Identification (short)
Title
Osnabrücker Hauptarchiv
Life span
1244-1894
Fonds data
Short description
Akten der fürstlichen Zentralbehörden, insbesondere des Geheimen Rats und der Land- und Justizkanzlei, sowie Akten der bischöflichen Zentralverwaltung, die sich auf das ganze Diözesangebiet erstrecken, Akten des Domkapitels und Akten der säkularisierten Stifte und Klöster.
History of creator
Das Territorium des Fürstbistums Osnabrück umfaßte im Wesentlichen das Gebiet des jetzigen (Groß-)Kreises und der Stadt Osnabrück sowie eine Exklave um Wiedenbrück in Westfalen.
Das Fürstbistum war als geistlicher Staat ein Wahlfürstentum. Die Bischöfe wurden vom Domkapitel gewählt; seit dem Westfälischen Frieden 1648 allerdings mit der Einschränkung der sog. Alternatio, d.h. des Wechsels zwischen frei wählbaren katholischen und nur aus dem Hause Braunschweig-Lüneburg zu wählenden evangelischen Bischöfen.
Das Domkapitel bildete als Stand im Hochstift zugleich die erste Kurie der Osnabrücker Landstände. Zweiter und dritter Stand waren die Ritterschaft und die Städte, unter diesen ausschlaggebend die Stadt Osnabrück. Die Stände hatten seit dem ausgehenden Mittelalter, wenn auch schwanken in der Wirksamkeit, gewisse staatliche Rechte; vor allem die Steuerbewilligung und die Zustimmung und die Mitaufsicht in Angelegenheiten der Landesverteidigung und -verwaltung. Ihre stehende Vertretung waren die Landräte, die zusammen mit der Land- und Justizkanzlei den „Landrat“ bildeten. Doch hat sich ein besonderes landständisches Archiv nicht gebildet. Die Landratsakten wurden von der Land und Justizkanzlei (Rep 100) geführt. Im Übrigen ist die ständische Überlieferung vor allem in den Archiven der einzelnen Kurien zu suchen: beim Domkapitel (Rep 3 und Rep 100), das schriftführend war, bei der Ritterschaft (Dep 1) und bei der Stadt Osnabrück (Dep 3 b 12).
Behörden der landesherrlichen Verwaltung entwickelten sich im Fürstbistum Osnabrück seit dem 16. Jahrhundert. Die erste und zunächst einzige Zentralbehörde war die sog. Kanzlei (auch „Regierung“), die zugleich Regierungs- und Justizbehörde war (früheste Regierungsordnung vom 15. Februar 1585). Neben und über ihr bildete sich im 17. Jahrhundert ein engerer Rat des Fürsten heraus, der – seit den 60er Jahren institutionalisiert – neben den wichtigeren Regierungsgeschäften auch die Kammerverwaltung wahrnahm. Die alte Kanzlei wurde damit zur Land- und Justizkanzlei. Während der Geheimer Rat in der Folgezeit an die Person des Fürsten gebunden bliebe und daher, zumal seit der Alternation, einem ständigen Wechsel unterworfen war, wurde die Land- und Justizkanzlei durch die sog. Capitulatio perpetua, das in Ausführung des Westfälischen Friedens i.J. 1650 erlassenen Grundgesetz des Fürstbistums, als bleibende, vom Wechsel des Landesherrn unabhängige Landesbehörde festgeschrieben. Die beiden Behörden führten getrennte Registraturen, die jedoch nur zum kleineren Teil in gesonderten Beständen erhalten sind. Der größere Teil ihrer Akten ist im sog. Abschnittsarchiv vermischt.
Neben dem Geheimen Rat und der Land- und Justizkanzlei gab es seit 1651 ein Evangelisches Konsistorium. Es hat über den Untergang des Fürstbistums 1802 hinaus bis 1885 fortbestanden; seine Registratur ist geschlossen erhalten (Rep 701). Weitere Zentrale Sonderbehörden waren das Oberaufseheramt (ab 1728) und das Hofmarschallamt (als Institution eingerichtet 1783), beide auschließlich Braunschweig-lüneburgische Ämter. Dem ersten war die Oberaufsicht über den welfischen Allodialbesitz im Hochstift übertrage, dem zweiten die über Schloß und Petersburg zu Osnabrück sowie über die fürstliche Hofhaltung. Die Akten des Oberaufseheramtes sind im 19. Jahrhundert zur Domänenverwaltung gezogen worden und in deren Bestand verblieben (Rep 560 II und XIV); die des Hofmarschalls befindet sich im o.g. Abschnittsarchiv.
Auf der unteren Ebene waren Verwaltung und Gerichtsbarkeit getrennt. Die Verwaltung lag bei den Ämtern (Rep 150). Unter den Drosten und Rentmeistern standen die Vögte als reine Exekutivbeamte (Rep 360).
