NLA ST Rep. 27

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Reichskammergericht 1500-1806

Laufzeit 

1522-1789

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Prozeßakten mit zahlreichen Beilagen nach dem Namensalphabet der Kläger
Laufzeit: (1180) 1522-1789
Findmittel: EDV-Findbuch 2010.
Umfang: 30 lfdm

Bestandsgeschichte 

Vorbemerkung
Die Ordnung und Verzeichnung der heute im Niedersächsischen Staatsarchiv in Stade lagernden Reichskammergerichtsbestände hat Erich Weise bereits in Angriff genommen, als sie sich noch im Niedersächsischen Hauptstaatsarchiv in Hannover befanden. Die Arbeiten wurden kurz vor der Überführung des Bestandes nach Stade 1961 abgeschlossen. Der dazugehörige Index ist dann in Stade erarbeitet worden. Für die Drucklegung konnte das Findbuch im wesentlichen unverändert bleiben. Es waren lediglich einige Ergänzungen vorzunehmen, da sich nachträglich noch zunächst übersehene Prozesse angefunden hatten. Fortgelassen sind gelegentliche Quadrangel - und Blattzählungen bei den Intusvermerken. Das Vorwort war trotz seiner Ausführlichkeit nur unwesentlich zu kürzen, da auf die dort gemachten Angaben zur Bestandsgeschichte und vor allem zu den Grundsätzen der Verzeichnung nicht verzichtet werden konnte. Ganz besonders scheint es notwendig, noch einmal auf die vom Bearbeiter praktizierten Signierungsgrundsätze hinzuweisen. Er hat in den Fällen, wo er die alten Signaturen des Generalrepertoriums, die er im Regelfall für die jetzige Signierung weiterverwendet hat, nicht ermitteln konnte, sich damit behelfen müssen, nach dem letzten Stader Betreff, dessen Signatur bekannt war, diese unter Hinzusetzung von a, b, c und so weiter für die folgenden nichtsignierten Bände weiterzuverwenden. Er hat allerdings dieses Prinzip in einigen wenigen Fällen dann durchbrochen, wenn ihm der Abstand im Namenalphabet zu groß für einen direkten Anschluss erschien. Er hat dann eine beliebige Nummer gewählt, diese aber durch einen Buchstabenzusatz kenntlich gemacht.
Dieses Verfahren war so lange unbedenklich, wie die Verzeichnung lediglich den Bestand für die Benutzung hier am Orte erschließen sollte. Erst dann, wenn man eine Korrespondenz mit den Bänden des Generalrepertoriums herstellen will,

wird zu beachten sein, dass alle Signaturen, die durch den Zusatz eines Buchstabens a, b, c und so fort gekennzeichnet sind, keinerlei Beziehung zum Generalrepertorium haben. Eine Bereinigung hätte einen nicht vertretbaren Aufwand an Zeit und Kosten bedeutet, die in keinem Verhältnis zu dem etwa zu erzielenden Gewinn gestanden hätten, zumal befürchtet werden muss, dass das Generalrepertorium möglicherweise seinerseits nicht alle Prozesse erfasst hat. Ein Anlass, von der Publikation Abstand zu nehmen, konnte es jedenfalls nicht sein.
Stabe 1981
H.-J. Schulze

Vorwort
Die große Reichhaltigkeit der Reichskammergerichtsakten steht in den meisten Archiven in einem eigenartigen Missverhältnis zur Häufigkeit der Benutzung. Die Scheu vor ihrer Heranziehung ist begründet in dem Fehlen übersichtlicher Hilfsmittel und in dem unzulänglich geordneten Zustand der Akten selbst, auch in dem Wust nichtssagender Formalien, aus dem bei mangelnder Ordnung die sachlich wichtigen Nachrichten nur mit Mühe herausgefunden werden können. Im Staatsarchive zu Hannover waren die Schwierigkeiten nach dem zweiten Weltkriege besonders groß, da die Findbücher im Oktober 1943, wie alle anderen, verbrannt waren. Selbst wenn man die Signaturen hatte, blieb es wegen der vielfach gestörten Ordnung schwer genug, ein bestimmtes Stück herauszusuchen.
Die nachstehende Neuverzeichnung ist bestrebt gewesen, eine Ordnung herzustellen, in der sich jeder Benutzer ohne Kenntnisse der Vorgeschichte der Abgabe vom Reichskammergericht bis zum Staatsarchiv zurechtfinden kann. Zum besseren Verständnis soll aber kurz auf diese Vorgänge hingewiesen werden. Das Reichskammergericht hatte schon eine Menge Prozessakten an die obersten Gerichte der einzelnen deutschen Staaten ausleihen und abgeben müssen, als man am 28. Februar 1841 einen Plan über eine vollständige Auseinandersetzung des Reichskammergerichtsarchivs zu

Wetzlar aufstellte. Seine endgültige Fassung erhielt dieser erst durch den Beschluss vom 4. September 1845. Daraufhin musste zunächst das neue Generalrepertorium hergestellt werden. Doch ist die Durchführung der Aufteilung dann verhältnismäßig rasch erfolgt. Hannover erhielt die ihm zustehenden Akten im Sommer 1847. Sie wurden an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Hannover abgegeben, das sie dem Oberappellationsgericht in Celle "zur Asservation" überwies, weil dieses bereits die früher angeforderten Einzelakten aufbewahrte. Vom späteren Oberlandesgericht sind die Akten dann 1873 und 1893 an das Staatsarchiv gelangt, also nicht alle auf einmal, sondern in 2 oder auch mehr Abgaben.
Infolgedessen ist die hannoversche Designation Ha 27 in 6 Abteilungen aufgesplittert, die sachlich keine Berechtigung haben und bei der Neuverzeichnung nicht mehr auftreten. Zur Erklärung notwendiger Änderungen in den Signaturen wird die alte Einteilung unter Angabe der Gründe, die sie bedingt haben, noch einmal dargestellt. Auch für das Heraussuchen von Akten, die nach der früheren Signatur bezeichnet sind, wird die Übersicht gute Dienste leisten können.
Einteilung von Hann. Des 27
Ha 27/a Akten die vor 1845 vom Reichskammergericht in Wetzlar ah das Oberappellationsgericht in Celle und andere obere Gerichte des Königreichs Hannover abgegeben und schließlich im Oberlandesgericht zu Celle vereinigt worden sind. Diese Akten sind im alten Generalrepertorium des Reichskammergerichts mit einer besonderen roten Nummernfolge bezeichnet, die aber nur der Zählung dient und für die Signaturen der bereits abgegebenen Akten ja auch nicht mehr verwendet werden konnte. Die gleichfalls rot geschriebenen Signaturen des Oberlandesgerichtes entsprechen diesen Ziffern in keiner Weise.
Ha 27/b Diese Abteilung umfasst die weitaus größte Menge der Akten. Es sind die aufgrund der "schließlichen

