
Identifikation (kurz)
Titel
Finanzamt für Großbetriebsprüfungen Hannover II
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Finanzämter und zur Finanzverwaltung siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Allgemeine Finanzverwaltung".
Für die Betriebsprüfung waren in den 1950er Jahren sieben unselbständige Betriebsprüfungsaußenstellen in Braunschweig, Emden, Göttingen, Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Stade zuständig, die Teil der OFD Hannover und den Besitz- und Verkehrssteuerabteilungen in Hannover und Oldenburg zugeordnet waren. Mit Erlass des nds. Finanzministers vom 4. August 1961 wurden diese Außenstellen (mit Ausnahme des weggefallenen Standortes Emden) in selbständige Landesbehörden auf Ortsebene umgewandelt und zunächst als Großbetriebsprüfungsstellen bezeichnet. Der Amtsbezirk der Großbetriebsprüfungsstellen umfasste die Bezirke mehrerer Finanzämter und orientierte sich weitgehend an den Grenzen der Regierungs- und Verwaltungsbezirke.
Die Einrichtung dieser Behörden in ihrer Funktion als Sonderfinanzämter lediglich durch einen Erlass erlaubten §§ 2 Abs. 1, 20 und 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz, FVG) vom 6. November 1950 (BGBl. I 39/1950, S. 448), was auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 4. April 1984 (I R 269/81; BStBl. 1984 II, S. 563) bestätigte. Danach hat das Finanzministerium als oberste Finanzbehörde das Recht, Finanzämter in ihrem Geschäftsumfang auf die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu beschränken und somit auch von vornherein mit einer Beschränkung auf bestimmte sachliche Zuständigkeiten zu bilden. Die Funktion "Großbetriebsprüfung" ist eine steuerliche Aufgabe, die nach Art und Gegenstand hinreichend bestimmt und von anderen Aufgaben abgegrenzt werden kann.
Mit der Verordnung über Zuständigkeiten von Finanzämtern für den Bereich mehrerer Finanzämter vom 30. November 1981 (Nds. GVBl. 47/1981, S. 395; BStBl. I 2/1982, S. 225) wurden die sechs Großbetriebsprüfungsstellen in Niedersachsen mit Wirkung zum 1. Januar 1982 in Finanzämter für Großbetriebsprüfung umgewandelt, die der Aufsicht durch die Besitz- und Verkehrssteuerabteilungen Hannover bzw. Oldenburg der OFD Hannover unterstanden. Aus der Großbetriebsprüfungsstelle Hannover wurden dabei zwei Finanzämter für Großbetriebsprüfung (Hannover I und II) mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle gebildet. Der Amtsbezirk des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Hannover II umfasste dabei die Bezirke der Finanzämter Hameln, Hannover-Land I und II, Springe, Stadthagen, Sulingen und Syke.
Beide Finanzämter waren zunächst im Gebäude des Finanzamtes Hannover-Süd untergebracht. Nach dem Umzug des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Hannover II in das Dienstgebäude des Finanzamtes Hannover-Mitte (März 1983) erfolgte eine Betreuung durch das Finanzamt Hannover-Mitte. Im August 1996 erhielten beide Finanzämter für Großbetriebsprüfung am Bischofsholer Damm ein eigenes Dienstgebäude (ehem. Verwaltungsgebäude der Tierärztlichen Hochschule).
Aufgabe der Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind die Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) in den größten Unternehmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. Die Abgrenzung zur Prüfung durch die Finanzämter ergibt sich aus bundeseinheitlichen Regelungen, die sich nach Umsatz und Gewinn orientieren. Gemäß den §§ 2 und 3 der o.g. Verordnung i.V.m. § 193 Abs. 1 Abgabenordnung sind sie zuständig für:
- Betriebsprüfungen bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben;
- Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind, soweit zu diesen mindestens ein gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Großbetrieb gehört;
- Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern (nur Braunschweig, Hannover I und Osnabrück).
Diese Aufgabenbeschreibung wurde in der Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden (FinBehzZustV ND) vom 10. Januar 1991 (Nds. GVBl. 1991, S. 17) weitgehend mit Ausnahme der Kassen- und Vollstreckungsaufgaben wiederholt. Schon zuvor (ab Mitte der 1980er Jahre) war dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung Hannover II die Betriebsprüfung des Versicherungsgewerbes im gesamten Bereich der Regierungsbezirke Braunschweig, Hannover und Lüneburg als Sonderaufgabe zugewiesen worden. Mit der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB) vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. 28/2005, S. 411) wurde den Finanzämtern für Großbetriebsprüfung die Außenprüfung, ausgenommen die besondere Außenprüfung (z.B. Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, übertragen. Dies betrifft (ab einer bestimmten Umsatzhöhe) nach § 3 u.a. folgende Unternehmenstypen:
- Konzernzugehörige Unternehmen
- Fertigungsbetriebe
- Handelsbetriebe
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Kreditinstitute
- Versicherungsunternehmen
Zudem wurden zum 1. Januar 2006 die beiden Finanzämter für Großbetriebsprüfungen Hannover I und II zum Finanzamt für Großbetriebsprüfungen Hannover zusammengelegt, welches auch die Sonderaufgabe für die Betriebs- bzw. Außenprüfung des Versicherungsgewerbes in den ehemaligen Regierungsbezirken Braunschweig, Hannover und Lüneburg übernahm. Für Großbetriebe in den Bezirken der Finanzämter Sulingen und Syke ist seither das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen Osnabrück zuständig.
Stand: Juli 2015
Bestandsgeschichte
In den vorliegenden Bestand Nds. 228 Hannover II sind bislang noch keine Ablieferungen des Finanzamtes für Großbetriebsprüfungen Hannover II eingegangen.
Stand: Mai 2012
Literatur
Siehe Gruppenvorwort
Findmittel
Ein EDV-Findbuch liegt nicht vor, da bislang keine Archivalien abgeben worden sind.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
0,0
Bearbeiter
Dr. Christian Helbich (2015)
Benutzung
Sowohl Findmittel als auch Archivgut können im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden. Bei der Entscheidung über die Benutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um zur Person Betroffener geführtes Archivgut handelt, das dem Steuergeheimnis unterliegt.