NLA HA Nds. 147

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landeskriminalamt Niedersachsen

Laufzeit 

1911-2018

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte, Organisation und Aufgaben der Polizei in Niedersachsen siehe das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Polizei" (zum Landeskriminalamt Niedersachsen und seinen Vorgängereinrichtungen siehe auch 2.1.3.).

Die Einrichtung von Landeskriminalpolizeiämtern begann in Deutschland in der ersten Hälfte der 1920er Jahre. 1925 wurde in Berlin das preußische Landeskriminalpolizeiamt errichtet. Es sollte die Arbeit der Kriminalpolizeistellen koordinieren und als zentrale Ausbildungs- und Sammelstelle dienen.(1) Währen der NS-Zeit wurde es zunächst zum Reichskriminalpolizeiamt umgewandelt, dann dem Reichssicherheitshauptamt und damit der SS unterstellt.(2)

Schon im Entwurf einer neuen Organisationsübersicht (ca. August 1945, OberregierungsratTegethoff) erscheint als zentrale Behörde der Kriminalpolizei in Niedersachsen auch ein "Landeskriminalpolizeiamt".(3) In einer Anweisung über den "Wiederaufbau der deutschen Polizei" der britischen Militärregierung Region Hannover vom 8. November 1945 wurde aber eine derartige Zentrale noch nicht erwähnt.(4) Die "Technical Instruction No. 2 - The Reorganization of the German Kriminalpolizei in the British Zone" vom 12. Februar 1946 nennt vier "regionale Zentren" ("Regional Records Bureaux") der Polizei in der britischen Zone: Hamburg, Hannover, Münster, Düsseldorf.(5) Jedes dieser Büros unter der Leitung eines "Senior Public Safety Officer" und (von diesem ernannt) eines rangälteren Kriminalpolizeibeamten sollte eine regionale Verbrecherkartei führen, das übergeordnete Büro in Hamburg eine Zonenkartei.

Zur Region Hannover gehörten neben der Provinz (ab August 1946 Land) Hannover die Länder Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe. Als Teil der regionalen Büros sollten Abteilungen für die wissenschaftliche und fachliche Untersuchung der Spuren errichtet werden, die allen Polizeidienststellen in ihrem Gebiet zur Verfügung standen. Organisation, Ausrüstung und Aufgaben sollten den früheren kriminaltechnischen Untersuchungsstellen entsprechen. Die regionalen Büros veröffentlichten polizeiliche Meldeblätter und Fahndungshinweise. Spätestens seit Januar 1946 existiert in Hannover eine "Kriminalpolizei-Zentrale Region Hannover" als Vorläufer des Landeskriminalamts; sie war im Februar 1946 mit vier Beamten besetzt.(6) Die Zentrale hatte zunächst (bis zum 31. März 1951) keine Weisungsbefugnisse und keine exekutiven Aufgaben.(7)

Den regionalen Zentralämtern übergeordnet gab es in Hamburg das "Kriminalpolizeiamt für die Britische Zone". Es war ein Vorläufer des Bundeskriminalamts, aber beschränkt auf die Zonenebene.(8)

In den ersten Nachkriegsjahren griff die Koordination der Regionalen Zentrale Hannover vom Regierungsbezirk Hannover offenbar auch auf Lüneburg und Hildesheim über, aber nicht weiter.(9) Nach den Anweisungen der britischen Militärregierung sollte in jedem Regierungsbezirk ein Kriminalpolizeiamt in direkter Unterstellung zum Bezirkspolizeichef geschaffen werden; es sollte den regionalen Zentralämtern vergleichbare Aufgaben haben.(10)

Im Februar 1947 wurden alle regionalen Zentralämter als Landeskriminalpolizeiämter (LKPA; in Niedersachsen: LKPA Nds.) den Innenministerien der Länder unterstellt.(11) Im Übergangsgesetz zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutscher Träger gemäß Verordnung 57 der britischen Militärregierung vom 23. April 1947 wurde im § 7 Abs. 6 dem Innenministerium zugewiesen: "die wirtschaftliche Versorgung für und die Kontrolle über ein Landeskriminalamt, das als Kriminalarchiv dient und wissenschaftliche und fachliche Hilfsmittel zur Verfügung stellt".(12)

Nach den von der Polizei ungern ertragenen britischen Kommunalisierungsbestrebungen der Besatzungszeit(13) wurde im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 21. März 1951(14) die Polizei nun ausdrücklich wieder als "Angelegenheit des Landes" definiert (§ 52). Mit dem Gesetz und dem Runderlass des Innenministeriums vom 18. April 1951(15) wurde das LKPA Nds. gegenüber den anderen Polizeibehörden in dieser Region weisungsbefugt und erhielt als Landeszentralbehörde für die Verbrechensbekämpfung weitere Aufgaben. Eine Geschäftsordnung des LKPA Nds. vom 1. Oktober 1956(16) wies "dem Landeskriminalpolizeiamt als Landeszentralbehörde der Verbrechensbekämpfung [...] neben seinen bisherigen Aufgaben" als Aufgabe zu:

a) die zentrale Verbrechensverfolgung und Verbrechensabwehr auf den Gebieten der Rauschgiftbekämpfung, Falschgeldbekämpfung, Bekämpfung der Pornographie, der Wirtschaftskriminalität und Korruption, des Wildererunwesens, des Landfahrerunwesens, des Falschspiels und der unerlaubten Spiele;
b) die Verfolgung von Straftaten, deren Bedeutung über den Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde hinausgeht;
c) die Steuerung der kriminalpolizeilichen Verfolgung von Straftaten durch
1. Übernahme der Ermittlungen,
2. Übertragung der Ermittlungen an bestimmte Polizeibehörden,
3. Einsatz bestimmter Beamter;
d) die allgemeine fachliche Lenkung der Tätigkeit der zu den anderen Polizeibehörden gehörigen Kriminalpolizei und die Förderung der kriminalpolizeilichen Ausbildung."

Im Rahmen dieser Aufgaben war das LKPA Nds. auch gegenüber den Polizeibehörden weisungsbefugt. Zusätzlich wurde im Runderlass des Innenministeriums vom 28. April 1952(17) festgelegt: "Über die dort (Runderlass vom 18. April 1951) festgelegten Aufgaben hinaus obliegt dem Landeskriminalpolizeiamt als Landeszentralbehörde der Verbrechensbekämpfung die Gesamtsteuerung des landeskriminalpolizeilichen Einsatzes und die Förderung der kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen und Behörden der Länder sowie mit dem Bundeskriminalamt. Das Landeskriminalpolizeiamt soll sich an der Bearbeitung von Straftaten, deren Bedeutung oder Tatbegehung über den Bereich einer Landeskriminalpolizeistelle hinausreicht, beteiligen und wichtige Fälle zentral bearbeiten; das gleiche gilt, wenn das Landeskriminalpolizeiamt auf Grund seiner Auswertung des kriminalpolizeilichen Meldedienstes Fälle aufgreift oder wenn es unaufgeklärt gebliebene Fälle überprüft."

An dieser Aufgabenstellung hat sich im Laufe der Jahre wenig geändert. Hinzugekommen ist vor allem im Juli 1954(18) die staatsschutzpolizeiliche Aufgabenstellung, die die Alliierten zunächst ganz ausgesetzt hatten.(19) Gemäß dem Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 1986(20) hatte die 1981 in Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) umbenannte Behörde unter anderem folgende Funktionen:

1) Zentrale Nachrichtensammel- und Auswertstelle,
2) Zentralstelle für Kriminalwissenschaft und -technik,
3) Zentralstelle für die ADV der Polizei in Niedersachsen,
4) Zentralstelle für vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung und Beratung und
5) Zentralstelle für die Spezialausbildung der Kriminalpolizei.

Es ist ferner für Ermittlungen zuständig in Fällen der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen, der Falschgeldherstellung und des Verrats, der überbezirklichen organisierten Kriminalität, des illegalen Rauschgift- und Waffenhandels und von Staatsschutzdelikten, "deren Bedeutung über den Bereich einer Polizeibehörde hinausgeht". Es koordiniert außerdem Ermittlungsverfahren mehrerer Polizeibehörden, kann Personal abstellen oder anfordern und kann mit Zustimmung des Innenministeriums die Ermittlungen in anderen besonderen überörtlichen Fällen übernehmen.

Anmerkungen:

(1) Vgl. Wego 1994, S. 15-17, vgl. auch Gay 1928.
(2) Vgl. Wego 1994, S. 18f.
(3) Vgl. Nds. 100 Acc. 60/55 Nr. 1103.
(4) Vgl. ebd.
(5) Vgl. undatierte Übersetzung in Nds. 100 Acc. 57/89 Nr. 11; vgl. auch Wego 1994, S. 30f.
(6) Vgl. Nds. 147 Acc. 46/85 Nr. 405. Laut Vogel 1983, S. 632 Anmerkung 1 besteht die Zentrale seit 1. Januar 1946; vgl. Behördenstempel in Nds. 147 Acc. 46/85 Nr. 517 II.
(7) Vgl. Nds. 100 Acc. 47/94 Nr. 65.
(8) Vgl. Vogel 1983, S. 629ff.
(9) Vgl. Nds. 100 Acc. 60/55 Nr. 1103.
(10) Vgl. Berichte in Nds. 100 Acc. 46/85 Nr. 406.
(11) Vgl. Vogel, 1983, S. 632, Anmerkung 1.
(12) Vgl. Nds. GVBl. S. 58.
(13) Vgl. Rudzio 1968, S. 102-109.
(14) Vgl. Nds. GVBl. S. 79.
(15) Nds. MBl. S. 155; zur Entstehung vgl. Nds. 100 Acc. 47/94 Nr. 65.
(16) Vgl. Nds. 147 Acc. 46/85 Nr. 511.
(17) Vgl. Nds. MBl. S. 249f.
(18) Vgl. Organisationsplan vom Juli 1954.
(19) Mit dem Kontrollratsgesetz vom 1. Juli 1946; vgl. Wego 1994, S. 69ff.
(20) Vgl. Nds. MBl. S. 32.

Stand: Oktober 1995 (redaktionell bearbeitet Oktober 2015)

Im März 1993 gliederte sich das LKA NI in folgende Abteilungen (Organisationsplan vom 3. März 1993):

- Abt. 1: Direktion
- Abt. 2: Information
- Abt. 3: Ermittlungen mit Schwerpunkt organisierter, überbezirklicher und/oder zentral zu bearbeitender Kriminalität
- Abt. 4: Automatisierte Datenverarbeitung (ADV) für die Polizei Niedersachsen
- Abt. 5: Zentralstelle für Kriminalwissenschaft und -technik und Erkennungsdienst
- Abt. 6: Polizeilicher Staatsschutz
Der Behörde angeschlossen war zudem die Ausbildungsstätte der Landeskriminalpolizei im LKA NI.

Von der 1993/1994 eingeleiteten Polizeireform, die zu einer Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen führte, war auch das LKA NI betroffen (siehe den RdErl d. MI vom 29. April 1997; Nds. MBl. 25/1997, S. 904). Ausgegliedert wurden die Bereiche der Ausbildung sowie der Großteil der Automatisierten Datenverarbeitung. Danach gliederte sich die Behörde wie folgt (siehe Nds. MBl. 25/1997, S. 907 Anlage 1):

- Abt. 1: Grundsatz und allgemeine Angelegenheiten
- Abt. 2: Information und Prävention
- Abt. 3: Ermittlungen und Fahndung
- Abt. 4: Polizeilicher Staatsschutz
- Abt. 5: Kriminalwissenschaft und -technik

Mit der Neuorganisation wurden folgende Ziele verfolgt:

- Sicherstellung der qualifizierten Verfolgung schwerwiegender Straftaten durch organisierte Schwerpunktbildung;
- Verstärkung der hochspezialisierten und überregionalen/internationalen Kriminalitätsbekämpfung;
- Steigerung der Leistungsfähigkeit landeszentraler Servicedienste;
- Straffung der Aufbauorganisation.

Dem LKA NI wurden folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

1) Zentralstellenaufgaben
- zentrale Dienststelle für die Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten mit dem Bund und den Ländern gemäß BKA-Gesetz sowie innerhalb des Landes Niedersachsen;
2) Ermittlungsaufgaben
- ausschließliche Zuständigkeit (Spionage, NS-Gewaltverbrechen, illegaler Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- bei gebotener zentraler Bearbeitung (z.B. organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Rauschgiftkriminalität, illegaler Waffenhandel, Wirtschaftskriminalität, Staatsschutzktiminalität etc.)
- in anderen Fällen, soweit von/mit anderen Behörden verordnet oder abgestimmt
3) Unterstützungsaufgaben (gegenüber anderen Polizeibehörden)
- Bereitstellung/Einsatz von Spezialisten und Technik
4) Sonstige Aufgaben, u.a.:
- Personenschutz, Zeugenschutz
- Observationen
- Mitwirkung bei der Einleitung und Durchführung von Personenfeststellungsverfahren