Auseinandersetzung" vom 4. September 1845 an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Hannover abgegebenen. Sie tragen die Signaturen des Generalrepertoriums und sind nach diesen auch im Staatsarchiv Hannover aufgestellt worden.
Ha 27/c Eine spätere Abgabe des Oberlandesgerichts in Celle, da sie die gleichen roten Ziffern trägt wie Ha 27/a.
Ha 27/d Acta priora. Solche gibt es bei den übrigen Akten auch. Dies sind lediglich diejenigen Akten der Vorinstanz, zu denen spätere Reichskammergerichtsakten bei der Abgabe nicht ermittelt worden sind. Es war nur in einen Falle (L 3227) möglich, ein Stück Acta priora zu dem zugehörigen Kammeraktenstück zurückzubringen.
Ha 27/e Offenbar eine weitere, spätere Abgabe des Oberlandesgerichtes.
Ha 27/f Extrajudicialia. Sie enthalten keine für Stade in Betracht kommenden Akten. Überhaupt nur 3 Fach.
Ha 27/g Diese, vermutlich nur ganz kleine Abteilung ist bei Beginn der Neuordnung nicht mehr vorgefunden worden.
Der Plan der Neuverzeichnung gewann im Jahre 1956 bestimmtere Gestalt. Ein neues Hilfsmittel sollte durch Fotokopien aus dem Generalrepertorium im Bundesarchiv, Abteilung Frankfurt, gewonnen werden. Vorbereitende Untersuchungen ergaben, dass Abschriften rascher und billiger möglich waren, wenn man die einzelnen Stücke auf Blätter vom Format DIN A 5 aufnahm, also eine Kartei herstellte. Diese ist in den Jahren 1958-60 von einer Arbeitskraft des Bundesarchivs in Frankfurt ausgeschrieben worden. Da die Aufteilung seinerzeit anhand dieses Generalrepertoriums durch entsprechende Bleistiftvermerke vorgenommen worden war, machte es keine Schwierigkeiten, die Hannoverschen Akten herauszufinden, nur musste in Kauf genommen werden, dass auch die später nach Aurich und Osnabrück gelangten Akten mit aufgezeichnet wurden.
Damit war bereits viel gewonnen, Gut zwei Drittel, die Abteilungen Ha 27/b und 27/d waren benutzbar,

soweit die Akten selbst nicht infolge der Auslagerung in Unordnung geraten waren. Die übrigen Abteilungen machten immer noch große Mühe, weil sich die vor 1845 ans Oberlandesgericht gelangten auf drei Abteilungen verteilten und nicht die Signatur des Generalrepertoriums trugen. Die Notwendigkeit einer Überprüfung der Bestände anhand der Kartei blieb unerlässlich, auch wegen Berichtigung der oft bis zur Unkenntlichkeit entstellten Orts- und Familiennamen.
Als Unterlagen für die Aufnahme der Titel bei der Neuverzeichnung leisteten diese Zettel indessen die besten Dienste, zumal sie auch den Prozessgegenstand anführten, der auf den Aktendeckeln nicht verzeichnet ist und sonst erst ganz aus dem Inhalt hätte erarbeitet werden müssen. Die Angaben bedurften gleichfalls bisweilen der Berichtigung; aber sie gewährten Anhaltspunkte und erleichterten die Auffindung der nötigen Einzelheiten.
Gleichzeitig ermöglichte die Kartei eine genaue Feststellung des Umfanges des hannoverschen Anteils. Auf Hannover entfallen 4025 Karteizettel, einschließlich der Osnabrücker und Auricher Bestände, auf Stade davon 619; doch hat sich die Zahl bei der Nachprüfung anhand der Akten verschoben. Immerhin wäre das ein knappes Sechstel, entspräche also dem Anteil bei 6 Regierungsbezirken. Koblenz hat demgegenüber 2933 Prozesse, also 3/4 des hannoverschen Gesamtbestandes. Der im Staatsarchiv zu Hannover nach Abzug der Stader Akten verbleibende Bestand dürfte kleiner sein.
Die Aufteilung der Bestände zwischen Hannover und Stade war mit Hilfe der Kartei ohne Schwierigkeiten möglich. Die Grundsätze sind in den Richtlinien vom 4. September 1845 festgelegt. Die Akten werden danach den einzelnen politischen und geographischen Bezirken zugeteilt:
1. nach dem Sitz der Vorinstanz
2. nach dem Wohnsitz des Beklagten und in Zweifelsfällen
3. nach der Lage des Ortes, in dem sich der Prozessgegenstand

befand.
Zersplitterungen zusammengehöriger Rechtshändel sind dabei nach Möglichkeit zu vermeiden. Mitunter sind es rein formalistische Gründe, die zwei Prozesse über den gleichen Gegenstand und U. verschiedenen Archiven zufallen lassen. Auch der Wechsel von Kläger und Beklagten in der zweiten Instanz hat oft nur ganz äußerliche Gründe. Koblenz und Düsseldorf haben in diesem Sinn Missgriffe der ersten Aufteilung durch Archivalienaustausch bereinigt. Im vorliegenden Falle sind die Beteiligten übereingekommen, Aufsplitterungen dieser Art von vornherein zu vermeiden.
Als Muster für das neue Findbuch standen zwei gedruckte Repertorien zur Verfügung:
1. Otto Koser, Repertorium der Akten des Reichskammergerichtes, untrennbarer Bestand, Band I und II, 1933-36
2. Otto Graf von Looz-Corswaren und Hellmuth Scheidt. Repertorium der Akten des ehemalig Reichskammergerichts im Staatsarchiv Koblenz, 1957.
Beide sind mit Nutzen herangezogen worden; doch sind, hauptsächlich aus praktischen Erwägungen, ein paar Vereinfachungen und Ergänzungen angebracht, besonders durch Weglassen von Bezeichnungen über Kläger und Beklagten, Beifügung näherer Angaben über die Vorinstanz, und den Streitgegenstand und schließlich die Bandeinteilung, die das Herausfinden der Intus-Vermerke wesentlich erleichtert.
Bei der Wahl der Signaturen war deren Einfachheit ausschlaggebend. Übernahme der ursprünglichen Signaturen pflegt dieses Ziel meist am besten zu erreichen. Im vorliegenden Falle konnte die alte Signatur sogar noch weiter vereinfacht werden. Sie bestand zuerst offenbar nur aus einer durchlaufenden Zählung der Gefache, zu der dann der Anfangsbuchstabe des Klägers trat. Später, vielleicht erst 1845, bei der Anlage des Generalrepertoriums, wurden die Prozesse auch innerhalb der Buchstaben fortlaufend durchgezählt, da die Ordnung nach dem Alphabet anscheinend nicht ausreichte. So sieht denn eine

alte Signatur so aus: "Gef(ach) 360 H Nro. 5261". Waren alle drei Elemente beisammen, machte das Heraussuchen keine Schwierigkeiten. Meist wurde aber, wie das nun einmal so geht, nur eine Ziffer angegeben, und das führte zu vergeblichem Suchen, wenn jemand nicht mit den Einzelheiten vertraut war. Durch die Aufteilung haben die Gefache auch ihren Sinn verloren, da die einzelnen Archive ja nur einzelne Nummern aus den Gefachen erhielten, viele Gefache überhaupt nicht. Die Ziffern für die Gefache sind also bei der Neuverzeichnung ganz fortgefallen.
Buchstabe und Nummer aber konnten nur bei Ha 27/b, also den bei Anlegung des Generalrepertoriums noch im Archiv zu Wetzlar befindlichen Akten, so wie sie waren, übernommen werden. Die roten Nummern bei Ha 27/a, 27/c und 27/e waren nicht zu verwenden, da sie im Oberappellationsgericht zu Celle eingesetzt sind, ebensowenig die unabhängig von den alten Signaturen laufenden roten Ziffern des Generalrepertoriums (Hv. der Kartei) für diese damals nicht mehr in Wetzlar befindlichen Akten. So mussten diese Akten neu nach der Buchstabenfolge eingegliedert werden und erhielten dann eine a-Nummer im Anschluss an die letzte, vorhergehende des Stader Anteils. Bisweilen war die Spanne innerhalb des Alphabets so groß, dass damit gerechnet werden muss, es könnten dazwischen noch andere Nachzügler auftauchen. Dann wurde anhand der hannoverschen Gesamtkartei die Nummer eines gleichlautenden Namens für den a-Einschub gewählt. Waren es mehrere Stücke, so folgten b, c und so weiter, einmal ging es sogar bis bb.
Das gleiche gilt teilweise auch für Ha 27/d, die Priora, weil diese mit ihren Ziffern an den Schluss der Buchstaben angehängt worden sind. Man kann also nur die letzten Ziffern, etwa bei den zweiten Buchstaben o und u beibehalten, die früheren müssen wie Ha 27/a eingeschoben werden. Selbstverständlich sind die alten Signaturen dieser

Akten am Rande angegeben, aber nur für den Fall, dass ein Aktenstück unter dieser alten Signatur gesucht werden sollte. Für Zitate sind sie in Zukunft nicht zu verwenden.
Über die Buchstabenfolge die der Zählung innerhalb der Anfangsbuchstaben zu Grunde liegt, sind einige erklärende Worte zu sagen. Sie verfolgt altertümliche Grundsätze, die heute nicht mehr maßgebend sind. Die naheliegende Idee, sie auf die moderne Methode umzustellen, verbot sich nicht nur wegen der notwendig daraus folgenden Verwirrung der Ziffernfolge, sondern auch wegen der zahlreichen Fehler in der Namenschreibung, die auch den Wechsel des Buchstabens der Signatur verlangt hätten. Es wäre eine völlige Neusignierung notwendig geworden, die bei der Unvollständigkeit mancher Buchstaben auch kein befriedigendes Ergebnis gehabt, aber sehr viel Zeit gekostet hätte.
Wenn man also einen bekannten Kläger nach dem Alphabet gleich in dem Findbuch suchen will, so hat man zu beachten, dass für die Untergliederung innerhalb jedes Buchstabens der erste Vokal maßgebend ist, nicht der nächstfolgende Buchstabe, gleichgültig, ob Vokal oder Konsonant, wie wir das heute gewohnt sind. Zuerst kommen die Namen, in denen der Vokal gleichzeitig zweiter Buchstabe ist, danach die, bei denen Konsonanten zwischen dem ersten Buchstaben und dem Vokal stehen, und zwar wird dabei die alphabetische Folge der betreffenden Konsonanten berücksichtigt. Sch wird wie einfaches S behandelt. Unregelmäßigkeiten kommen vor. Bei den oben geschilderten Einschiebungen ist auf diese Eigenart geachtet worden.
Ausdrücklich sei nochmals hervorgehoben, dass Fehler in der Schreibung wohl berechtigt sind, dass aber die Signatur deswegen nicht geändert ist. Der als Hoyer verlesene Broyer ist also unter H 5946 verblieben. Auch ein Picker, bei dem nur die Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass er ein Bicker aus Altluneberg war, ist bei P 1789

belassen. Im Register kommt er auch unter Bicker vor. Auch Vörde unter V für Bremervörde verdient Beachtung. Der Deutsche Orden findet sich unter T als Teutsch Orden. Durch das Register sind diese Schwierigkeiten beseitigt. Nur enthält es selbstverständlich sämtliche Nennungen; bei der Suche einer bekannten Prozesspartei führt und U. der andere Weg schneller zum Ziel.
Die Reihenfolge der Angaben bei den einzelnen Eintragungen ist Folgende:
Kläger beziehungsweise Appellant
Beklagter beziehungsweise Appellat
Prozessgegenstand
Vorinstanz oder Vorinstanzen
Akten mit Zeitangabe.
Bei den Akten sind vor allem die Priora von den Acta Camerae zu unterscheiden. In der Regel liegt von jeder Art ein Band vor. Da die Zeitfolge maßgebend ist, werden die Priora vorangestellt. Camera ist das Reichskammergericht, die Acta Camerae, abgekürzt Acta Camerae (Reichskammergericht), sind die eigentlichen Prozessakten. Vorangestellt ist ihnen das Protocollum, abgekürzt Protocollum, das nur in vereinzelten Fällen nicht erhalten ist. Nur sind die Protocolla meist arg beschädigt, weil sie als Umschlag der Akten gedient haben. Der Name ist nicht ohne weiteres verständlich, treffender wäre Rotulus. Es handelt sich um laufende Vermerke über den Eingang der einzelnen Schriftsätze. Die in Quadrangel gestellte, d.h. von vier Strichen umrahmte Ziffer des Protokolls wiederholt sich auf der Schlussseite des betreffenden Schriftsatzes. So erleichtert das Protokoll die Wiederherstellung der Ordnung innerhalb eines Aktenstückes und die Trennung durch Nachlässigkeit vermischter Stücke. Das Vorhandensein oder Fehlen wird stets vermerkt: Bd: II Acta Camerae (Reichskammergericht) mit Protocollum" oder "ohne Protocollum"
Niederschriften mündlicher Zeugenaussagen, Attestationes, abgekürzt Attestationes, sind vielfach als besondere Bände geheftet und erhalten dann auch bei der Verzeichnung eine eigene

