erfordernde Aufgabe der Auflösung der Familiengüter einschließlich der jetzt generell auf die Familiengüter ausgedehnten Aufsicht wies dann die Zwangsauflösungsverordnung vom 19. November 1920 sowie die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 15. Februar 1921 (JMBl. S. 106) besonderen Auflösungsbehörden zu, die

in altpreußischer Tradition bei den Oberlandesgerichten und beim Justizministerium eingerichtet wurden: als untere Auflösungsbehörden die Auflösungsämter für Familiengüter, als obere Auflösungsbehörde das Landesamt für Familiengüter in Berlin. Die Auflösungsbehörden waren besetzt mit drei aus dem Personal des Oberlandesgerichts genommenen richterlichen Mitgliedern, einem vom Landwirtschaftsminister vorgeschlagenen höheren Landeskulturbeamten und einem aus dem Kreis der Fideikommissbesitzer vorgeschlagenen Mitglied. Sie alle genossen richterliche Unabhängigkeit. Das Verfahren war im wesentlichen den Formen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachgebildet. Die Entscheidungen ergingen nach vorheriger mündlicher Verhandlung als Urteile, sonst als Beschlüsse und Verfügungen; gegen solche der Auflösungsämter war die Beschwerde beim Landesamt in Berlin zulässig. Das Landesamt seinerseits konnte zur Herstellung eines einheitlichen Rechtszustandes für alle Auflösungsämter bindende Rechtsentscheide erlassen (§§ 27-31 Zwangsauflösungsverordnung). Zu richterlichen Mitgliedern des Auflösungsamts Celle wurden daraufhin der Oberlandesgerichtspräsident Rasch als Präsident, Oberlandesgerichtsrat Quirll als dessen Stellvertreter sowie Oberlandesgerichtsrat Remkes und Amtsgerichtsrat Thieme, zu weiteren Mitgliedern Regierungsrat Schmidmann in Hannover, Landschaftsrat Freiherr von Hammerstein-Gesmold in Celle sowie Ritterschaftspräsident v. Wersebe in Meyenburg berufen. Das Auflösungsamt trat mit dem 1. April 1921 in Wirksamkeit, d.h. mit dem Zeitpunkt, an dem die Zwangsauflösung der Familiengüter ihren Anfang nahm, feierliche Eröffnung war allerdings erst am 18. April 1921.

Das Reichsgesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung vom 26. Juni 1935 machte mit den selbständigen Auflösungsämtern in Preußen, aber auch mit den z. T. vielfältig abweichenden Organisationsformen der

anderen Länder ein Ende und setzte an ihre Stelle die Oberlandesgerichte als Fideikommiss- und Fideikommissauflösungsbehörden erster Instanz ein. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Oberste Fideikommissgericht beim Reichsjustizministerium eingerichtet. Die den Oberlandesgerichten als Fideikommiss- und Fideikommissauflösungsbehörden obliegenden Geschäfte waren von einem Zivilsenat (Fideikommisssenat) zu erledigen, der nach Maßgabe des bisherigen Fideikommiss- und Auflösungsrechts nach billigem Ermessen unter tunlichster Ausgleichung aller berechtigten Interessen entschied, und zwar jetzt nur noch durch Beschluss. Das bisherige Verfahrensrecht galt sinngemäß weiter. Es lag durchaus im Sinne dieses Gesetzes, dass die Aufgaben des Auflösungsamtes Celle in personeller Kontinuität von dem 9. Zivilsenat fortgeführt wurden. Nach den Bestimmungen des Gesetzes gingen auf den Celler Senat nun auch die Zuständigkeit für die Fideikommisse, Lehen, Hausvermögen usw. in den Ländern Lippe und Schaumburg-Lippe über, die ja zum Bezirk des Oberlandesgerichts Celle auf Grund staatsvertraglicher Regelung (seit 1857 bzw. 1908) gehörten. Allerdings war für die schaumburg-lippischen Familienfideikommisse von Münchhausen zu Remeringhausen (vgl. Acc. 131/82 Nr. 350) und von dem Bussche-Streithorst (vgl. Acc. 131/82 Nr. 528 f.) sowie für Bestandteile des fürstlich schaumburg-lippischen Hausguts (vgl. Acc. 131/82 557 ff.) durch eine besondere Vereinbarung der Staaten Schaumburg-Lippe und Preußen von 1927 die Zuständigkeit der preußischen Auflösungsbehörden, also zunächst des Auflösungsamts Celle, begründet worden. Aus Lippe kamen sechs Fideikommisse neu unter die Aufsicht des Celler Fideikommisssenats, insbesondere das Fideikommiss des fürstlichen Hauses Lippe (vgl. Acc. 131/82 Nr. 550 f.).

Anfangs des Zweiten. Weltkrieges erweiterte sich nochmals die Zuständigkeit der Fideikommisssenate im

allgemeinen: Die Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai 1940 (RGBl. I 806) dehnte die Aufsichtsfunktion der Fideikommisssenate über Stiftungen, die aus Anlass der Fideikommissauflösung errichtet waren (Fideikommissauflösungsstiftungen), auf andere Familienstiftungen, die veräußerungspflichtigen Grundbesitz hatten, aus. Diese und die schon von länger her durch das Preuß. Ausführungsgesetz zum BGB vom 20. September 1899 (Preuß. GS, S. 177) Artikel 1 § 1 begründete Zuständigkeit der Gerichte für Familienstiftungen wurde generell erst durch das Niedersächsische Stiftungsgesetz vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119) zugunsten der Verwaltungsbehörden (Regierungspräsidenten) beseitigt.

In den letzten Monaten des Zweiten Weltkrieges, im Zeichen des totalen Krieges, verloren die Oberlandesgerichte allerdings ihre Zuständigkeiten in Fideikommiss- und Stiftungssachen an dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk das jeweilige Oberlandesgericht (Fideikommisssenat) seinen Sitz hatte (§ 52 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, RGBl. I S. 229). Praktisch löste man in Celle diesen Übergang höchst einfach: der Vorsitzende des Fideikommisssenats Remkes wurde zum Hilfsrichter am Landgericht Lüneburg bestellt und konnte damit die ihm vertraute Materie weiter bearbeiten. Die Verordnung vom 25. November 1946 (Hann. Rechtspflege, S. 144) setzte die Oberlandesgerichte wieder in ihre alte Zuständigkeit ein.

Die Fideikommißauflösung konnte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem einmal eingeschlagenen Weg zu Ende geführt werden, nicht so in dem Gebiet der heutigen DDR und erst recht nicht in den ehemals deutschen Gebieten jenseits von Oder und Neiße. Verschiedentlich waren indessen Maßnahmen für solche jenseits der Elbe gelegenen Fideikommisse, für die es keine Fideikommissbehörden mehr gab, auf dem Gebiet der Bundesrepublik erforderlich. Nach § 3 des

Bundesgesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 konnte ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die örtliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts (Fideikommisssenats) in einem solchen Fall bestimmen. Auf diese Weise kamen auch Fideikommissangelegenheiten von jenseits der Elbe vor das Celler Gericht (vgl. Acc. 131/82 Nr. 579 ff.).

Der Aktenbestand: Die beim Fideikommisssenat bzw. Auflösungsamt Celle erwachsenen Akten sind vollständig vom Hauptstaatsarchiv übernommen worden. Ihr Quellenwert ist überaus bedeutend und vielseitig. Die Auflösung der meist in weit zurückliegender Zeit gegründeten Sonderrechtsformen hat das Gericht (Auflösungsamt) zur Auseinandersetzung mit vielen rechts- und familiengeschichtlichen Fragen genötigt. Bei der Auflösung waren einschneidende land- und forstwirtschaftliche Probleme zu bewältigen. Die Verhältnisse eines namhaften Teiles des hannoverschen adeligen Grundbesitzes mittlerer Größe kamen dem Gericht in den Blick. Es hatte für die kulturgeschichtlich wertvollen Bestandteile der Familiengüter geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und sich dafür fremden Sachverstandes (u.a. des Staatsarchivs Hannover) zu bedienen. Alles dies und weiteres hat in den Akten seinen Niederschlag gefunden.

Die Gliederung des Bestandes folgt den Aktenzeichen des Gerichts. Da es sich um einen Bereich vorwiegend verwaltender Tätigkeit handelte, wurden nur Generalakten geführt, gleichgültig, ob es sich um allgemeine Fideikommissangelegenheiten oder um einzelne Familiengüter handelte. In der Zeit der preußischen Justizhoheit geschah dies unter dem einen Registerzeichen XXXI. Nach dem Übergang der Justizhoheit auf das Reich führte die AV des Reichsjustizministers vom 24.8.1935 (Deutsche Justiz, S. 1254) zwei neue Register ein:
a) eins (FS I) über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene

Vermögen, deren Auflösung noch nicht beendet war;
b) eins (FS II) über die aus den zu a) genannten Vermögen gebildeten Waldgüter, Schutzforsten, Stiftungen und dgl.; aus dem letzteren wurden durch Rundverfügung des RJM vom 24. Juli 1939 weitere Register abgeleitet;
c) eins (FS III) über Schutzforsten neueren Rechts, d.h. die nach der Schutzforstverordnung vom 21. Dezember 1939 gebildeten;
d) eins (FS IV) über Stiftungen, Genossenschaften und sonstige juristische Personen sowie über Personenverbände, die der Fideikommisssenat gemäß §§ 11 und 13 DV=FidErlG zu beaufsichtigen hatte; schließlich durch RdVerf. vom 18. Juli 1940;
e) eins (FS V) über Familienstiftungen gemäß der Verordnung über Familienstiftungen vom 17.5.1940.

Gezielten Zugriff auf bestimmte Familiengüter, Besitzerfamilien und Stifter ermöglichen die abschließenden Indices.



Anmerkungen zu 1. Fideikommissakten

(1.1) So § 1 Abs. 5 der Familiengüterverordnung vom 10. März 1919 (Preuß. GS, S. 39). Deren Neufassung vom 30. Dezember 1920 (Preuß. GS, 1921, S. 77) begreift unter "Familiengüter" nur noch Familienfideikommisse, Erbstammgüter und Lehen, weil die Auflösung der Hausvermögen inzwischen durch das Adelsgesetz vom 23. Juni 1920 (Preuß. GS, S. 367) selbständig geregelt worden war. Im folgenden werden unter "Familiengüter" alle gebundenen Vermögen verstanden.

(1.2) Aus der älteren Literatur wären etwa zu nennen: W. Lewis, Das Recht der Familienfideikommisse, 1868; O. Rudorff, Das hannoversche Privatrecht, 1884; K. Linckelmann, E. Fleck, Das hannoversche Privatrecht, 1903; dessen 2. Aufl. bearb. v. K. Linckelmann und H. Wiedemann, 1930.

(1.3) Der Versuch von Josef Koch, Zur Entstehung der hannoverschen Familienfideikommisse, Borna-Leipzig 1912, die beiden Rechtsformen Familienfideikommiss und (adeliges) Stammgut rechtsgeschichtlich scharf zu trennen, fand jedenfalls in der von ihm

untersuchten Praxis keinen entsprechenden Ausdruck. Vgl. auch Friedr. v. Rössing, Hannoversche Stammgüter, Göttingen 1895. Die Auflösungsgesetze widmeten den letztgenannten einige Sonderbestimmungen (§§ 35, 36 Zwangsauflösungsverordnung), behandelten sie jedoch im übrigen den Familienfideikommissen gleich.

(1.4) Von den o. a. Hausvermögen oder Hausgütern ist keines durch das Auflösungsamt Celle zur Auflösung gekommen. Meist war die Zuständigkeit anderer Auflösungsämter gegeben. In Sachen der welfischen Hausvermögen hatte das Celler Amt 1922 und 1923 deren Eigenschaft als gebundene Vermögen im Sinne der preußischen Zwangsauflösungsverordnung verneint. Späterhin war der Fideikommisssenat des OLG Braunschweig als zuständige Auflösungsbehörde tätig (vgl. Acc. 131/82 Nr. 227/1), da die Verwaltung des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg ihren Sitz bis 1945 in Blankenburg/Harz hatte.

(1.5) Im Herzogtum Braunschweig und im Großherzogtum Oldenburg sind die Familienfideikommisse durch die Gesetze vom 19. März 1850 und 28. März 1852 aufgelöst worden. In Braunschweig blieben jedoch die Familienstammgüter nach den Gesetzen vom 11. April 1837 und 20. Mai 1858 (vgl. dazu A. Hampe, Das particulare Braunschweigische Privatrecht, 1896, S. 350 ff.) bis zu den Auflösungsgesetzen des Reiches unangetastet.

(1.6) Dazu kamen 52 Geldfideikommisse und 4 Geldlehen.

(1.7) Die statistischen Erhebungen des Auflösungsamts Celle standen auf schwankendem Boden, da das Amt bei Beginn der Auflösung keinen zuverlässigen Überblick über die vorhandenen Familiengüter und deren rechtliche Qualifikation hatte. Das OLG Celle war bis 1919 nicht Fideikommissaufsichtsbehörde gewesen (vgl. unten über die Zuständigkeiten). Ein Beispiel eines der Aufsicht eines Oberlandesgerichts - hier des OLG Naumburg - unterliegenden Familienfideikommisses bietet das v. d. Bussche-Streithorstsche Familienfideikommiss

Thale, das später in die Zuständigkeit des Auflösungsamtes Celle kam (vgl. Acc. 131/82 Nr. 520-525).

