III. Reg.
Vollständige Signatur
StadtA EMD, III. Reg.
Bestand
Identifikation (kurz)
Titel
Titel
Ära der Zugehörigkeit Emdens zum Kgr. Hannover
Laufzeit
Laufzeit
1815-1866
Bestandsdaten
Kurzbeschreibung
Kurzbeschreibung
Aktenbestand des Magistrats der Stadt Emden 1815-1866
Beschreibung
Beschreibung
Hintergrund zum Bestand der III. Registratur
Emden 1815 – 1866
Im Wiener Kongress wurde 1814 die Einverleibung Ostfrieslands durch das aus dem bis 1806 bestehenden Kurfürstentum Hannover gebildete Kgr. Hannover beschlossen. Das Kgr. Preußen verzichtete auf das Fürstentum Ostfriesland. Dafür hatte es mit den aus weltlichen und geistlichen Territorien gebildeten Provinzen Westfalen und der Rheinprovinz umfangreiche Gebiete in Westdeutschland gewonnen.
Bis 1816 verblieb das Fürstentum Ostfriesland mit Emden in einer preußischen Übergangsverwaltung. Im Sommer 1816 wurde die Bevölkerung formal aus der Verbindung mit dem Preußenkönig entlassen.
In Aurich richtete sich die neue kgl. Hannoversche Administration als „Provinzialregierung für das Fürstentum Ostfriesland und Harlingerland ein. Aus ihr ging 18() die Hannoversche Landdrostei Aurich hervor. Als Zentralbehörde der mittleren Instanz oblag ihr die Aufsicht über Städte, Gemeinden und den adligen Herrlichkeiten Ostfrieslands.
Nach der Flucht der französischen Verwaltungsangehörigen und der Auflösung der seit der Annexion durch das Kaiserreich Napoleons I. entstandenen staatlichen Strukturen infolge der Völkerschlacht von Leipzig im Oktober 1813 blieb in Emden die nach französischem Muster eingerichtete Stadtverfassung auch nach dem Einrücken preußischer und russischer Truppen im November 1813 erhalten. Der bisherige Maire Hieronymus van Santen leitete als Bürgermeister die Stadtverwaltung. Neben der Stadtverwaltung als Polizeibehörde bestand das Stadtgericht, dessen Vorsitzender als „Justiz-Bürgermeister“ fungierte. Die Emder Bürger wurden durch von ihnen gewählte Abgeordnete in einem Rat (Conseil Municipal) vertreten.
1818 erhielt die Stadt Emden durch die Hannoversche Regierung eine neue Stadtverfassung. Einem Magistrat, untergliedert in einer verwaltenden und einer Rechtsprechenden Abteilung, stand das Stadtverordnetenkollegium als Vertretung der Emder Bürgerschaft gegenüber.
Der Magistrat bestand aus zwei Bürgermeistern (1 Verwaltungs- und 1 Justizbürgermeister) und zwei aus den Reihen der Stadtverordneten gewählten Senatoren.
Das Stadtverordnetenkollegium bestand aus 24 Mitgliedern. Aus den 12 Wykbezirken Emdens wählten die Bürger je zwei Stadtverordnete. Die Stadtverordneten wurden auf Lebenszeit gewählt, so dass es keine Wahlperioden gab.
Die Hannoversche Regierung setzte einen Stadtkommissar als Aufsicht über die Stadtverwaltung ein. Jeder Magistratsbeschluss musste von ihm gebilligt werden. Darüber hinaus unterlag die Stadt Emden einer rigiden Aufsicht durch die hannoversche Provinzialregierung in Aurich, ab 1825 Landdrostei.
Die 1818 erlassene Stadtverfassung blieb bis 1854 in Kraft. Im Zuge der Kommunalreform des Kgr. Hannover wurde aus dem Stadtverordnetenkollegium das Bürgervorsteherkollegium, deren von der Bürgerschaft in den einzelnen Wykbezirken für eine sechsjährige Amtszeit gewählt wurde. Damit erfüllte das kgl. Staatsministerium eine Forderung der Revolutionären von 1848. Die Justizabteilung des Magistrats wurde aufgelöst. An die Stelle des Stadtgerichts trat das Amtsgericht, dessen Direktor der Aufsicht durch die kgl. Justizkanzlei in Aurich unterstand. An der Spitze des Emder Magistrats stand nun ein Bürgermeister mit polizeilichen Befugnissen, der durch den Landdrosten in Aurich ernannt wurde. Dem Bürgervorsteherkollegium blieb nur das Bestätigungsrecht zum Personalvorschlag für das Amt des Bürgermeisters. Der Status des Bürgermeisters war der eines Landesbeamten. Er unterstand der Aufsicht der Landdrostei und des kgl. Innenministers in Hannover.
Die Stadtverfassung blieb auch nach der Annexion des Kgr. Hannover durch das Kgr. Preußen 1866 in Kraft. Sie bestand mit wenigen Änderungen bis 1918.
Die erste Phase der Hannoverschen Herrschaft bis zur Auflösung der Personalunion mit Großbritannien 1837 war in Emden durch eine Restauration wirtschaftlicher und sozialer Strukturen geprägt. Die Verhältnisse von vor 1806 sollten wieder hergestellt werden.
Im gewerblichen Bereich erfolgte die Neuerrichtung der Gilden und Zünfte. Die unter der französischen Herrschaft vergebenen Handwerks- und Handelskonzessionen blieben nur noch für eine Übergangszeit gültig.
Für die jüdische Bevölkerung in Emden hatte der Übergang Emdens in das Kgr. Hannover schwerwiegende Konsequenzen. Während der französischen Regierung war sie mit der christlichen Mehrheitsbevölkerung gleichgestellt. Beschränkungen hinsichtlich der Gewerbefreiheit waren aufgehoben. Ab 1816 unterlag die jüdische Minderheit in Emden wieder einem Sonderrecht. Mit der Wiederherstellung der Zünfte verlor sie die errungene Gewerbefreiheit und sah sich erneut auf den Handel und Geldverleih beschränkt. Darüber hinaus konnte sich nur ein Sohn einer jüdischen Familie sich in Emden als Nachfolger des Vaters gewerblich niederlassen. Seine Brüder waren gezwungen, Emden zu verlassen, wenn sie sich eine eigene Existenz aufbauen wollten.
Die Hannoversche Regierung strebte den Erhalt einer nach Ständen organisierten Gesellschaft an: Dabei versuchte sie ein ungehemmtes Wachstum der Bevölkerung durch eine Regulierung von Eheschließungen zu verhindern. Eine Heiratserlaubnis erhielt nur derjenige, der eine gesicherte wirtschaftliche Existenz nachweisen konnte. Diese Restriktionen hatten allerdings nur eine begrenzte Wirkung. Sie verstärkten die Verelendung insbesondere der unteren Bevölkerungsschichten, die von der Wirtschaftskrise zwischen 1806 und 1829 besonders betroffen waren.
Emden verlor nach der Besetzung und Annexion durch das Kgr. Holland in 1806/7 und die 1811 folgende Einverleibung durch das Empire Francais seine gesamten Handelsverbindungen. Dadurch verlor es an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Verschlammung des Hafens und des Fahrwassers verschärfte die Krise, da die Stadt Emden nicht in der Lage war, Hafen und Fahrwasser mit eigenen Mitteln zu unterhalten.
Der Emder Magistrat verhandelte mit dem kgl. Kabinettsministerium über eine Lösung des Hafenproblems. Er strebte die Übernahme der Unterhaltung des Hafens und des Fahrwassers durch den Hannoverschen Staat an. Der Magistrat argumentierte mit der Unfähigkeit zur Hafenunterhaltung durch die mangelhafte finanzielle Ausstattung nach dem Wegfall des Emszolls durch den Übergang der Zollhoheit auf den Staat. Bis 1837 erreichte der Magistrat eine stärkere staatliche Unterstützung für die Entschlammung des Hafens und des Fahrwassers, ohne dass sich die Lage entscheidend verbesserte
Die Trennung des Kgr. Hannover vom Kgr. Großbritannien durch den Tod des kinderlosen Königs Wilhelm V. und die Übernahme des Hannoverschen Throns durch Ernst August, Herzog von Cumberland ließ in Hannover eine engagiertere Regierung entstehen. Sie betrieb nun eine aktive Wirtschaftspolitik. Diese zeigte sich in einer verstärkten Förderung der Ansiedlung und Gründung von Industriebetrieben und in einer Verkehrspolitik, die den Aufbau von Eisenbahnverbindungen vorantrieb.
In Emden wurden zwei für die weitere wirtschaftliche Entwicklung entscheidende Projekte verwirklicht:
1. Bau der Nesserlander Schleuse und Anlage des Neuen Fahrwassers
2. Anschluss Emdens an die Westbahn und Bau des Bahnhofs
Die Modernisierung wirtschaftlicher Strukturen hatte Rückwirkung auf die Stadtgesellschaft. Bis 1866 entstand eine Arbeiterbevölkerung, die im Bereich des Hafens, bei dem Schleusenbauprojekt, der Heringsfischerei, den Werften und in Industriebetrieben tätig war. Ihre Lage war stark von Konjunkturen abhängig. Bei wirtschaftlichen Flauten drohte den Arbeiten eine Hungersnot und Verelendung. In Emden wurde die Sozialfürsorge durch kirchliche Diakonien organisiert. Daneben bestand für Waisen und mittellose und kranke Alte das Gasthaus. Es beherbergte seit den 1840er Jahren das städtische Krankenaus unter der Leitung des Stadtarztes (Physicus) Dr. la Porte. Staatliche Eingriffe erfolgten bereits zu Beginn der Hannoverschen Regierung durch den Erlass von Armengesetzen. Zwischen 1818 und 1832 wurden die kirchlichen Armendiakonien zu einer Armenkommission vereinigt, die die Armenfürsorge unter der Kontrolle des Magistrats und des Landdrosten in Aurich zentral organisierte. Zur Finanzierung der Armenunterstützung wurde die Bürgerschaft mit einem Armenbeitrag (Armensteuer) herangezogen, der besonders in Krisenzeiten mit wachsender Zahl von Unterstützungsbedürftigen zu einer großen Belastung aufwuchs.
1832 wurde die zentrale Armenkommission aufgelöst und die Organisation der Armenfürsorge wieder in die Hände der Armendiakonien gelegt. Die Festlegung der Höhe des Armenbeitrags und seiner Erhebung oblag dem Magistrat unter der Aufsicht des Landdrosten in Aurich.
Unter der Hannoverschen Regierung erfolgte ein Ausbau des Bildungssystem. Der Betrieb der „Klassenschulen“ wurde durch die einzelnen Kirchengemeinden organisiert, die zur Finanzierung von den Eltern der Schüler ein Schulgeld erhoben. Kinder mittelloser Eltern mussten eine Diakonieschule (Armenschule) besuchen, die nur die Grundkenntnisse vermittelte. Seit 1825 gab es zur Vermittlung der höheren Bildung in Emden ein staatliches Gymnasium. Diese Schule wurde von Kindern des gehobenen Bürgertums besucht, die für ein Universitätsstudium vorbereitet werden sollten. Seit den 1830er Jahren war für Lehrlinge und Schulentlassene der Besuch der in der ehemaligen Kaserne untergebrachten Gewerbeschule Pflicht. Sie sollten auf die Anforderungen ihres Berufslebens vorbereitet werden.
Während der Hannoverschen Regierung erfolgte eine zunehmende staatliche Reglementierung des Kirchenwesens. Die Kirchengemeinden standen unter der zunehmenden Kontrolle des Magistrats und des kgl. Konsistoriums in Aurich. Innerhalb der reformierten Kirche kam es zu Änderungen in der Ausübung der Gottesdienste u.a. durch die Ablösung der holländischen Unterrichtssprache durch das Hochdeutsche. Aus der „nederduitsen gereformeerd Gemeend“ wurde die deutsch reformierte Gemeinde. Bei der ev. Lutherischen Kirche als zweiter protestantischen Gemeinde in Emden waren die Strukturen traditionell eng an einer staatlichen Aufsicht gebunden, weshalb sie unter der Hannoverschen Regierung in ihrer Struktur keinen großen Veränderungen unterworfen war.