Die Beständegruppe des Fürstbistums Osnabrück enthält außer den Akten der territorialen Regierung und Verwaltung auch Schriftgut der geistlichen Verwaltung der Diözese. Die geistliche Gewalt der Bischöfe reichte im Mittelalter über das Territorium hinaus im Westen bis Tecklenburg, Lingen und über die Ems hinweg bis in den niederländischen Westerwold, im Norden bis ins Saterland und vor die Tore Oldenburgs, im Osten die Hunte aufwärts bis Diepholz und Bohmte und weiter bis Bünde und Halle sowie in der Exklave um Wiedenbrück bis Rheda und Rietberg. Die Reformation jedoch sowie die Abtretung der Grafschaft Lingen 1559 und der münsterschen Ämter Bevergern, Meppen, Cloppenburg und Vechta 1667/68 schränkten die Jurisdiktionsgewalt der Bischöfe im wesentlichen auf das Gebiet der eigenen Landeshoheit und auf die Grafschaft Rietberg ein. Die Überlieferung befindet sich in den Beständen Rep 2 und Rep 100 sowie im Bischöflichen Archiv zu Osnabrück.
Custodial history
Der Bestand, in der älteren Literatur als "Landesarchiv" oder "Abschnittsarchiv" bezeichnet, ist aus dem Regierungsarchiv der Osnabrücker Landdrostei hervorgegangen, das nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft die Sammelstelle für das ältere, nicht mehr benötigte Verwaltungsschriftgut war. Er enthält daher Akten verschiedener Provenienzen: Archivalien der fürstlichen und der bischöflichen Zentralverwaltung, des Domkapitels als geistliche Korporation und als weltlicher Landstand und der säkularisierten Klöster und Stifte sowie Registraturgut aus den nach der Säkularisaton eingesetzten hannoverschen, preußischen, westfälischen und französischen Behörden in Osnabrück. Weiterhin wurden dem Regierungsarchiv auch ältere Akten der preußischen und münsterschen Verwaltung hinzugefügt, die Lingen, Meppen und Emsbüren betreffen.
Bei der Übernahme der Archivalien in das neu gegründete Staatsarchiv 1869 wurden die Urkunden in einem eigenen Bestand (Rep 3) zusammengefasst oder den Klosterarchiven zugeordnet, die Handschriften dem Bestand Rep 2 hinzugefügt.
Im 20. Jahrhundert sind vor allem die Akten aus der napoleonischen Zeit in eigene Bestände überführt worden (z.B. Rep 205, Rep 215, Rep 230, Rep 320, Rep 321).
Bei der Übernahme des handschriftlichen Findbuchs in die elektronische Datenbank wurde nach Möglichkeit die Vorprovenienz jeder Akte aufgenommen.
Folgende Provenienzen sind im handschriftlichen Findbuchausgewiesen:
J.C. /L.u.J.C. = Land- und Justizkanzlei
D.C. = Domkapitel
G.R. = Geheimer Rat
A.C.d.g.G. = Administrations-Kommission der geistlichen Güter
K.A. = Kloster-Archiv
W.P. = Westphälische Präfektur
Pr. R. = Preußische Regierung
F.P. = französische Präfektur
O.E.D. = Ober-Ems-Departement
Literature
Ernst Pitz, Das Registraturwesen des Fürstbistums Osnabrück im 16., 17. und 18. Jh. in: Archivalische Zeitschrift 59 und 60 (1963, 1964). - Max Bär, Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover u. Leipzig 1901, S. 6 ff, 72 ff. - Georg Winter, Schicksale des Osnabrücker Archivs in der Franzosenzeit und unter hannoverscher Herrschaft in: Osn. Mitt. 29 (1904) S. 233ff.
See
Corresponding archival items
Akten und Amtsbücher der landesherrlichen und bischöflichen Zentralverwaltung sowie des Domkapitels in Rep 2, in den Beständen Rep 100a-110, in den Beständen der napoleonischen Zeit Rep 230 und 240 in den Beständen der hannoverschen allgemeinen Verwaltung Rep 321, 330, 335 und Rep 355 (Rechnungsbücher), in den Klostergut- und Domänenbeständen Rep 550ff (in Rep 560 Domkapitelsprotokolle), in den Beständen der Konsistorien Rep 701 und 703, in Rep 615, Rep 620, Rep 660 Osn. - Vgl. auch Dep 6b, Dep 37 (Schatzrechnungen), Dep 54 (Landtagsprotokolle), Dep 55 (Akten des Oberjägermeisters ab 1608), Erw A 19, Erw F 2 und Erw F 6. - Bischöfliches Archiv Osn. (nur Reste erhalten). - Zur landständischen Überlieferung s. auch Dep 1.
Further information (fonds)
Size in m
319,2 lfd. M. (10 366 Akten)