StadtA GOE B 7.1 Nr. V 59

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Beschreibung: Verzeichnung

Identifikation

Titel 

Ehevertrag zwischen Hinrick von Buren, Bürger, und Anne Stormes. Es wird Gütergemeinschaft vereinbart. Sollte Anne vor Hinrick sterben, wird Hinrick ihren nächsten Verwandten 40 gött. M geben. Sollte Hinrick vor Anne sterben, soll Anne das

Haus und Word im Weender Alten Dorf nach dem Clawes Tor,

worin er jetzt wohnt, auf Lebenszeit mitsamt dem Hausgerät bewohnen und benutzen, was Hinricks Tochter Gese und ihr Ehemann, Hans Blomenroth, bewilligt haben. Nach Annes Tod soll dann das Haus nach dem Stadtrecht mitsamt der davon an die Leinewebergilde verschriebenen

1/2 M Pension pro 9 M Kapital

Hinricks Erben zufallen.

(1531), Dominica post purificat. Marie (= Febr. 5)

Bd. 1, Bl. 16

Film-Nr.: AB 319

Laufzeit 

05.02.1531

Band 

1

Benutzungshinweise 

Die Signatur bezieht sich auf die Regestenkartei. Das Archivale finden Sie im Bestand B 7 Amtsbücher unter der hier als „Alte Archivsignatur“ angegebenen Signatur im angegebenen Band. Sie können hier die Verfilmung des Originals bestellen.

Alte Archivsignatur 

MS 1, 16

Index-Gruppe

GEOB 

Clawes Tor

Weender Altes Dorf nach dem Clawes Tor

PERS 

Blomenroth, Gese, geb. von Buren

Blomenroth, Hans

Buren, Anne von, geb. Stormes

Buren, Gese von

Buren, Hinrick von, Bürger

Stormes, Anne

SACH 

Haus im Weender Alten Dorf nach dem Clawes Tor

Leinewebergilde

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Sicherungsfilm AB 319