Die Hannoversche Regierung zwischen 1815 und 1866 bildete für Emden eine Übergangsphase zur Modernisierung nach den Prinzipien der industriellen Revolution. Von einer stagnierenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung kann nur in der ersten Phase der Hannoverschen Landesherrschaft bis zum Ende der Personalunion mit Großbritannien 1837 gesprochen werden. Nach dem Regierungsantritt des Königs Ernst August begann trotz autoritärer Herrschaft eine dynamische wirtschaftliche Modernisierung, die sich auf die Gesellschaft zunehmend auswirkte. Der Bestand der III. Registratur belegt diese Feststellung.
Emden, im Januar 2026 Dr. Rolf Uphoff
Emden 1815 – 1866
Im Wiener Kongress wurde 1814 die Einverleibung Ostfrieslands durch das aus dem bis 1806 bestehenden Kurfürstentum Hannover gebildete Kgr. Hannover beschlossen. Das Kgr. Preußen verzichtete auf das Fürstentum Ostfriesland. Dafür hatte es mit den aus weltlichen und geistlichen Territorien gebildeten Provinzen Westfalen und der Rheinprovinz umfangreiche Gebiete in Westdeutschland gewonnen.
Bis 1816 verblieb das Fürstentum Ostfriesland mit Emden in einer preußischen Übergangsverwaltung. Im Sommer 1816 wurde die Bevölkerung formal aus der Verbindung mit dem Preußenkönig entlassen.
In Aurich richtete sich die neue kgl. Hannoversche Administration als „Provinzialregierung für das Fürstentum Ostfriesland und Harlingerland ein. Aus ihr ging 18() die Hannoversche Landdrostei Aurich hervor. Als Zentralbehörde der mittleren Instanz oblag ihr die Aufsicht über Städte, Gemeinden und den adligen Herrlichkeiten Ostfrieslands.
Nach der Flucht der französischen Verwaltungsangehörigen und der Auflösung der seit der Annexion durch das Kaiserreich Napoleons I. entstandenen staatlichen Strukturen infolge der Völkerschlacht von Leipzig im Oktober 1813 blieb in Emden die nach französischem Muster eingerichtete Stadtverfassung auch nach dem Einrücken preußischer und russischer Truppen im November 1813 erhalten. Der bisherige Maire Hieronymus van Santen leitete als Bürgermeister die Stadtverwaltung. Neben der Stadtverwaltung als Polizeibehörde bestand das Stadtgericht, dessen Vorsitzender als „Justiz-Bürgermeister“ fungierte. Die Emder Bürger wurden durch von ihnen gewählte Abgeordnete in einem Rat (Conseil Municipal) vertreten.
1818 erhielt die Stadt Emden durch die Hannoversche Regierung eine neue Stadtverfassung. Einem Magistrat, untergliedert in einer verwaltenden und einer Rechtsprechenden Abteilung, stand das Stadtverordnetenkollegium als Vertretung der Emder Bürgerschaft gegenüber.
Der Magistrat bestand aus zwei Bürgermeistern (1 Verwaltungs- und 1 Justizbürgermeister) und zwei aus den Reihen der Stadtverordneten gewählten Senatoren.
Das Stadtverordnetenkollegium bestand aus 24 Mitgliedern. Aus den 12 Wykbezirken Emdens wählten die Bürger je zwei Stadtverordnete. Die Stadtverordneten wurden auf Lebenszeit gewählt, so dass es keine Wahlperioden gab.
Die Hannoversche Regierung setzte einen Stadtkommissar als Aufsicht über die Stadtverwaltung ein. Jeder Magistratsbeschluss musste von ihm gebilligt werden. Darüber hinaus unterlag die Stadt Emden einer rigiden Aufsicht durch die hannoversche Provinzialregierung in Aurich, ab 1825 Landdrostei.
