35 Neu
Vollständige Signatur
NLA WO, 35 Neu
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Obergericht Wolfenbüttel
Laufzeit
Laufzeit
1850-1879
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Geschichte des Bestandsbildners
Die Bestimmung des Obergerichts zum höchsten Gerichtshofe für das Herzogtum Braunschweig am 01.08.1850 durch § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 21.08.1849 (GuVS 1849 Nr. 35 & GuVS 1850 Nr. 13) führte dazu, dass das Fürstentum Waldeck seine Beteiligung an einem gemeinsamen obersten Gericht zum 01.07.1850 löste (Mundhenke: Justizverfassung S. 133). Für die Fürstentümer Lippe entschied das bisherige Personal des Oberappellationsgerichts (Bestand: 32 Neu) unter dieser Bezeichnung bis Ende 1855 (ebda. S. 133 f.), wo Lippe (-Detmold) nach Errichtung eines eigenen höchsten Gerichts die hiesigen abgeschlossenen und laufenden Akten erhielt. Für Schaumburg-Lippe blieb hiernach (GuVS 1855 Nr. 50) bis zum 01.04.1879 (GuVS Nr. 11 S. 134) der 1. Senat des Obergerichts, erweitert durch einen schaumburgischen Richter, als Oberappellationsgericht nach der alten Gerichtsordnung in Tätigkeit. Diese Zuständigkeit wurde noch 1872 (GuVS Nr. 23) auf Disziplinarsachen, Kompetenzstreitigkeiten und Gutachten in Verfassungs- und Verwaltungsfragen ausgedehnt.
In der Besetzung durch die Senatspräsidenten und zwei - seit 1851 vier (GuVS Nr. 46) - Richter wurde für Nichtigkeitsbeschwerden in Straf- und Zivilsachen ein Kassationshof gebildet. Schließlich wurde der erweiterte 3. Senat durch Gesetz vom 04.05.1858 (GuVS Nr. 25) ab 01.01.1859 zum Schwurgerichtshof bestimmt. Er hatte sich unter Hinzuziehung von Geschworenen mit schweren und politischen, auch Amtsverbrechen zu befassen.
Die Tätigkeit des Obergerichts und auch der beiden zuletzt genannten Sondergerichtshöfe endete mit Einführung der Reichsjustizverfassung zum 01.10.1879 durch das braunschweigische Ausführungsgesetz vom 01.04.1879 (GuVS Nr. 11 S. 131), nach dessen §§ 10 und 11 das Oberlandesgericht (Bestand: 36 Neu) die Nachfolge des Obergerichts antrat.
In der Besetzung durch die Senatspräsidenten und zwei - seit 1851 vier (GuVS Nr. 46) - Richter wurde für Nichtigkeitsbeschwerden in Straf- und Zivilsachen ein Kassationshof gebildet. Schließlich wurde der erweiterte 3. Senat durch Gesetz vom 04.05.1858 (GuVS Nr. 25) ab 01.01.1859 zum Schwurgerichtshof bestimmt. Er hatte sich unter Hinzuziehung von Geschworenen mit schweren und politischen, auch Amtsverbrechen zu befassen.
Die Tätigkeit des Obergerichts und auch der beiden zuletzt genannten Sondergerichtshöfe endete mit Einführung der Reichsjustizverfassung zum 01.10.1879 durch das braunschweigische Ausführungsgesetz vom 01.04.1879 (GuVS Nr. 11 S. 131), nach dessen §§ 10 und 11 das Oberlandesgericht (Bestand: 36 Neu) die Nachfolge des Obergerichts antrat.
Enthält
Enthält
u.a.: Zivilprozesse; Anklagesachen; Kassationen und Revisionen in Zivilsachen.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
Umfang in lfd. M.
58,0
Bearbeiter
Bearbeiter
St. Luttmer
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Abgeschlossen: Nein
teilweise verzeichnet