Rechtsgrundlage für die Arbeit des LKA NI waren die §§ 87 und 88 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umorganisation der Polizei und zur Änderung dienst- und personalrechtlicher Bestimmungen vom 16. September 2004, Nds. GVBl. S. 362). Das Gesetz ist die Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungs- und der Polizeibehörden für Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr. Nach § 88 Abs. 1 nimmt das LKA NI kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des §3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes).

Das NGefAG wurde zum 19. Januar 2005 in Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) umbenannt (Nds. GVBl. S. 9, zuletzt geändert am 17. September 2015). Im Zuge dessen wurde § 88 aufgehoben.

Mit dem Runderlass des Innenministeriums vom 12. September 2005 (Nds. MBl. 38/2005, S. 774) erfolgte zum 1. Januar 2006 eine weitere Reform des LKA NI, bei der die Aufgaben allerdings nicht wesentlich verändert wurden. Seitdem ist das LKA NI in eine Behördenleitung (Präsident mit dem ihm unterstehenden Dezernat 01: Zentrale Aufgaben, Grundsatz, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; dem Bereich Kriminologische Forschung und Statistik (KFS); Gleichstellungsbeauftragte) sowie in fünf Abteilungen mit 28 Dezernaten gegliedert. Darunter unterteilt es sich weiter in Sachgebiete und Fachgruppen. Die fünf Abteilungen sind:

- Abt. 1: Personal, Recht und Logistik
- Abt. 2: Einsatz- und Ermittlungsunterstützung
- Abt. 3: Analyse, Prävention und Ermittlung
- Abt. 4: Polizeilicher Staatsschutz
- Abt. 5: Kriminaltechnisches Institut (KTI)

Das LKA NI verfügt heute über eine Reihe von besonderen Organisationseinheiten und Zentralstellen (siehe dazu ausführlicher den aktuellen Organisationsplan vom November 2012 sowie Staatshandbuch Niedersachsen 2014, S. 29f.). Dazu zählen u.a.:

1) Lage- und Informationszentrum (LIZ; Dez. 21)
- Aufnahme, Bewertung und Steuerung polizeilicher Informationen
- Koordinierung von überregionale Fahndungen (Landesalarmfahndungen) und Öffentlichkeitsfahndungen (inkl. Facebook-Fahndung)
2) Kriminaltechnisches Institut (KTI; Abt. 5)
- Anfertigung wissenschaftlich fundierter Gutachten für Strafverfahren
- Sicherung von Spurenmaterial am Tatort auf Anforderung örtlicher Dienststellen
- DNA-Analyse
- Kriminaltechnische Einsatzgruppe (KTEG) mit Brandursachenkommission und Entschärfer
3) Zentralstelle Organisierte Kriminalität (Dez. 35)
- Analyse von Organisierter, Fälschungs- und Waffenkriminalität sowie Spielwesen
- Ermittlungen bei Organisierter und Bandenkriminalität
- Gemeinsame Ermittlungsgruppe Schleusung (GES)
- Rockerkriminalität
4) Zentralstelle Korruption/Interne Ermittlungen (Dez. 37)
- Analyse und Ermittlungen bei Korruption
- Interne Ermittlungen
5) Zentralstelle Internetkriminalität bzw. IuK-Kriminalität (Cybercrime) (Dez. 38)
- Analyse und Ermittlungen im Bereich Internetkriminalität
- Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
- Anlassunabhängige Recherche (AUR)
6) Zentralstelle Politisch motivierte Kriminalität "rechts/links" (Dez. 42)
- Analyse und Ermittlung
7) Kriminologische Forschungsstelle (KFST; zu KFS)
- praxisbezogene Forschung für wissenschaftliche Beratung