Die 1818 erlassene Stadtverfassung blieb bis 1854 in Kraft. Im Zuge der Kommunalreform des Kgr. Hannover wurde aus dem Stadtverordnetenkollegium das Bürgervorsteherkollegium, deren von der Bürgerschaft in den einzelnen Wykbezirken für eine sechsjährige Amtszeit gewählt wurde. Damit erfüllte das kgl. Staatsministerium eine Forderung der Revolutionären von 1848. Die Justizabteilung des Magistrats wurde aufgelöst. An die Stelle des Stadtgerichts trat das Amtsgericht, dessen Direktor der Aufsicht durch die kgl. Justizkanzlei in Aurich unterstand. An der Spitze des Emder Magistrats stand nun ein Bürgermeister mit polizeilichen Befugnissen, der durch den Landdrosten in Aurich ernannt wurde. Dem Bürgervorsteherkollegium blieb nur das Bestätigungsrecht zum Personalvorschlag für das Amt des Bürgermeisters. Der Status des Bürgermeisters war der eines Landesbeamten. Er unterstand der Aufsicht der Landdrostei und des kgl. Innenministers in Hannover.
Die Stadtverfassung blieb auch nach der Annexion des Kgr. Hannover durch das Kgr. Preußen 1866 in Kraft. Sie bestand mit wenigen Änderungen bis 1918.
Die erste Phase der Hannoverschen Herrschaft bis zur Auflösung der Personalunion mit Großbritannien 1837 war in Emden durch eine Restauration wirtschaftlicher und sozialer Strukturen geprägt. Die Verhältnisse von vor 1806 sollten wieder hergestellt werden.
Im gewerblichen Bereich erfolgte die Neuerrichtung der Gilden und Zünfte. Die unter der französischen Herrschaft vergebenen Handwerks- und Handelskonzessionen blieben nur noch für eine Übergangszeit gültig.
Für die jüdische Bevölkerung in Emden hatte der Übergang Emdens in das Kgr. Hannover schwerwiegende Konsequenzen. Während der französischen Regierung war sie mit der christlichen Mehrheitsbevölkerung gleichgestellt. Beschränkungen hinsichtlich der Gewerbefreiheit waren aufgehoben. Ab 1816 unterlag die jüdische Minderheit in Emden wieder einem Sonderrecht. Mit der Wiederherstellung der Zünfte verlor sie die errungene Gewerbefreiheit und sah sich erneut auf den Handel und Geldverleih beschränkt. Darüber hinaus konnte sich nur ein Sohn einer jüdischen Familie sich in Emden als Nachfolger des Vaters gewerblich niederlassen. Seine Brüder waren gezwungen, Emden zu verlassen, wenn sie sich eine eigene Existenz aufbauen wollten.
Die Hannoversche Regierung strebte den Erhalt einer nach Ständen organisierten Gesellschaft an: Dabei versuchte sie ein ungehemmtes Wachstum der Bevölkerung durch eine Regulierung von Eheschließungen zu verhindern. Eine Heiratserlaubnis erhielt nur derjenige, der eine gesicherte wirtschaftliche Existenz nachweisen konnte. Diese Restriktionen hatten allerdings nur eine begrenzte Wirkung. Sie verstärkten die Verelendung insbesondere der unteren Bevölkerungsschichten, die von der Wirtschaftskrise zwischen 1806 und 1829 besonders betroffen waren.
Emden verlor nach der Besetzung und Annexion durch das Kgr. Holland in 1806/7 und die 1811 folgende Einverleibung durch das Empire Francais seine gesamten Handelsverbindungen. Dadurch verlor es an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Verschlammung des Hafens und des Fahrwassers verschärfte die Krise, da die Stadt Emden nicht in der Lage war, Hafen und Fahrwasser mit eigenen Mitteln zu unterhalten.
Der Emder Magistrat verhandelte mit dem kgl. Kabinettsministerium über eine Lösung des Hafenproblems. Er strebte die Übernahme der Unterhaltung des Hafens und des Fahrwassers durch den Hannoverschen Staat an. Der Magistrat argumentierte mit der Unfähigkeit zur Hafenunterhaltung durch die mangelhafte finanzielle Ausstattung nach dem Wegfall des Emszolls durch den Übergang der Zollhoheit auf den Staat. Bis 1837 erreichte der Magistrat eine stärkere staatliche Unterstützung für die Entschlammung des Hafens und des Fahrwassers, ohne dass sich die Lage entscheidend verbesserte
Die Trennung des Kgr. Hannover vom Kgr. Großbritannien durch den Tod des kinderlosen Königs Wilhelm V. und die Übernahme des Hannoverschen Throns durch Ernst August, Herzog von Cumberland ließ in Hannover eine engagiertere Regierung entstehen. Sie betrieb nun eine aktive Wirtschaftspolitik. Diese zeigte sich in einer verstärkten Förderung der Ansiedlung und Gründung von Industriebetrieben und in einer Verkehrspolitik, die den Aufbau von Eisenbahnverbindungen vorantrieb.
In Emden wurden zwei für die weitere wirtschaftliche Entwicklung entscheidende Projekte verwirklicht:
1. Bau der Nesserlander Schleuse und Anlage des Neuen Fahrwassers
2. Anschluss Emdens an die Westbahn und Bau des Bahnhofs
Die Modernisierung wirtschaftlicher Strukturen hatte Rückwirkung auf die Stadtgesellschaft. Bis 1866 entstand eine Arbeiterbevölkerung, die im Bereich des Hafens, bei dem Schleusenbauprojekt, der Heringsfischerei, den Werften und in Industriebetrieben tätig war. Ihre Lage war stark von Konjunkturen abhängig. Bei wirtschaftlichen Flauten drohte den Arbeiten eine Hungersnot und Verelendung. In Emden wurde die Sozialfürsorge durch kirchliche Diakonien organisiert. Daneben bestand für Waisen und mittellose und kranke Alte das Gasthaus. Es beherbergte seit den 1840er Jahren das städtische Krankenaus unter der Leitung des Stadtarztes (Physicus) Dr. la Porte. Staatliche Eingriffe erfolgten bereits zu Beginn der Hannoverschen Regierung durch den Erlass von Armengesetzen. Zwischen 1818 und 1832 wurden die kirchlichen Armendiakonien zu einer Armenkommission vereinigt, die die Armenfürsorge unter der Kontrolle des Magistrats und des Landdrosten in Aurich zentral organisierte. Zur Finanzierung der Armenunterstützung wurde die Bürgerschaft mit einem Armenbeitrag (Armensteuer) herangezogen, der besonders in Krisenzeiten mit wachsender Zahl von Unterstützungsbedürftigen zu einer großen Belastung aufwuchs.
1832 wurde die zentrale Armenkommission aufgelöst und die Organisation der Armenfürsorge wieder in die Hände der Armendiakonien gelegt. Die Festlegung der Höhe des Armenbeitrags und seiner Erhebung oblag dem Magistrat unter der Aufsicht des Landdrosten in Aurich.
Unter der Hannoverschen Regierung erfolgte ein Ausbau des Bildungssystem. Der Betrieb der „Klassenschulen“ wurde durch die einzelnen Kirchengemeinden organisiert, die zur Finanzierung von den Eltern der Schüler ein Schulgeld erhoben. Kinder mittelloser Eltern mussten eine Diakonieschule (Armenschule) besuchen, die nur die Grundkenntnisse vermittelte. Seit 1825 gab es zur Vermittlung der höheren Bildung in Emden ein staatliches Gymnasium. Diese Schule wurde von Kindern des gehobenen Bürgertums besucht, die für ein Universitätsstudium vorbereitet werden sollten. Seit den 1830er Jahren war für Lehrlinge und Schulentlassene der Besuch der in der ehemaligen Kaserne untergebrachten Gewerbeschule Pflicht. Sie sollten auf die Anforderungen ihres Berufslebens vorbereitet werden.
Während der Hannoverschen Regierung erfolgte eine zunehmende staatliche Reglementierung des Kirchenwesens. Die Kirchengemeinden standen unter der zunehmenden Kontrolle des Magistrats und des kgl. Konsistoriums in Aurich. Innerhalb der reformierten Kirche kam es zu Änderungen in der Ausübung der Gottesdienste u.a. durch die Ablösung der holländischen Unterrichtssprache durch das Hochdeutsche. Aus der „nederduitsen gereformeerd Gemeend“ wurde die deutsch reformierte Gemeinde. Bei der ev. Lutherischen Kirche als zweiter protestantischen Gemeinde in Emden waren die Strukturen traditionell eng an einer staatlichen Aufsicht gebunden, weshalb sie unter der Hannoverschen Regierung in ihrer Struktur keinen großen Veränderungen unterworfen war.
