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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Hannoverscher Anzeiger

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Der Hannoversche Anzeiger (Abkürzung HA) war eine Tageszeitung in Hannover, die – ebenso wie das Hannoversche Tageblatt – der Gattung des parteipolitisch neutralen Generalanzeigers zuzurechnen ist.

Mit dem Untertitel „Unparteiisches Organ für Jedermann“ erschien der Hannoversche Anzeiger am 28.02.1893 (mit Datum vom 01.03.1893) in einer Erstauflage von 48.000 Exemplaren. Herausgeber war der aus Ostpreußen stammende und seit September 1891 in Hannover ansässige August Madsack. Madsack hatte – ebenfalls im September 1891 – die seit 1824 in Hannover ansässige Berenberg’sche Druckerei erworben und gründete Ende 1892 zur Herausgabe einer Tageszeitung den Verlag Hannoverscher Anzeiger A. Madsack & Co.

Der Hannoversche Anzeiger entwickelte sich zügig zur mit Abstand auflagenstärksten Zeitung in Hannover. Dabei gewann der redaktionelle Teil insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg zunehmend an Bedeutung gegenüber dem Anzeigenteil. Erich Madsack, der ab 1918 das Feuilleton leitete, wurde 1921 Hauptschriftleiter. Nachdem 1928 das durch den Architekten Fritz Höger erbaute Anzeiger-Hochhaus an der Goseriede eingeweiht und bezogen war, übernahm Erich Madsack nach dem Tod seines Vaters August Madsack am 5. Februar 1933 die Leitung des Unternehmens.

Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 war der Hannoversche Anzeiger infolge von Veröffentlichungen von Anzeigen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes und von Anzeigen jüdischer Geschäfte publizistischen Angriffen der Niedersächsischen Tageszeitung (NTZ) ausgesetzt. Mehrfach wurde der Hannoversche Anzeiger polizeilich verwarnt, vom 18. bis 27.06.1933 sogar mit einem Erscheinungsverbot belegt. Die von den Nationalsozialisten angestrebte Gleichschaltung wurde endgültig am 01.03.1936 erreicht mit der Neugründung der Hannoverscher Anzeiger Madsack und Co. KG, in dem die zum NSDAP-eigenen Eher-Verlag gehörende VERA-Verlagsanstalt GmbH die Mehrheit erhielt (die im April 1944 in der ebenfalls zum parteieigenen Verlag gehörenden Herold Verlagsanstalt GmbH aufging). Exakt zum 50. Jahrestag ihres Bestehens musste der Hannoversche Anzeiger zum 01.03.1943 zwangsweise mit der Niedersächsischen Tageszeitung zur Hannoverschen Zeitung fusionieren, in der dann ab dem 01.09.1944 auch der Hannoversche Kurier sowie das Kurier-Tageblatt (vor dem 11.10.1941: Hannoversches Tageblatt) aufgingen.

Quelle: Wikipedia

Literatur 

- Mangelsen, Jochen: „Hannoversche Allgemeine Zeitung“ – Hannoverscher Anzeiger. Untersuchung zur Entwicklung einer Tageszeitung seit ihrer Gründung im Jahre 1893. Ein Beitrag zur Zeitungsgeschichte der letzten fünfundsiebenzig Jahre. Dissertation FU Berlin, 1968.
- Anke Dietzler: Ausschaltung, Gleichschaltung, Anpassung – die hannoverschen Tageszeitungen nach der nationalsozialistischen Machtübernahme. In: Hannoversche Geschichtsblätter, Neue Folge 41 (1987), S. 193–271; hier: S. 245 ff.
- Klaus Mlynek: Niedersächsische Tageszeitung. In: Klaus Mlynek, Waldemar R. Röhrbein (Hrsg.) u. a.: Stadtlexikon Hannover. Von den Anfängen bis in die Gegenwart. Schlütersche, Hannover 2009, ISBN 978-3-89993-662-9, S. 263 f.

Findmittel 

- Der Bestand ist vollständig per EDV erschlossen und online recherchierbar.

Zusätzliche Findmittel:
- Zeitschriftendatenbank: Hannoverscher Anzeiger ZDB-ID 015411745

Weitere Angaben (Bestand)

Referent 

- SPo

Bearbeiter 

- JWe

Benutzung 

- Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG).
- Nutzungsordnung für das Archiv der Region Hannover.

- Urheberrecht
1. Urheberrecht der Zeitungsverlage
Das Urheberrecht der Zeitungsverlage an dem Sammelwerk, das jede Ausgabe darstellt, ist infolge Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist erloschen. Die Schutzfrist wird in diesem Fall vom Erscheinen der Ausgabe an gerechnet.

2. Urheberrecht der Zeitungsautoren
Das Urheberrecht der Zeitungsautoren an ihren Beiträgen ist bei nicht namentlich gekennzeichneten Artikeln infolge Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist erloschen. Die Schutzfrist wird in diesem Fall vom Erscheinen der Artikel an gerechnet.

Bei namentlich gekennzeichneten Artikeln (volle Namensnennung oder Namenskennzeichen wie Initialen oder Namenskürzel) kann im Einzelfall noch ein Urheberrecht der Autorin/des Autors bestehen. Die 70-jährige Schutzfrist wird in diesem Fall vom Tod der Autorin/des Autors an gerechnet.

3. Nutzung
Gemeinfreie Artikel sind frei nutzbar.

Ein noch bestehendes Urheberrecht einer Autorin/eines Autors an ihrem/seinem Artikel (siehe oben 2.) ist dagegen zu wahren. In einem solchen Fall ist eine Nutzung des Artikels nur im Rahmen der §§ 44a bis 63 UrhG (Schranken des Urheberrechts) zulässig. Die Schranken des Urheberrechts erlauben hier insbesondere eine Vervielfältigung (Download, Ausdruck) zum privaten oder sonstigen eigenen – auch wissenschaftlichen – Gebrauch. Im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG) kann die teilweise oder vollständige Wiedergabe von Artikeln zulässig sein. Darüber hinaus ist eine Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige öffentliche Wiedergabe von nicht gemeinfreien Artikel nicht zulässig, auch nicht für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) oder wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG).

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

- Es ist zu zitieren: ARH, AHA Nr. ...
Das Archiv der Region Hannover gewährt zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung und Lehre Zugang zu zeitgeschichtlichen Dokumenten. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Bestand auch Zeitungsausgaben aus der Zeit des Nationalsozialismus enthalten sind und distanzieren uns ausdrücklich von allen rassistischen, gewaltverherrlichenden und nationalsozialistischen Inhalten.