Im Jahr 2021 wurde das LKA umorganisiert, wobei insbesondere eine neue Abteilung 6 "Digitales Service- und Kompetenzzentrum" geschaffen wurde, die sich unter anderem dem Schwerpunkt Cyberkriminalität widmen soll. Die Organisation stellt sich seither wie folgt dar:
- Präsident LKA (zugeordnet: Beauftragte, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
- Vizepräsident LKA (zugeordnet: Dezernate Zentrale Aufgaben, Personal, Forschung / Prävention / Jugend; Projekt RDZ TKÜ)
- Abteilung 1: Recht / Verwaltung / FEM
- Abteilung 2: Einsatz- und Ermittlungsunterstützung
- Abteilung 3: Analyse / Ermittlungen
- Abteilung 4: Polizeilicher Staatsschutz
- Abteilung 5: Kriminaltechnisches Institut
- Abteilung 6: Digitales Service- und Kompetenzzentrum

Stand: März 2022

Organisationspläne:
Die Organisationspläne spiegeln leichte organisatorische Verschiebungen, Ausweitungen der Spezialisierung und Wandlungen bei den Schwerpunkten:
- Organisationsplan April 1952 (vgl. Nds. 100 Acc. 47/94 Nr. 65);
- Organisationsplan Juli 1954 (vgl. Nds. 100 Acc. 46/85 Nr. 440);
- Organisationsplan - mit deutlichen Änderungen - vom November 1971 (vgl. Nds. 100 Acc. 46/85 Nr. 441);
- Organisationsplan vom 22. Juli 1977 (vgl. Nds. 100 Acc. 46/85 Nr. 502);
- Organisations- und Geschäftsverteilungsplan von 1961;
- Organisationsplan vom 19. September 1983 (vgl. Dienstakte des NLA Hannover, Az. 56301/147 Bd. 1);
- Organisationsplan vom 3. März 1993 (vgl. Dienstakte des NLA Hannover, Az. 56301/147 Bd. 1);
- Organisationsplan vom 29. April 1997 (Nds. MBl. 25/1997, S. 907 Anlage 1);
- Organisationsplan vom November 2012 (vgl. Dienstakte des NLA Hannover, Az. 56301/147 Bd. 2 sowie http://www.lka.polizei-nds.de/download/71604);
- Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen. 03.03.2021 (Erlass des MI, AZ 21.11-01512)
- Organisationsplan 19.11.2021 [02.03.2022])

Verordnungen, Gesetze, Runderlasse:

- Instruktion der britischen Militärregierung vom 25. September 1945
- Technical Instruction No. 2 vom 12. Februar 1946
- Übergangsgesetz zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger vom 23. April 1947 (vgl. Nds. GVBl. S. 58)
- Verordnung Nr. 135 (Deutsche Polizei), gültig ab 1. März 1948 (vgl. Amtsblatt der Militärregierung Deutschland. Britisches Kontrollgebiet Nr. 20, S. 713)
- Aufhebung der Verordnung 135 am 4. Dezember 1950 (vgl. Amtsblatt der Militärregierung Deutschland. Britisches Kontrollgebiet, SD. 702)
- SOG vom 21. März 1951 (vgl. Nds. GVBl. S. 79)
- Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. April 1951 (vgl. Nds. MBl. S. 155)
- Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 14. November 1986 (vgl. Nds. MBl. S. 32)
- Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 29. April 1997 (Nds. MBl. S. 904)
- Nds. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umorganisation der Polizei und zur Änderung dienst- und personalrechtlicher Bestimmungen vom 16. September 2004, Nds. GVBl. S. 362)
- Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG; Nds. GVBl. S. 9, zuletzt geändert am 17. September 2015)
- Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 12. September 2005 (Nds. MBl. S. 774)
- Runderlass des MI vom 3. März 2021 (Nds. MBl. Nr. 12/2021, S. 575)

Bestandsgeschichte 

Neben den Gliederungspunkten 1 (Organisation und Ausstattung) und 2 (Allgemeine Aufgabenwahrnehmung) tritt ein eigener Gliederungspunkt 3 für die Kriminalakten, 4 für Analysen und Ermittlungen sowie 5 für die Abteilung Staatsschutz. Die subjektiv ausgewählten Kriminalakten (Gliederungspunkt 3.1) und die strafrechtlichen Staatsschutzakten (Gliederungspunkt 5.2) wurden in Anlehnung an die Einteilung des Strafgesetzbuches jeweils systematisch (deliktbezogen) gegliedert. Bei dieser schematischen Parallelführung ergeben sich entsprechend der Aufgabenstruktur zwangsläufig Lücken und Überschneidungen. Sie wurden zugunsten der langfristigen Tragfähigkeit der Gliederung in Kauf genommen.

Die einzelnen Kriminalakten (Gliederungspunkt 3.1) sind zu Personen geführt. Sie enthalten also häufig Material zu verschiedenen Delikten. Zugeordnet wurden sie aufgrund des Aktentitels nach dem schwersten bzw. gewichtigsten Delikt.

Eine Reihe älterer kleiner Akzessionen (Acc. 2/87, 10/87, 44/87, 66/87, 85/87, 105/87, 3/88, 54/88 und 2/89) sind nachträglich zur Acc. 23/90 zusammengefasst worden. Diese Akzession von personenbezogenen Kriminalakten (Gliederungspunkt 3.2) bestand dann aus der "Hundertprozentigen Stichprobe" vom Dezember 1991 nach dem Archivierungsmodell vom 11. September 1991 (vgl. Erlass der StK, Az. 23-12 209, siehe Dienstakte des NLA Hannover, Az. 56301/147 Bd. 1), älteren zweiprozentigen Stichproben und subjektiv ausgewählten "besonderen Fällen". In dieser Akzession wurden vom Bearbeiter die Zwei-Prozent-Stichproben kassiert (siehe Vermerk vom 9. März 1995) und der Rest entsprechend gegliedert. Dabei sind einige Leernummern entstanden.

Bei der Acc. 46/85 scheinen sich vor allem Kriminalakten (Herkunft jetzt Dezernat 24) und Deliktakten des Staatsschutzes mit wenigen älteren Sachakten zu mischen. Dabei handelt es sich um zum Teil ähnliche Aktengruppen wie bei der Acc. 49/95 (ehemalige Acc. 30/79). Die Akten der Acc. 46/85 sind aber nur sehr summarisch verzeichnet.

Beim Bestandsteil "Staatsschutz" (Gliederungspunkt 5) fiel die Entscheidung zwischen einer Einteilung nach Delikt und nach politischer Richtung nicht leicht. Entsprechend dem Aktenplan der Nachrichtenpolizei ist für einen Teil der jetzigen Acc. 49/95 die Einteilung nach Delikten maßgeblich. Dabei wurde die für die Verzeichnung der personenbezogenen Kriminalakten entworfene Gliederung (Gliederungspunkt 3.1) übernommen und mit Hilfe der beiden vorhandenen Aktenpläne, der alten Gliederung und der Kenntnis über weitere im Archiv vorhandene Abgaben modifiziert (Gliederungspunkt 5.2).

Von den Ermittlungsakten zu unterscheiden sind die Akten über politische Gruppierungen sowie über Ereignisse und Sachverhalte, die oft auch im Vorgriff auf erwartete Straftaten oder zur Aufklärung eines Umfeldes geführt wurden (Gliederungspunkte 5.3 und 5.4). Einzelne Delikte, die von oder aus Organisationen begangen wurden, wurden nicht nach Organisationen gegliedert (linke/rechte Anschläge), sondern die konkreten Straftaten der Organisationen finden sich unter Gliederungspunkt 5.2.

Bei der Verzeichnung der Acc. 49/95 wurden etwa 3 Fach marginale, häufig wiederkehrende Vorgänge wie politische Schmierereien, Verteilung von Propagandaschriften, Verunglimpfung von politischen Persönlichkeiten nachkassiert.

Die unbearbeiteten Akzessionen des Bestandes lagerten bisher im früheren Sicherungsraum des Magazins. Um sie in die Akzessionslagerung einzufügen, werden nun den jeweils bearbeiteten Akzessionen neue Acc.-Nummern vergeben.

Die staatspolizeilichen Personenakten ("PA-Akten" der jetzigen Acc. 93/95, ehemaliger Teil der Acc. 30/79) sollen im Unterschied zur früher geplanten Gliederung alle alphabetisch verzeichnet werden (Gliederungspunkt 5.8). Diese Akten sind im Unterschied zu den unter Gliederungspunkt 5.2 verzeichneten Akten nicht auf bestimmte Delikte bezogen, sondern zu einzelnen Personen geführt. Die Unterscheidung nach "Rechts/Links" als primäres Merkmal erscheint zu schematisch und zeitgebunden, außerdem scheint es sich fast ausschließlich um Mitglieder/Sympathisanten von K-Gruppen, bzw. um Personen, die verbotener Verbindungen zur DDR verdächtigt wurden, zu handeln. Informationen über entsprechende Delikte finden sich daher in dieser Aktengruppe bei den einzelnen Personen ebenso wie in den Akten unter Gliederungspunkt 5.2.