Die Hannoversche Regierung zwischen 1815 und 1866 bildete für Emden eine Übergangsphase zur Modernisierung nach den Prinzipien der industriellen Revolution. Von einer stagnierenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung kann nur in der ersten Phase der Hannoverschen Landesherrschaft bis zum Ende der Personalunion mit Großbritannien 1837 gesprochen werden. Nach dem Regierungsantritt des Königs Ernst August begann trotz autoritärer Herrschaft eine dynamische wirtschaftliche Modernisierung, die sich auf die Gesellschaft zunehmend auswirkte. Der Bestand der III. Registratur belegt diese Feststellung.
Emden, im Januar 2026 Dr. Rolf Uphoff
Enthält
Enthält
Tektonik der III. Registratur
Der Bestand umfasst 3600 Akten, von denen die Aufstellungen über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle (Kirchennebenbücher) aus dem Bestand herausgelöst und in einen Sonderbestand Genealogie eingegliedert wurden.
Die III. Registratur besteht aus den Akten des Magistrats und daran angefügt den Akten der Stadtverordneten, später Bürgervorsteher. Sie unterhielten ein eigenes Büro mit separater Verwaltung für die Organisation ihrer Geschäfte. Dazu gehörte die Bearbeitung von Beschlussvorlagen des Magistrats.
Der Bestand der III. Registratur wurde nach einem vom Registrator Scipio Nellner am Ende des 18. Jahrhundert aufgestellten Aktenplan gegliedert. Er schuf eine grobe Untergliederung des gesamten städtischen Schriftguts nach Epochen. So begann die III. Registratur mit dem Beginn der Hannoverschen Regierung im Jahr 1815.
Der Bestand wurde nach inhaltlichen Schlagwörtern gegliedert, da es in der Emder Stadtverwaltung bis zum 20. Jahrhundert leine festen Ämter gab. Viele Aufgaben wurden in befristet bestehenden Kommissionen erledigt, die dem Magistrat berichteten und dortige Entscheidungen vorbereiteten und ausführten.
Die in ARCINSYS definierten Kennzahlen folgten dem Nellnerschen Aktenplan. Somit bildet die Verzeichnung den historischen Bestand ab.
Der Bestand umfasst 3600 Akten, von denen die Aufstellungen über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle (Kirchennebenbücher) aus dem Bestand herausgelöst und in einen Sonderbestand Genealogie eingegliedert wurden.
Die III. Registratur besteht aus den Akten des Magistrats und daran angefügt den Akten der Stadtverordneten, später Bürgervorsteher. Sie unterhielten ein eigenes Büro mit separater Verwaltung für die Organisation ihrer Geschäfte. Dazu gehörte die Bearbeitung von Beschlussvorlagen des Magistrats.
Der Bestand der III. Registratur wurde nach einem vom Registrator Scipio Nellner am Ende des 18. Jahrhundert aufgestellten Aktenplan gegliedert. Er schuf eine grobe Untergliederung des gesamten städtischen Schriftguts nach Epochen. So begann die III. Registratur mit dem Beginn der Hannoverschen Regierung im Jahr 1815.
Der Bestand wurde nach inhaltlichen Schlagwörtern gegliedert, da es in der Emder Stadtverwaltung bis zum 20. Jahrhundert leine festen Ämter gab. Viele Aufgaben wurden in befristet bestehenden Kommissionen erledigt, die dem Magistrat berichteten und dortige Entscheidungen vorbereiteten und ausführten.
Die in ARCINSYS definierten Kennzahlen folgten dem Nellnerschen Aktenplan. Somit bildet die Verzeichnung den historischen Bestand ab.
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
Umfang in lfd. M.
100 lfde M
Bearbeiter
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Dr. Rolf Uphoff
Benutzung
Benutzung
unlimitiert