Identifikation (kurz)
Titel
Finanzamt Uelzen
Laufzeit
1942-1949
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Finanzämter und zur Finanzverwaltung siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Allgemeine Finanzverwaltung".
Das Finanzamt Uelzen wurde für die Kreise Uelzen und Isenhagen eingerichtet. Letzterer wurde 1932 mit dem Kreis (seit 1939 Landkreis) Gifhorn zusammengeschlossen, wobei das Finanzamt Uelzen zunächst weiterhin für die Gemeinden des Altkreises zuständig blieb, die erst nach dem Zweiten Weltkrieg dem Finanzamt Gifhorn zugeordnet wurden. Im Rahmen der kommunalen Gebietsreform wechselten zum 1. Juli 1972 mehrere Gemeinden zwischen den Landkreisen Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau und Uelzen. Der Amtsbereich des Finanzamtes Uelzen erstreckt sich seitdem auf das Gebiet des Landkreises Uelzen in seinen heutigen Grenzen.
Bereits in den 1940er Jahren wurde dem Finanzamt Uelzen als Sonderaufgabe die Verwaltung der Gesellschaft-, Wertpapier-, Börsenumsatz- und Wechselsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Celle, Harburg-Land, Lüchow, Lüneburg, Soltau und Winsen übertragen. Seit den 1970er Jahren führt das Finanzamt Uelzen die landwirtschaftliche Betriebsprüfung für die Finanzämter Celle, Lüchow, Lüneburg und Winsen durch.
Stand: Juli 2015
Bestandsgeschichte
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Bestandsgeschichte der Finanzämter und zum Archivierungsmodell siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Allgemeine Finanzverwaltung".
Da für das Finanzamt Uelzen seit 1978 die Abteilung Stade des NLA zuständig ist, befindet sich die seither angefallene Überlieferung dort.
Stand: Oktober 2003
Enthält
Steuerakten
Literatur
Siehe Gruppenvorwort
Findmittel
EDV-Findbuch (2015)
Siehe
Korrespondierende Archivalien
Zur Überlieferung nach 1978 vgl. NLA ST, Rep. 211 Uelzen.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
11,0
Bearbeiter
Dr. Christian Helbich (2015)
Benutzung
Sowohl Findmittel als auch Archivgut können im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden. Bei der Entscheidung über die Benutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um zur Person Betroffener geführtes Archivgut handelt, das dem Steuergeheimnis unterliegt.