Nds. 725 Meinersen

Vollständige Signatur

NLA HA, Nds. 725 Meinersen

Bestand


Identifikation (kurz)


Titel Titel
Amtsgericht Meinersen (nach 1945)
Laufzeit Laufzeit
1862-1976

Bestandsdaten


Geschichte des Bestandsbildners Geschichte des Bestandsbildners
Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Amtsgerichte nach 1945 und ihren Aufgaben siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Hildesheim".

Das Amtsgericht Meinersen gehörte zum Sprengel des Landgerichts Hildesheim.

Im Jahr 1879 war als Sprengel des Amtsgerichts Meinersen das Amt Meinersen festgelegt worden (Preuß. Gesetzsammlung 1879, S. 511). Das Amtsgericht Meinersen ist mit Wirkung zum 1. April 1959 aufgehoben und sein Bezirk an die Amtsgerichte Peine (Gemeinden Abbensen, Alvesse, Blumenhagen, Dedenhausen, Eddesse, Edemissen, Eickenrode, Eltze, Horst, Mödesse, Oedesse, Ohof, Plockhorst, Rietze, Voigtholz-Ahlemissen, Wehnsen, Wendesse und Wipshausen), Gifhorn (Gemeinden Ahnsen, Bökkelse, Dieckhorst, Flettmar, Höfen, Meinersen, Müden, Päse und Seershausen) sowie Celle (Gemeinden Bröckel, Hohnebostel, Langlingen, Nienhof und Wiedenrode) entsprechend der Landkreis-Zugehörigkeit aufgeteilt worden (Nds. GVBl. 1957, S. 132).
Stand: Mai 2012
Bestandsgeschichte Bestandsgeschichte
Der Bestand Nds. 725 Meinersen schließt an die Überlieferung des Amtsgerichts Meinersen vor 1945 (Hann. 172 Meinersen) an.
Stand: Mai 2012
Enthält Enthält
Grundbuchangelegenheiten, Kirchenaustrittserklärungen, Höfesachen
Findmittel Findmittel
Findmittel können im Hauptstaatsarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden.

Siehe


Korrespondierende Archivalien Korrespondierende Archivalien
NLA HA, Hann. 172 Meinersen (Amtsgericht Meinersen, ab 1879)
NLA HA, Hann. 72 Meinersen (Amtsgericht Meinersen)

Weitere Angaben (Bestand)


Umfang in lfd. M. Umfang in lfd. M.
3,2
Benutzung Benutzung
Archivgut kann im Hauptstaatsarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden.