Identifikation (kurz)
Titel
Finanzamt Lüchow
Laufzeit
1915-1984
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Finanzämter und zur Finanzverwaltung siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Allgemeine Finanzverwaltung".
Das Finanzamt Lüchow wurde in den 1920er Jahren zunächst für den Kreis Lüchow eingerichtet. 1932 ging der Kreis Lüchow in den Kreis (seit 1939 Landkreis) Dannenberg auf, der bisher über ein eigenes Finanzamt in der Kreisstadt Dannenberg verfügt hatte. Während Dannenberg seinen Kreissitz zunächst behielt, wurden das dortige Finanzamt aufgehoben und die Gemeinden des Altkreises Dannenberg dem Amtsbezirk des Finanzamtes Lüchow zugewiesen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Kreis durch die Gemeinde Kaltenhof vergrößert, die zuvor zu Mecklenburg gehörte. 1951 wurde der Kreissitz nach Lüchow verlagert und der Kreis in Landkreis Lüchow-Dannenberg umbenannt. Im Zuge der kommunalen Neugliederung wurde mit dem Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Lüchow vom 27. Juni 1972 (Nds. GVBl. 30/1972, S. 322) die Zahl der Gemeinden drastisch reduziert, weiterhin kam es zu Gebietsaustauschen mit den Landkreisen Lüneburg und Uelzen. Der Amtsbereich des Finanzamtes Lüchow wurde entsprechend angepasst.
Stand: Juli 2015
Bestandsgeschichte
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Bestandsgeschichte der Finanzämter und zum Archivierungsmodell siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Allgemeine Finanzverwaltung".
Da für das Finanzamt Lüchow seit 1978 die Abteilung Stade des NLA zuständig ist, befindet sich die seither angefallene Überlieferung dort.
Stand: August 2006
Enthält
Steuerakten, u.a auch Vermögensangelegenheiten jüdischer Bürger (vor 1945)
Literatur
Siehe Gruppenvorwort
Findmittel
EDV-Findbuch (2015)
Siehe
Korrespondierende Archivalien
Zur Überlieferung nach 1978 vgl. NLA ST, Rep. 211 Lüchow.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
1,7
Bearbeiter
Dr. Christian Helbich (2015)
Benutzung
Sowohl Findmittel als auch Archivgut können im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden. Bei der Entscheidung über die Benutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um zur Person Betroffener geführtes Archivgut handelt, das dem Steuergeheimnis unterliegt.