Pattensen, den 12.3.1988
gez. Dr. Chr. Gieschen



2. Personalakten

Die bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten geführten Personalakten über die Justizbeamten, namentlich die richterlichen Beamten, des Oberlandesgerichtsbezirks Celle, die sog. Obergerichtlichen Akten, dokumentieren die umfassende und sehr weitgehende Kompetenz des Präsidenten in den Personalangelegenheiten seines Bezirks. § 78 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Preuß. GS, S. 230) wies im Rahmen der Justizverwaltungsgeschäfte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausdrücklich das Recht der Aufsicht auch über alle bei dem Oberlandesgericht und den Gerichten seines Bezirks angestellten und beschäftigten Beamten zu. Daneben führten die Vorstände der nachgeordneten Gerichte über die Justizangehörigen ihrer Behörde untergerichtliche Personalakten, die verschiedentlich als Beibände auch in diesem Bestand anzutreffen sind. Die Oberaufsicht lag beim Justizministerium, dessen Einflussnahme im Laufe der Zeit eine ständige Ausdehnung erfuhr, um schließlich unter der NS-Herrschaft in einem System vielfältiger Personallenkungsmaßnahmen zu kulminieren.

Besonders hervorzuheben ist der dem Oberlandesgericht zugewiesene bedeutende Anteil am juristischen Ausbildungs- und Prüfungswesen, namentlich für den höheren Justizdienst. Bei bestimmten Oberlandesgerichten, darunter Celle, waren Prüfungskommissionen für die erste juristische Staatsprüfung, 1923 in Juristische Prüfungsämter umbenannt, eingerichtet, vor denen die Rechtskandidaten nach den gesetzlichen und ministeriellen Bestimmungen die Prüfung abzulegen hatten, bevor sie vom Oberlandesgerichtspräsidenten zum Referendar ernannt wurden. Diesem lag auch die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung

des Vorbereitungsdienstes ob. Die zweite, die sogenannte große Staatsprüfung für den höheren Justizdienst wurde dagegen für ganz Preußen zentral beim Landesprüfungsamt in Berlin abgenommen. Die Dienstakten über die erste juristische Prüfung wurden, sofern der Geprüfte in die Referendarausbildung übernommen wurde, als Personalakten des nunmehrigen Beamten weitergeführt.

Einer Dienstaufsicht der Justizverwaltungsbehörden unterlagen auch die Notare als Inhaber eines öffentlichen Amtes. Der Oberlandesgerichtspräsident hatte, zusammen mit den Landgerichtspräsidenten, die Aufsicht über die Notare seines Bezirks auszuüben (Art. 91 Preuß. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899, Preuß. GS, S. 249). Auch aus dieser Justizverwaltungsaufgabe resultieren Personalakten in diesem Bestand.

Die Personalakten begleiteten die dienstliche Laufbahn eines Beamten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst, das, aus welchen Gründen auch immer, im vorliegenden Fall stets im Oberlandesgerichtsbezirk Celle erfolgt ist. Ausbildung und frühere Dienstzeiten dagegen konnten auch in anderen Oberlandesgerichtsbezirken absolviert sein. Über die ggf. sich anschließende Versorgung der ausgeschiedenen Beamten und deren Hinterbliebenen wurden beim Oberlandesgericht Celle besondere Akten (Aktenzeichen XXIV) geführt.

Die Personalsachen waren als besondere Sparte der im Oberlandesgerichtspräsidenten obliegenden Justizverwaltungssachen in dem Registraturschema für Generalakten eingebaut, ihre Einteilung im einzelnen wechselte mehrfach. Die Personalakten rangierten in dem bis 1887 gebräuchlichen Generalaktenregister unter dem Registerabschnitt II, in dem 1887 neu eingeführten unter III E mit jeweils weiterer Unterteilung nach Beamtengruppen. Bei der Umstellung der oberlandesgerichtlichen Generalaktenregistratur im Jahre 1907 fielen sie aus dieser heraus und bildeten fortan

eine selbständige Sparte mit einem gleichfalls nach Beamtengruppen unterteilten, jedoch vereinfachten, rein numerischen Gliederungsschema, das im Prinzip bis heute gültig geblieben ist. Es sieht folgendermaßen aus:

1 Präsidenten, Vizepräsidenten, Senatspräsidenten des OLG
2 Oberlandesgerichtsräte
3 Rechtsanwälte am OLG
4 Justizamtmänner am OLG
5 Justizverwaltungsräte, Rechnungsrevisoren, Justizinspektoren am OLG
6 Justizsekretäre am OLG
8 Landgerichtspräsidenten, Landgerichtsdirektoren
9 Amtsgerichtsräte, Landgerichtsräte
10 Rechtsanwälte und Notare
11 Gerichtsassessoren
12 Referendare
13 Rechtskandidaten
14 Gehobener Justizdienst (u.a. Gerichtsschreiber, Aktuare, Inspektoren, Rentmeister)
15 Gerichtsvollzieherdienst
16 Mittlerer Justizdienst (u.a. Sekretäre, Assistenten, Kanzleiinspektoren)
18 Unterer Justizdienst (u.a. Gerichtsdiener, Justiz-, Strafanstaltswachtmeister, Botenmeister) usw.

Die weiteren Gliederungspunkte werden von dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens und einer laufenden Nummer gebildet (z.B. 9 K 44). Nur die zuletzt gültige Registratursignatur der Personalakte wird in diesem Findbuch nachgewiesen.

Die Akten wurden nach dem Ausscheiden des betreffenden Beamten aus dem Justizdienst weggelegt und in einer "Archiv" genannten reponierten Registratur unter einer neu vergebenen Archivnummer (im Findbuch in Klammern) abgelegt, in dem sie bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (in der Regel 50 Jahre) verblieben. Von dort ist nur eine Auswahl, deren Lücken nicht immer vom Hauptstaatsarchiv zu verantworten sind, schließlich in diesen Archivbestand gelangt.

Die erste Ablieferung von Personalakten des OLG Celle im Jahre 1959 enthielt freilich wohl alle damals im "Archiv" des Gerichts noch vorhandenen Personalakten, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen waren. Unter ihnen waren die ältesten Akten oft bis auf geringe Reste (meist

Zeugnisse) ausgedünnt worden. Immerhin gehen die vollständigen Akten dieser Ablieferung teilweise bis in die Zeit des Königreichs Hannover zurück und haben deshalb insofern einen besonderen Wert, als sie die Kontinuität von der hannoverschen bis zur preußischen Personalverwaltung belegen. Die späteren Ablieferungen des Gerichts erfolgten dann nach einer von der Archivseite vorgegebenen Auswahl. Im Grundsatz werden nämlich heute nur noch die Personalakten der Richter, höheren Justizbeamten, Rechtsanwälte und Notare als archivwürdig angesehen. Hiernach wurde im Jahre 1996 die Acc. 84/59 noch einmal durchgemustert und stark durchkassiert. Ausnahmsweise wurden dabei aus dem schon genannten Gesichtspunkt der Verwaltungskontinuität, aber auch dem der sozialgeschichtlichen Relevanz Akten auch von Gerichtsschreibern (Aktuaren), Assistenten, Sekretären, Kanzlisten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsdienern u.a. in exemplarischer Auswahl im Bestand belassen. Die kassierten Akten sind in einem Verzeichnis, das zu den Altfindbüchern gestellt ist, festgehalten. Für die Personalakten der NS-Zeit soll ebenfalls ein erweiterter Maßstab der Archivwürdigkeit gelten, der ohnehin schon durch einschlägige Veröffentlichungen erheblich präjudiziert ist. Die Personalakten bis zur Ablieferung 107/87 einschließlich sind 1996 von den Ablieferungslisten mit den Ergänzungen, die der Einheitlichkeit wegen erforderlich erschienen, in dieses EDV-Findbuch übertragen worden. Das Gliederungsschema folgt im wesentlichen dem des oberlandesgerichtlichen Personalregisters; die Positionen für den gehobenen bis unteren Justizdienst sind indessen wegen des zu erwartenden geringeren Aktenanfalls zusammengezogen worden.



3. Generalakten

Die Generalakten des Oberlandesgerichts Celle sind zunächst unter der preußischen Justizhoheit erwachsen. Was Generalakten sind, wird in den 1879 erlassenen

Geschäftsordnungen für die Gerichtsschreiber der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte mit denselben Worten definiert. Zitiert sei hier die insoweit fast gleichlautende Fassung der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien bei den Oberlandesgerichten vom 22. Oktober 1906 (Preuß. JMBI. S. 435): "Als Generalakten sind diejenigen Akten anzusehen, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen, und alle übrigen Akten, die nicht in ein besonders vorgeschriebenes Register einzustellen sind, insbesondere auch die Lehns-, Fideikommiss- und Stiftungssachen" (§ 10 Abs. 2). Als Generalakten galten auch Sammelakten, die Schriftstücke verschiedenen, aber gleichartigen Inhalts vereinigen (§ 7 Abs. 2). Der Begriff der Justizverwaltung ist umfassend: Justizverwaltung begreift sämtliche nicht zur Ausübung der Rechtspflege gehörenden Geschäfte der Justizbehörden. Beispielsweise gehören dazu die Justizaufsicht und die Personalverwaltung. Deshalb waren die Personalakten vor 1907 auch in das Schema des Generalaktenregisters eingefügt gewesen (siehe oben Ziffer 2). Über Fideikommiss- und Stiftungsakten siehe unten Ziffer 1.

Die zitierte Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Oberlandesgerichte (die Gerichtsschreibereien wurden durch AV des Preuß. Justizministers vom 4. Februar 1928 in Geschäftsstellen umbenannt) schrieb in § 7 Abs. 4 weiter vor: "Generalakten erhalten als Aktenzeichen die Bezeichnung des Registerabschnitts und die laufende Nummer. Der Registerabschnitt und die laufende Nummer sollen nur durch je eine Zahl bezeichnet werden" (z. B. II 16). Da beim Oberlandesgericht Celle bis dahin längere Aktenzeichen benutzt worden waren, stellte man zu Beginn des Jahres 1907 die Generalregistratur auf ein vereinfachtes Schema, bestehend aus den Registerabschnitten I bis XXXI und einer durchlaufenden Nummer, um. Dieses Schema war bis zur Einführung des

reichseinheitlichen Generalaktenplans (ein fertig gestellter preußischer Entwurf ist nicht mehr verwirklicht worden) durch die Generalaktenverfügung vom 18. Dezember 1935 in Gebrauch. Nach ihm sind auch die hier verzeichneten Generalakten bis 1936 (Mittelgruppe 2.1) aufgestellt worden. Lediglich die Generalakten der Spruchstelle zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen usw. (1152) und die bedeutende Gruppe der Fideikommissakten (XXXI) sind in eine eigene Mittelgruppe verwiesen worden.

Der Aktenbestand weist ziemlich große Lücken in den Jahrzehnten vor etwa 1920 auf. Das Gericht hatte die Generalakten mit den preußischen Registerzeichen (unklar, ob sämtlich oder meistens) zusammen mit den Personalakten in seinem "Archiv" aufbewahrt. Nur ein Teil von ihnen war noch vorhanden, als das Hauptstaatsarchiv 1987 diese Akten endlich übernehmen konnte. Ungeachtet der Lücken, die in einigen wenigen Fällen auch auf hiesige Kassationen zurückgehen, ist der historische Informationswert des erhalten gebliebenen Aktenbestandes beachtlich, vor allem für die Zeit der Weimarer Republik und den Anfang des NS-Regimes, dessen Anstrengungen, die Justiz sogleich ihrer Staats- und Rassenideologie zu unterwerfen, hier vielfach dokumentiert sind.

Die in der Mittelgruppe 2.2 verzeichneten Generalakten sind nach dem Generalaktenplan geordnet, der reichseinheitlich durch die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 18. Dezember 1935 (Generalaktenverfügung) eingeführt worden ist. Diese Anweisung unterscheidet:

a) Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen);

b) Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (Einzelsachen).

Nur die Generalsachen (a) werden nach dem Generalaktenplan geordnet (§ 2), die

Einzelsachen sind grundsätzlich nach Sachgebieten in Sammelakten zusammenzufassen (§ 9). Auch für die letzteren können aber die Aktenzeichen und -bezeichnungen des Generalaktenplans verwandt werden, sie erhalten dann das Unterscheidungszeichen E. Zu den Generalakten hingegen zählen die von Einzelakten abgeleiteten Unterakten (Unterscheidungszeichen ein hinzugesetzter lateinischer Kleinbuchstabe) sowie Beiakten, die durch Aufnahme von Vorgängen untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, von Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergl. geführt werden können (Unterscheidungszeichen eine römische Ziffer). Der Generalaktenplan ist nach dem Dezimalsystem aufgebaut mit 9 Hauptgebieten, die jeweils nach den Bedürfnissen der einzelnen Justizbehörden erweitert werden können. Die archivische Ordnung folgt selbstverständlich diesem Schema, indessen wird eine Unterscheidung zwischen General- und Sammelakten nicht gemacht.

Die am 1. Juli 1936 in Kraft getretene Generalaktenverfügung führte im Oberlandesgericht Celle dazu, dass die vordem nach dem preußischen Registraturschema geführten Generalakten zum größten Teil geschlossen und neue Akten angelegt wurden. Man kann somit von einem echten Registraturschnitt sprechen. Anders als das Jahr 1936 bildet das Jahr 1945 keine Zäsur in der Aktenführung des Gerichts. Wohl sind einzelne Akten mit Betreffen, die spezifisch nationalsozialistisch gefärbt waren, über 1945 nicht hinausgeführt, andererseits Akten mit Bezug auf die besonderen Verhältnisse der Besatzungszeit seit 1945 neu angelegt worden, indessen ist eine auch nur einigermaßen sinnvolle Trennlinie um 1945 nicht zu ziehen, was die Beständegliederung des Hauptstaatsarchivs eigentlich erforderte. Auch eine spätere Zäsur bietet sich nicht an. Die Generalaktenverfügung mit dem Generalaktenplan behielt durch Beschluss der Justizministerkonferenz vom 4. Dezember 1952 weiterhin

ihre Geltung und gilt in nahezu gleichem Wortlaut auch heute noch. In diesem für die archivische Zuordnung der Akten bestehenden Dilemma erscheint die Doppelverzeichnung den besten Ausweg zu bieten: Alle Akten, die vor 1945 angelegt worden sind, findet man hier (bei Hann. 173) eingruppiert und verzeichnet. Soweit solche Akten über 1945 hinaus fortgeführt worden sind, werden sie auch im Findbuch zu Nds. 710 aufgeführt - natürlich auch dort mit ihrer allein gültigen Archivsignatur Hann. 173.

Leider sind auch bei diesen neueren Generalakten merkliche Lücken festzustellen. Sie gehen auf unkontrollierte Aktenvernichtungen zurück, die in der Hauptsache eindeutig von dem Gericht selber zu verantworten sind, konkret gesprochen, von einem übereifrigen Geschäftsleiter, der ohne Einschaltung des Archivs eine große Vernichtungsaktion durchgeführt hat. Dies ist um so mehr zu bedauern, als die quellenmäßige Bedeutung der Generalakten des Oberlandesgerichts für die nationalsozialistische Zeit und vor allem für die Zeit danach, d.h. die Zeit des Neuanfangs der deutschen Justiz unter dem Zeichen der Rechtsstaatlichkeit, sehr hoch eingeschätzt werden muss. Nachweisbar hat das Gericht auch solche Akten vernichtet, die J. Wenzlau für seine 1979 erschienene Arbeit "Der Wiederaufbau der Justiz in Nordwestdeutschland 1945-1949" schon ausgewertet hat. Bei der Verzeichnung der übernommenen Generalakten wurde besonderer Wert darauf gelegt, ihren z.T. vielfältigen Inhalt, den die vorgegebenen lakonischen Aktentitel des Generalaktenplans nicht erahnen lassen, mit ausführlichen Enthält-Vermerken deutlich werden zu lassen.

Pattensen, den 27.09.1996
gez. Dr. Chr. Gieschen



Die Akzessionen 56/97 und 57/97 (Personalakten) sowie 2000/025 (General- und Personalakten) wurden 1996 neu verzeichnet. Die Verzeichnung erfolgte durch die Archivangestellte Frau Krauß. Weitere Zugänge sind nicht

zu erwarten.

Hannover, September 2001
gez. Dr. Franke



II. Zur Geschichte des Oberlandesgerichts Celle

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 wurde das ehemalige, seit 1711 bestehende Oberappellationsgericht in Celle, das im Jahr 1867 mit der Einrichtung eines Oberappellationsgerichts in Berlin für die neuen Provinzen Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein zum Appellationsgericht herabgesunken war, in ein Oberlandesgericht umgewandelt (Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877).

In Anknüpfung an die Tradition in Celle wurde auf die Verlegung des Appellationsgerichts nach Hannover verzichtet. Der Bezirk des Oberlandesgerichts entsprach weitgehend der Provinz Hannover (ohne den Kreis Ilfeld, der zum Gerichtssprengel des Oberlandesgerichts Naumburg kam), erweitert um die Grafschaft Schaumburg, das Fürstentum Lippe (mit dem Landgericht Detmold), den Pyrmonter Teil des Fürstentums Waldeck sowie seit 1908 das Fürstentum Schaumburg-Lippe (mit dem Landgericht Bückeburg). Innerhalb der Provinz Hannover wurden acht Landgerichte gebildet: Aurich, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Stade und Verden (Preuß. GS, 1878, S. 109), denen auf der unteren Ebene 108 Amtsgerichte zugeordnet waren (Preuß. GS, 1879, S. 505-518). Dieser Umfang blieb im Wesentlichen auch nach 1933 bestehen. Erst im Jahr 1944 kam es nach kleineren Veränderungen in Bezug auf Amtsgerichte (2.1) durch die Abtretung der Landgerichte Aurich und Osnabrück an den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg sowie des Landgerichts Detmold an den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm zu einem größeren Eingriff in die bis dahin bestehende Gerichtsorganisation (RGBl. I S. 163).

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) wurde dem Oberlandesgericht Celle das Erbgesundheitsobergericht für seinen Bereich angegliedert. Es war damit für die

Überprüfung von Sterilisations-Entscheidungen der Erbgesundheitsgerichte bei den Amtsgerichten Aurich, Bückeburg, Detmold, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Stade und Verden zuständig. (2.2)



Anmerkungen zu II. Zur Geschichte des Oberlandesgerichts Celle

(2.1) So vor allem die Änderung der Gerichtsverfassung durch das Gesetz vom 16. März 1937 (RGBl. I S. 312) als Folge des Gesetzes über Groß-Hamburg und der 1942 wegen der Gebietsänderungen im Raum Salzgitter (Hermann-Göring-Werke) durchgeführte Tausch zwischen den Ländern Preußen und Braunschweig, mit dem die Amtsgerichte Eschershausen, Holzminden und Stadtoldenburg zum Landgerichtsbezirk Hildesheim und die Amtsgerichte Liebenburg und Goslar zum Landgerichtsbezirk Braunschweig kamen (RGBl. I S. 382).

(2.2) Vgl. D. Horneffer: Die Rechtsprechung des Erbgesundheitsobergerichts bei dem Oberlandesgericht Celle. In: FS 275 Jahre OLG. Celle 1986, S. 357-374.



Literaturhinweise

Festschrift zum 275jährigen Bestehen des Oberlandesgerichts Celle. Celle 1986.

Volker Kregel, Die nationalsozialistische Personalpolitik der Justiz im Oberlandesgerichtsbezirk Celle (Hrsg. von der Niedersächsischen Landeszentrale für Politische Bildung). Teilw. zugl. Diss. Univ. Göttingen 1986

Beiträge zur Geschichte des Oberlandesgerichts. Celle 1979.

Guido Schröder, 250 Jahre Oberlandesgericht Celle 1711-1961. Celle 1961.

Karl Gunkel, Zweihundert Jahre Rechtsleben in Hannover. Festschrift zur Erinnerung an die Gründung des kurhannoverschen Oberappellationsgerichts in Celle am 14. Oktober 1711. Hannover 1911.

Eine EDV-technisch notwendige Überarbeitung der Titelaufnahmen (v.a. bei den Personalakten) wurde im Jahr 2003 von Frau Eifler abgeschlossen.

Pattensen, im November 2003
gez. Hildegard

Krösche


Die Zuständigkeit im Hinblick auf Hoch- und Landesverratssachen lag für die Bezirke der Landgerichte Stade und Verden sowie des Amtsgerichtes Thedinghausen gemäß Erlass des Reichsjustizministeriums aus dem Jahr 1936 (erschienen in: Deutsche Justiz 1936, S. 1910f.) beim Oberlandesgericht Hamburg.
Akten aus dem Regierungsbezirk Stade zum genannten Betreff sind also nicht im Bestand Generalstaatsanwaltschaft bzw. Oberlandesgericht Celle zu suchen sondern im Bestand „213-2 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Rechtsprechung“ im Staatsarchiv Hamburg.

Hannover, im März 2016
gez. Antje Schröpfer

Literatur 

Kirsten Hoffmann, 1.2 Erbgesundheitsakten, in: Dies. / Bernhard Homa / Nicolas Rügge (Hgg.), Personenbezogene Unterlagen zur NS-Zeit und ihren Folgen im Niedersächsischen Landesarchiv. Quellengruppen und Nutzungsmöglichkeiten. Hannover 2023 (Kleine Schriften des Niedersächsischen Landesarchivs 3), S. 17–25

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

teilweise verzeichnet

Abgeschlossen: Nein