Unter der Acc. 161/89 wurden staatsschutzpolizeiliche Personenakten auf Mikrofiche (ca. 20.000) übernommen. Es ist unklar in welchem Umfang die übernommenen Personenakten (jetzt Acc. 93/95) und die Mikrofiche identisch sind.

Auf jeden Fall umfasst die Mikrofiche-Datei wesentlich mehr Personen. Noch auf Veranlassung von Dr. Höing wurden alle Mikrofiches mit weniger als ca. 20 Blatt Inhalt aussortiert. Die so als archivwürdig verbliebenen Mikrofiches wurden dabei in Nummernfolge ("PA-Nummern" des LKA NI) abgelegt. Es gibt in den Personenakten Querverweise mit Hilfe dieser Nummern.

Stand: Oktober 1995 (redaktionell bearbeitet Oktober 2015)

Grundlage für die Archivierung von Schriftgut des LKA NI ist das oben genannte Archivierungsmodell Kriminalpolizei vom 11. September 1991, welches von der Archivverwaltung in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit dem Innenministerium erarbeitet wurde, um die "Entwicklung und Phänomene der gesellschaftlichen Kriminalität zu spiegeln". Das Archivierungsmodell basiert auf zwei Säulen: eine Zufallsstichprobe und eine besondere Auswahl.

Als grundsätzlich archivwürdig wurden alle bei den Kriminalpolizeiinspektionen, Polizeidirektionen und dem LKA NI geführten personenbezogenen Kriminalakten angesehen, da diese ausführliche Informationen zur Person des Täters enthalten und es ermöglichen, "Täterkarrieren" über einen längeren Zeitraum zu verfolgen. Die Bewertung soll mittels einer Zufallsstichprobe erfolgen, d.h. es sollen alle 10 Jahre die in einem Monat ausgesonderten Einzelakten übernommen werden. Um eine Gleichmäßigkeit zu erreichen, sollten alle damaligen Staatsarchive des Landes Niedersachsen die im Dezember 1991 ausgesonderten personenbezogenen Kriminalakten übernehmen.

Neben der Zufallsstichprobe sollen jährlich von den Kriminalpolizeiinspektionen und Polizeidirektionen je 10-20 (später korrigiert auf maximal 10), vom LKA NI 20-40 (später ca. 30) personenbezogene Kriminalakten von besonderer Bedeutung (kriminalpolizeilich interessante und zeittypische Fälle) archiviert werden, möglichst mit den betreffenden Ermittlungs- und Strafprozessakten. Die Auswahl hierüber sollen die einzelnen Polizeidienststellen treffen. Des Weiteren sollen wöchentliche Lageberichte und die Monatsberichte der Staatsschutzabteilung des LKA NI übernommen werden.

Im Zuge der Einrichtung von Bewertungsteams im NLA 2013/2014 ist eine Überarbeitung des Archivierungsmodells im Gange.

Langfristig wird der Bestand künftig nicht mehr durch Kriminalakten in Papierform ergänzt werden, da die Kriminalpolizeiinspektionen, Polizeidirektionen und das LKA NI seit dem 11. April 2011 dazu übergegangen sind, diese ausschließlich in elektronischer Form zu führen. Um diese zu übernehmen, ist allerdings bei der Datenbank/dem Programm eine Schnittstelle für die Weitergabe an das NLA notwendig, die bisher noch nicht vorgesehen war.

In den vorliegenden Nds. 147 (Landeskriminalamt Niedersachsen) sind bislang 55 Ablieferungen eingegangen, ein Großteil ab 2001.

Stand: Oktober 2015

Enthält 

Dienstbesprechungen, Jahresberichte, Statistiken, Ausländeraufsicht, Unterlagen zur EXPO 2000, Kriminalakten, Lageberichte, Staatsschutzsachen, Überwachung verbotener Parteien und anderer Organisationen, Ermittlungsakten

Literatur 

Busch, Heiner/Funk, Albrecht/Kauß, Udo: Die Polizei in der Bundesrepublik, Frankfurt/Main, New York 1985.

Dickopf, Paul/Holle, Rolf: Das Bundeskriminalamt, Bonn 1971 (Ämter und Organisationen der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 32.

Gay, Willy: Die preußische Landeskriminalpolizei. Ihre Errichtung, ihre bisherige und beabsichtigte Entwicklung, ihre Aufgaben, Berlin 1928.

Harnischmacher, Robert/Semerak, Arved: Deutsche Polizeigeschichte. Eine allgemeine Einführung in die Grundlagen, Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 1986.

Imgart, Manfred: Die Entstehung des Landes Niedersachsen und die Geschichte seiner Verwaltung, in: Heiko Faber/Hans-Peter Schneider, Niedersächsisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1985, S. 1-43.

Liebert, Frank: Von der Diktatur zur Demokratie. Die Etablierung der niedersächsischen Polizei 1945-51, in: H.J. Heuer u.a. (Hg.), Von der Polizei der Obrigkeit zum Dienstleister für öffentliche Sicherheit. Festschrift zum 100. Gebäudejubiläum des Polizeipräsidiums Hannover 1903-2003, Hilden 2003, S. 167-199.

Reisacher, Hans Joachim: Organisation und Zuständigkeiten der Landeskrimalpolizei Niedersachsen, in: Nds. Ministerium des Inneren (Hg.), Niedersachsen und seine Polizei, Wiesbaden 1979, S. 22-27.

Saipa, Axel: Polizeirecht, in: Heiko Faber/Hans-Peter Schneider, Niedersächsisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1985, S. 350-390.

Schneider, Hans: Die Umgestaltung des Polizeirechts in der britischen Zone, in: Fs. für Julius Gierke, Berlin 1950, S. 234-265.

Schulz, Georg: Die Landeskrimalpolizei, in: Nds. Ministerium des Inneren (Hg.), Niedersachsen und seine Polizei, Wiesbaden 1962, S. 27-32.

Semerak, Arved S.: Die Polizei in der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 1988.

Stief, Martin: "Niedersachsen ... knüpft damit an die alte Tradition an, mit der die deutsche Kriminalpolizei einmal Weltgeltung erlangte." Zur Vor- und Gründungsgeschichte des Landeskriminalamtes Niedersachsen zwischen 1945-52, masch. Manuskript (o.J.).

Ullrich, Wolfgang: Die Organisation der deutschen Kriminalpolizei, Diss. Köln 1958.

Vogel, Walter: Westdeutschland 1945-1950. Der Aufbau von Verfassungs- und Verwaltungseinrichtungen über den Ländern der drei westlichen Besatzungszonen, 3, 1983, S. 629-635: Kriminalpolizeiamt für die Britische Zone.

Voß, E.: Die Kriminalpolizei in der britischen Zone. Unter besonderer Berücksichtigung des Kriminalpolizeiamtes für die Britische Zone, in: Die Polizei 1, 1948, H. 3/4, 29-32.

Wego, Maria: Die Geschichte des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Polizeigeschichte Bd. 1), Hilden, Rheinland, Verlag Deutsche Polizeiliteratur 1994, mit weiterer Literatur.

Werkentin, Falco: Die Restauration der deutschen Polizei, Frankfurt/Main 1984.

Wittkowski, Gerhard: Das Landeskrimalpolizeiamt (LKPA) als zentrale Stelle der Verbrechensbekämpfung in Niedersachsen, in: Nds. Ministerium des Inneren (Hg.), Niedersachsen und seine Polizei, Wiesbaden 1979, S. 186-191.

Informationen zur Geschichte auf der Homepage des LKA Niedersachsen

Findmittel 

EDV-Findbuch (2023)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

114,7

Bearbeiter 

Dr. Stefan Brüdermann (1995)

Dr. Christian Helbich (2015)

Bernhard Homa (2022)

Benutzung 

Sowohl Findmittel als auch Archivgut können im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen

Zeit von 

1993

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

5

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen

Zeit von 

1946

Zeit bis 

1993

Objekt_ID 

1

Ebenen_ID 

200

Geo_ID 

200-1

Link 

Niedersachsen

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Wangerooge

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

16

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Spiekeroog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

15

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Norderney

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

11

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Langeoog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

13

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Juist

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

10

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Borkum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

8

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Baltrum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

12

Ebenen_ID 

100