Bandnummer. Probationes, abgekürzt Probationes, sind meist schriftliche, dokumentarische Belege, auch sie in der Regel gesondert eingebunden. Ein Prozessaktenstück, das 2 bis 3 Fach füllt, wird so in Bände aufgeteilt, dass möglichst nicht mehr als 2 Bände auf ein Paket oder 4 auf ein Fach gehen. Alte Heftakten sind meist nicht stärker als ein Paket. Ganz vereinzelt ist einmal ein stärkeres zu teilen gewesen.
Für das Anfangsjahr maßgebend ist nicht das der Eröffnung des Verfahrens wie im Generalrepertorium und der Kartei, sondern das des ältesten zu diesem gehörigen Schriftsatzes. Vollmachten zum Beispiel werden oft schon vorher ausgestellt.
Schriftsätze auf Pergament in Urkundenform: Vollmachten, Eröffnungsbeschlüsse, Vorladungen und so weiter, können aus den Akten entfernt und gesondert aufbewahrt werden. Sie liegen gefaltet an der Stelle, die ihnen durch die Quadrangelziffer zugewiesen ist, und müssen bei Heftung auch dort belassen werden, wie das in einigen Akten, die das Staatsarchiv früher geheftet hat, auch beachtet ist. Pergamente mit anhangenden Siegeln sind in Urkundentüten untergebracht, liegen aber auch an zugehöriger Stelle.
Die Urteile befinden sich nicht bei diesen Prozessakten. Sie sind in den Urteilsbüchern gesammelt, die im Bundesarchiv, Abteilung Frankfurt, aufbewahrt werden. Bei einem Druck wäre wünschenswert sie zu zitieren, was in den Publikationen bisher nicht geschehen ist.
Die Akten der Vorinstanz (Priora) sind durchweg nur abschriftlich überliefert. Bei der Neuverzeichnung ist anfangs "Abschrift" beigefügt, später aber ganz weggelassen, da Ausnahmen nicht vorkamen. Die Angaben des Generalrepertoriums sind gerade in diesem Punkte fehlerhaft und unzulänglich. Vor allem handelt es sich überwiegend um zwei Instanzen, von denen immer nur eine angegeben ist, und diese keinesfalls immer richtig. Hier ist viel ergänzt und berichtigt worden, ohne

