NLA HA Nds. 660 Fallersleben

  • Zugeordnete Objekte zeigen
  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Staatliches Forstamt Fallersleben

Laufzeit 

1945-1981

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Forstämter und zur Forstverwaltung in Niedersachsen nach 1945 siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Forstämter im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg". Zur Vorgeschichte des Forstamtes Fallersleben vor 1945 siehe das Vorwort zum Bestand Hann. 182 Fallersleben.

Das Forstamt bestand im Jahr 1937 aus den Revierförstereien Oelper, Barnstorferwald, Stellfelde, Calberlah und der Unterförsterei Hohnstedterholz (vgl. Deutsches Forsthandbuch 1937 S. 168).

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1963 wurde das Forstamt Gifhorn aufgelöst und seine Revierförstereien auf die Forstämter Fallersleben (Revierförsterei Dragen), Uetze (Revierförsterei Druffelbeck und Forstwartei Meinersen) und Wienhausen (Revierförsterei Ringelah) aufgeteilt (Nds. MBl. Nr. 33/1963 S. 786). In den 1980er Jahren erweiterte sich der Zuständigkeitsbereich des Forstamtes Fallersleben nach weiteren strukturellen Veränderungen auf die Revierförstereien Calberlah, Mörse, Ringelah Stellfelde und Waldhof, den Stadtforst Wolfsburg sowie den Kreisforst Gifhorn. Nach der Auflösung des Forstamtes Peine 1997 erhielt das Forstamt Fallersleben von diesem zusätzlich die Zuständigkeit für die Revierförsterei Druffelbeck, während die Förstereien Calberlah und Mörse aufgelöst und durch die Förstereien Helmerkamp und Wahrenholz im Landkreis Gifhorn ersetzt wurden.

Durch die Forstreform im Jahr 2004 wurde das Forstamt Fallersleben zum 31. Dezember 2004 aufgehoben und in das Forstamt Danndorf eingegliedert (vgl. Nds. GVBl. 42/2004 S.616 ff; Nds. MBl. Nr. 26/2005 S. 563-564).

Stand: August 2016

Bestandsgeschichte 

Der vorliegende Bestand Nds. 660 Fallersleben beinhaltet die Forstakten des Forstamtes Fallersleben ab 1945 und schließt damit an den Bestand Hann. 182 Fallersleben (Oberförsterei bzw. Forstamt Fallersleben bis 1945) an.

Nach der Verwaltungs- und Gebietsreform der Jahre 1977/1978 sind die Archivsprengel der Staatsarchive im Niedersächsischen Landesarchiv neu aufgeteilt worden, so dass das Hauptstaatsarchiv Hannover ab 1978 seine Zuständigkeit für das Forstamt Fallersleben verliert. Akten mit einer Lauftzeit ab dem Stichjahr 1978 sind somit im NLA-Staatsarchiv Wolfenbüttel zu suchen.

In den vorliegenden Bestand Nds. 660 Fallersleben sind bislang nur zwei Ablieferungen des staatlichen Forstamtes Fallersleben eingegangen: Acc. 2013/083 und Acc. 2016/55. Die Akzession 2013/083 wurde von einer bereits im Jahr 1992 an das Hauptstaatsarchiv Hannover abgegebenen Ablieferung, die der Oberförsterei Fallersleben (Akten bis 1945) zugeordnet worden war (Acc. 109/92), abgetrennt.

Der kleine Bestand umfasst auch einige Akten des 1963 aufgelösten Forstamtes Gifhorn, für das kein eigener Bestand angelegt wurde und vom dem ein Teil, die Revierförsterei Dragen, im Forstamt Fallersleben aufgegangen ist (s.o.).

Stand: Mai 2016

Enthält 

Geschäftsbücher, Holzverkauf, Holzeinschlag, Waldschäden, Waldarbeiter, Personalangelegenheiten, Bestandeslagerbücher

Literatur 

Walter Kremser, Niedersächsische Forstgeschichte - eine integrierte Kulturgeschichte des nordwestdeutschen Forstwesens (Rotenburger Schriften Sonderband 32), Rotenburg (Wümme) 1990

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Hann. 182 Fallersleben (Oberförsterei Fallersleben, vor 1945)
Forstkarten der Forstämter Fallersleben und Gifhorn finden sich in der Kartensammlung, u.a. unter den Signaturen: Mappe 1171, Mappe 1172, Mappe 1173, Mappe 1224, Mappe 2072 und Mappe 2073.

Im NLA Wolfenbüttel: NLA WO, 1013 H Nds (Staatliches Forstamt Fallersleben, nach 1978)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

2,1

Bearbeiter 

Christiane Drewes (Mai 2016)

Dr. Christian Helbich (August 2016)

Benutzung 

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landes Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden.