NLA WO 1031 Nds

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Arbeitsgericht Göttingen

Laufzeit 

1977-2016

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Bereits seit 1927 existieren infolge des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 erste Arbeitsgerichte auf dem Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen. Da die Arbeitsgerichtsbarkeit ursprünglich in der Kompetenz der Amtsgerichte lag, waren auch die Arbeitsgerichte diesen zugeordnet. Nachdem mit Zusammenbruch der NS-Herrschaft alle Gerichte ihre Tätigkeit einstellten, nahmen die Arbeitsgerichte sie auf Anordnung der Militärregierung gegen Ende des Jahres 1945 an den gleichzeitig wiedereröffneten Amtsgerichten erneut auf (Justizblatt für Aurich, Oldenburg und Osnabrück Nr. 3 vom 15. Dezember 1945, S. 19).

Das von der Alliierten Kontrollbehörde am 30. März 1946 erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 21 leitete den Neuaufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit ein, indem es Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte als selbstständige Gerichte einführte (Justizblatt vom 13. Juli 1946, Nr. 9, S. 71 f.). Diese waren den Provinz- oder Landesarbeitsbehörden unterstellt und damit organisatorisch aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegliedert. Ihre umfassende Eigenständigkeit gewann die Arbeitsgerichtsbarkeit vor allem durch das am 3. September 1953 verkündete neue Arbeitsgerichtsgesetz. Dadurch wurde sie zu einer eigenen, selbstständigen und durchgängig dreizügigen Fachgerichtsbarkeit. In Niedersachsen ist diese der Landesjustizverwaltung zugeordnet und wird auf unterster Ebene durch Arbeitsgerichte in Braunschweig, Celle, Emden, Göttingen, Hameln, Hannover, Hildesheim, Lingen (Ems), Lüneburg, Nienburg (Weser), Oldenburg, Osnabrück, Stade, Verden (Aller) und Wilhelmshaven gebildet. Ihnen übergeordnet ist das Landesarbeitsgericht mit Sitz in Hannover und in höchster Instanz das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt.

Eine grundlegende Regelung der Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgte über das am 2. Juli 1979 verkündete Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Demnach werden an den Arbeitsgerichten Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern, den Tarifvertragsparteien und den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 2 Nr. 1-6, 9 ArbGG) verhandelt. Darunter fallen auch die Streitigkeiten wegen Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschlägen sowie Urheberrechtsstreitsachen (§ 2 Abs. 2 ArbGG). Des Weiteren werden Streitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres und ihren Helfern und dem Träger des Entwicklungsdiestes und ihren Helfern verhandelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 8 ArbGG).

Die Arbeitsgerichte sind außerdem zuständig für Beschlussverfahren (§ 80 ArbGG), in welchen der Sachverhalt im Gegensatz zum Urteilsverfahren von Amts wegen erforscht wird, in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2a Nr. 1 ArbGG), in Angelegenheiten nach dem Sprecherausschussgesetz (§ 2a Nr. 2 ArbGG), in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit es um die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und ihre Abberufung geht (§ 2a Nr. 3 ArbGG) und für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (§ 2a Nr. 4 ArbGG).

Der räumliche Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichtes Göttingen umfasste ursprünglich die kreisfreie Stadt Göttingen, die Landkreise Göttingen, Duderstadt, Osterode/Harz, Northeim, Einbeck und Münden sowie den Restkreis Blankenburg und den südlichen Teil des Landkreises Zellerfeld. Heute ist es für die Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode zuständig. Übergeordnete Behörde ist wie bei allen 15 nds. Arbeitsgerichten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.

Stand: März 2007 (ergänzt Juli und Dezember 2015)

Bestandsgeschichte 

Eine erste Bewertung von Schriftgut aus dem Arbeitsgericht Göttingen erfolgte 1987. Es folgten weitere Übernahmen im Abstand von zwei bis drei Jahren, bis seit 2011 zu jährlichen Anbietungen gegenüber dem Niedersächsischen Landesarchiv in Wolfenbüttel übergegangen wurde.

Mahnverfahren (BA-Sachen) wurden als grundsätzlich nicht archivwürdig eingeschätzt und finden sich daher im Bestand nicht. Ebenso wurden seit 2007 einstweilige Verfügungen als grundsätzlich nicht archivwürdig gekennzeichnet.

In Anlehnung an die "Empfehlungen zur Archivierung von Massenakten der Rechtspflege" werden in der Regel nur solche Prozessakten übernommen, die mit einem Urteil abgeschlossen wurden. Die Bewertung erfolgt als Einzelfallentscheidung am Regal.

Die Zuständigkeit für das Arbeitsgericht Göttingen lag bis 1978 beim Hauptstaatsarchiv Hannover. Sie ist dann auf das Staatsarchiv Wolfenbüttel (heute: Niedersächsisches Landesarchiv Wolfenbüttel) übergegangen, wo die Überlieferung ab 1978 zu finden ist.

Der Bestand 1031 Nds besteht derzeit aus 16 Zugängen.

Stand: September 2016

Enthält 

Zivilprozesse; darin Mehrfachbetreffe zu Adelebsen; Bad Gandersheim; Bad Grund; Bad Lauterberg, Bad Sachsa, Berlin, Bovenden, Brsg, Dassel, Dransfeld, Duderstadt, Einbeck, Friedland, Göttingen, Hann. Münden, Herzberg, Kalefeld, Northeim, Obernjesa, Osterode a.H., Rosdorf, Staufenberg, Uslar, Walkenried.

Literatur 

Karl Borrmann, Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Niedersachsen, in: Neues Archiv für Niedersachsen 7/9 (1954), S. 213-216.

Wolfgang Leinemann, Die geschichtliche Entwicklung der Arbeitsgerichtsbarkeit bis zur Errichtung des BAG, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 24 (1991), S. 961-966.

Dirk Neumann, Kurze Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 8 (1993), S. 342-345.

Rainer Stahlschmidt (Red.), Empfehlungen zur Archivierung von Massenakten der Rechtspflege. Abschlußbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Fragen der Bewertung und Archivierung von Massenakten der Justiz in Deutschland (Der Archivar, Beiheft 2), Siegburg 1999.

Horst-Rüdiger Jarck (Bearb.), Die Bestände des Staatsarchivs Wolfenbüttel, Göttingen 2005, S. 458.

Wolfgang Bender, Verfahrensakten der Arbeitsgerichtsbarkeit, in: Jens Heckl (Hg.), Unbekannte Quellen: "Massenakten" des 20. Jahrhunderts, Düsseldorf 2010, S. 128-136.

Homepage der Nds. Arbeitsgerichtsbarkeit

Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichtes Göttingen für 2015 (letzter Zugriff: 29. Februar 2016)

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

NLA HA, Nds. 751 Göttingen (Arbeitsgericht Göttingen vor 1978)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

10,2

Bearbeiter 

Stefan Luttmer (2007)

Regina Schleuning (Juli 2015)

Dr. Christian Helbich (Dezember 2015; 2016)

Dr. Philip Haas (ab 2021)

Benutzung 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Erschließungsdaten des Bestandes online nicht angezeigt werden. Eine Einsichtnahme in die Daten ist nach Freischaltung nur im Lesesaal des Standortes Wolfenbüttel möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Lesesaalaufsicht. Ansonsten gelten für die Nutzung des Archivgutes des Bestandes zumeist die üblichen Schutzfristen für Sachakten von 30 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 NArchG. Sofern Archivgut noch Schutzfristen unterliegt, kann dieses nur in begründeten Fällen mittels eines Ergänzungsantrages eingesehen werden.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet