Identifikation (kurz)
Titel
Finanzamt Buchholz
Laufzeit
1933-1992
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Finanzämter und zur Finanzverwaltung siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Allgemeine Finanzverwaltung".
Das Finanzamt Buchholz in der Nordheide ist die Nachfolgebehörde des seit den 1920er Jahren bis in die 1960er Jahre existierenden Finanzamtes Harburg-Land in Harburg bzw. nach dem Zweiten Weltkrieg in Buchholz. Es war neben dem Finanzamt Winsen (Luhe) eines von zwei Finanzämtern im Kreis Harburg, der 1932 nach dem Zusammenschluss des alten Kreises Harburg und des Kreises Winsen sowie dem Ostteil des Kreises Jork mit der Kreisstadt Harburg-Wilhelmsburg (bis 1944) entstand, die selbst außerhalb des Kreises einen eigenen Stadtkreis bildete (mit einem Finanzamt Harburg-Stadt) und infolge des Großhamburg-Gesetzes von 1937 zu Hamburg kam. Übergeordnete Behörde für die Finanzämter im Kreis (seit 1939 Landkreis) war zunächst das Landesfinanzamt Hannover bzw. die das Oberfinanzpräsidium Hannover. Nach 1945 waren die beiden Finanzämter in Buchholz und Winsen der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Hannover der OFD Hannover zugeordnet. Der Amtsbezirk des Finanzamtes Buchholz erstreckt sich auf die Gemeinden im westlichen Teil des Landkreises Harburg. Die der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im gesamten Landkreis obliegt allerdings dem Finanzamt Winsen.
Stand: Juli 2015
Bestandsgeschichte
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Bestandsgeschichte der Finanzämter und zum Archivierungsmodell siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Allgemeine Finanzverwaltung".
Da für das Finanzamt Buchholz seit 1978 die Abteilung Stade des NLA zuständig ist, befindet sich die seither angefallene Überlieferung dort.
Stand: Oktober 2003
Enthält
Steuerakten, Lastenausgleichsakten
Literatur
Siehe Gruppenvorwort
Findmittel
EDV-Findbuch (2016)
Siehe
Korrespondierende Archivalien
Zur Überlieferung nach 1978 vgl. NLA ST, Rep. 211 Buchholz.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
3,3
Bearbeiter
Dr. Christian Helbich (2015)
Benutzung
Sowohl Findmittel als auch Archivgut können im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden. Bei der Entscheidung über die Benutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um zur Person Betroffener geführtes Archivgut handelt, das dem Steuergeheimnis unterliegt.