dass immer eine voll befriedigende Lösung gefunden werden konnte. Schon der Wechsel der Bezeichnungen ließ sich nicht immer nachweisen. Schrifttum darüber gibt es nur ganz zerstreut. Dies Material würde eine umfassende Darstellung ermöglichen. Die Bezeichnung "Erz. Bremen Kanzlei zu Bremervörde" (Bremervörde) ist eine Vereinfachung, die schon das Generalrepertorium verwendet. Genau müsste es heißen: Erzbischof Bremen Landdrost, Kanzler und Räte zu Bremervörde". Die "Kanzlei" ist damals keinesfalls eine gerichtliche Instanz, sondern als Schreibstube auch für das Hofgericht und das Oberlandesgericht zuständig. Träger der Gerichtsbarkeit ist das Kollegium von Landdrost, Kanzler und Räten, nicht die Schreibstube. Die "Justizkanzlei" gehört in eine spätere Epoche.
Die Angaben über den Streitgegenstand und die Darin-Vermerke sind von bloßen Formalien freigehalten. Statt eines unbestimmten Nachweises auf "Injurien" ist die Handlung angegeben, in der die Beleidigung bestanden hat. Die Darin-Vermerke sind knapper gefasst, enthalten aber die wichtigsten Personen- und Ortsnamen und stichwortartig den Rechtsinhalt. Alle in den Akten vorkommenden Namen sind nicht in das Findbuch aufgenommen worden, nur die der Prozessbeteiligten, keinesfalls aber das oft sehr zahlreiche Heer der Zeugen. Als Darin-Vermerke herausgehoben wurden grundsätzlich nur die zeitlich nicht in den Zeitraum des Prozesses fallenden Schriftstücke. Nur bei Kartenskizzen und Stammtafeln wurde eine Ausnahme gemacht, wenn sie in diesen Zeitraum fielen.
Das Generalrepertorium bringt hinter den Parteien in Klammern ein K (Kläger) und B (Beklagter) zur Kennzeichnung der Stellung in der Vorinstanz, weil es diese Bezeichnungen auch bei der Beschreibung des Streitobjektes anwendet. Bei der Neuverzeichnung sind die Namen eingesetzt oder es ist auf Appellanten oder Appellaten Bezug genommen. Deshalb konnten die Klammern

mit K und B fortfallen.
Ortsnamen werden in der modernen Schreibung wiedergegeben. Ältere Schreibungen sind nur dann in Klammern beigefügt, wenn sie anderweitig nicht vorkommen und für die Ortsnamen wichtig sind. Wenn eine sichere Gleichsetzung nicht möglich war, ist die Schreibung der Akten in Anführungszeichen gebracht. Auch Familiennamen, die heute noch vorkommen, werden modern geschrieben. In Klammern wird nur einmal die Form einer eigenhändigen Unterschrift hinzugesetzt. Bei Vornamen, die im allgemeinen ohne weiteres erkennbar sind, konnte eine freiere Behandlung stattfinden, zumal solche Schreibungen auch landschaftlich bestimmt sind, So wurde entsprechend der Vorlage Harmen für Hermann geschrieben oder die Kurzform für Nikolaus: Claus, für Antonius: Tonnies und so weiter Wechseln zwei Namensformen, so wird die seltenere in Klammern beigefügt, wie auch bei Familiennamen, zum Beispiel Wubbesen (Wopse), besonders wenn die Schreibung sehr unterschiedlich ist. Adelsnamen werden in der 1550-1650 gebräuchlichen Form - und U. auch ohne von - gebracht.
Die Fortsetzung dieses Bestandes für die schwedische Zeit 1648-1712 bildet das Wismarer Tribunal Rep.28. In Rep.27 finden sich aus schwedischer Zeit nur ganz vereinzelt Prozesse. Zwei Beispiele habe ich notiert: S 6849 Peter Sittmann zu Groden gegen das Kirchspiel Altenbruch, 1702-03, da hier die Appellationsinstanz der kaiserliche Sequestrationskommissar war, und das Land Hadeln nicht zu den schwedischen Herzogtümern Bremen-Verden gehörte, ferner S 7661 Gerhard Schott gegen die schwedische Regierung zu Stade, 1699-1703, weil hier die Schweden selbst Partei waren.

Hannover, im November 1961
Erich Weise

Das Findbuch wurde im Rahmen der Programme zur Förderung der wissenschaftlichen Literaturversorgungs- und Informationssysteme der Deutschen Forschungsgemeinschaft (www.dfg.de/lis) digitalisiert und von der U. gegengelesen.

Stade, im Mai 2010
Dr. Gudrun Fiedler

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet

Nr. 444 ist nicht belegt