Identifikation (kurz)
Titel
Staatliches Forstamt Bleckede
Laufzeit
1950-1981
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Forstämter und zur Forstverwaltung in Niedersachsen nach 1945 siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Forstämter im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg". Zur Vorgeschichte des Forstamtes Bleckede vor 1945 siehe das Vorwort zum Bestand Hann. 182 Bleckede.
Das Forstamt Bleckede bestand im Jahr 1937 aus den Revierförstereien Schieringen, Bargmoor und Bleckede (vgl. Deutsches Forsthandbuch 1937 S. 173).
Im Zuge der Forstreform von 1997 wurde das Forstamt Bleckede aufgehoben und ist im Forstamt Carrenzien aufgegangen; Carrenzien wurde schließlich bei der Reform 2004/2005 in das Forstamt Göhrde integriert (vgl. Nds. GVBl. 42/2004 S.616 ff; Nds. MBl. Nr. 26/2005 S. 563-564).
Stand: August 2017
Bestandsgeschichte
Der vorliegende Bestand Nds. 660 Bleckede beinhaltet die Forstakten des Forstamtes Bleckede ab 1945 und schließt damit an den Bestand Hann.182 Bleckede (Forstamt Bleckede bis 1945) an.
Nach der Verwaltungs- und Gebietsreform der Jahre 1977/1978 sind die Archivsprengel der Staatsarchive im Niedersächsischen Landesarchiv neu aufgeteilt worden, so dass das NLA Hannover bzw. das vormalige Hauptstaatsarchiv ab 1978 seine Zuständigkeit für das Forstamt Bleckede verliert. Akten mit einer (überwiegenden) Lauftzeit ab dem Stichjahr 1978 sind somit im NLA-Staatsarchiv Stade zu suchen.
In den vorliegenden Bestand Nds. 660 Bleckede ist bislang lediglich die Acc. 2017/92 eingegangen.
Stand: August 2017
Enthält
u.a. Forsteinrichtungs- und Vermessungsvorschriften, Saatgut, Anbau von Pappeln
Literatur
Walter Kremser, Niedersächsische Forstgeschichte - eine integrierte Kulturgeschichte des nordwestdeutschen Forstwesens (Rotenburger Schriften Sonderband 32), Rotenburg (Wümme) 1990
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
0,2
Bearbeiter
Christiane Drewes (2017)
Benutzung
Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landes Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden.