Ehevertrag zwischen Hinrick von Buren, Bürger, und Anne Stormes. Es wird Gütergemeinschaft vereinbart. Sollte Anne vor Hinrick sterben, wird Hinrick ihren nächsten Verwandten 40 gött. M geben. Sollte Hinrick vor Anne sterben, soll Anne das
Haus und Word im Weender Alten Dorf nach dem Clawes Tor,
worin er jetzt wohnt, auf Lebenszeit mitsamt dem Hausgerät bewohnen und benutzen, was Hinricks Tochter Gese und ihr Ehemann, Hans Blomenroth, bewilligt haben. Nach Annes Tod soll dann das Haus nach dem Stadtrecht mitsamt der davon an die Leinewebergilde verschriebenen
1/2 M Pension pro 9 M Kapital
Hinricks Erben zufallen.
(1531), Dominica post purificat. Marie (= Febr. 5)
Bd. 1, Bl. 16
Film-Nr.: AB 319
05.02.1531
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Die Signatur bezieht sich auf die Regestenkartei. Das Archivale finden Sie im Bestand B 7 Amtsbücher unter der hier als „Alte Archivsignatur“ angegebenen Signatur im angegebenen Band. Sie können hier die Verfilmung des Originals bestellen.
MS 1, 16
Clawes Tor
Weender Altes Dorf nach dem Clawes Tor
Blomenroth, Gese, geb. von Buren
Blomenroth, Hans
Buren, Anne von, geb. Stormes
Buren, Gese von
Buren, Hinrick von, Bürger
Stormes, Anne
Haus im Weender Alten Dorf nach dem Clawes Tor
Leinewebergilde
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|
| Sicherungsfilm | AB 319 |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v6291328