NLA HA Nds. 390

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Niedersächsisches Landesausgleichsamt

Laufzeit 

1939-2009

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

1. Das Lastenausgleichsgesetz und die Ausgleichsverwaltung in Deutschland

Schon während des Zweiten Weltkriegs konnten gemäß der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. 204/1940, S. 1547) in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung (Kriegssachschädenzuständigkeitsverordnung) vom 2. Dezember 1940 (RGBl. 204/1940, S. 1557) Anträge auf Entschädigungen für kriegsbedingte Verluste bei den Gemeinden oder den Feststellungsbehörden (Kriegssachschädenämtern) gestellt werden.

Eine umfassendere Regulierung erfolgte allerdings erst nach 1945, als angesichts der hohen Zahl an Vertriebenen und zur Bewältigung von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden in der neuen Bundesrepublik mit dem Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz, SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. 28/1949, S. 205) in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen zum Soforthilfegesetz (StDVO: WiGBl. 28/1949, S. 214; Soforthilfe-DVO: ebd., S. 225) ein erstes Solidarprogramm verabschiedet wurde, mit dem bedürftige Geschädigte möglichst zügig unterstützt werden sollten. Dieses für den Übergang gedachte Programm wurde durch das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz, LAG) vom 14. August 1952 ersetzt, welches zum 1. September 1952 in Kraft trat (BGBl. I 34/1952, S. 446). Es ermöglichte Vertriebenen, Aussiedlern, Flüchtlingen, Übersiedlern und anderen, für ihre in der Kriegs- und Nachkriegszeit erlittenen Verluste entschädigt zu werden. In den Folgejahren, besonders in den 1960er und 70er Jahren, wurde das Gesetz laufend novelliert. Für den Lastenausgleich waren zudem neben dem LAG folgende weitere Gesetze relevant:

- Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz, FG) vom 21. April 1952 (BGBl. I 17/1952, S. 237), neugefasst am 14. August 1952 (BGBl. I 34/1952, S. 534); aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 28/2006, S. 1323);
- Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (Währungsausgleichsgesetz, WAG) vom 27. März 1952 (BGBl. I 15/1952, S. 213); aufgehoben durch das LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz (LAG-EUAnpG) vom 9. September 2001 (BGBl. I 47/2001, S. 2306);
- Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz, ASpG) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I 34/1953, S. 495); aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 28/2006, S. 1323);
- Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, BFG) vom 22. Mai 1965 (BGBl. I 22/1965, S. 425); aufgehoben durch das Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark für Kontoguthaben natürlicher Personen (Kontoguthabenumstellungsgesetz, KGUG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I 36/1992, S. 1389);
- Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlingshilfegesetz, FlüHG) vom 15. Juli 1965 (BGBl. I 31/1965, S. 612);
- Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz, RepG) vom 12. Februar 1969 (BGBl. I 13/1969, S. 105); aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 28/2006, S. 1323).

Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen war eine Schadensfeststellung, die im Feststellungsgesetz in den §§23ff. geregelt worden war. Dabei musste der Schaden (Vertreibungs-, Ost-, Kriegssach-, Sparer- oder Zonenschaden) bewiesen oder zumindest durch Zeugen glaubhaft gemacht werden, etwa mit Hilfe von Gutachten der eigens eingerichteten Heimatauskunftstellen. Wurde die Schadensfeststellungen positiv beschieden, konnten in einem zweiten Antragsverfahren Art und Höhe der Leistung nach dem LAG berechnet werden. Der Lastenausgleich stellte dabei einen Mittelweg zwischen sozialer Hilfe einerseits und Kompensation verlorenen Vermögens andererseits dar. Ein Rechtsanspruch bestand laut LAG für folgende Leistungen:

- Hauptentschädigung (für Vertreibungs-, Ost-, Kriegssach- und Zonenschäden an Vermögen)
- Hausratentschädigung
- Kriegsschadenrente (Abgeltung von Schäden an betagten oder erwerbsunfähigen Geschädigten als Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente).
Daneben waren ohne Rechtsanspruch Kredite und Bürgschaften zum Aufbau und zur Existenzsicherung (Arbeitsplatz- oder Aufbaudarlehen) sowie Hilfen zur Wohnraumbeschaffung möglich.

Finanziert wurden die Kompensationen aus dem Sondervermögen Ausgleichsfonds, aus Ausgleichsabgaben (50% des Vermögens am Stichtag der Währungsreform vom 21. Juni 1948 sowie aus Hypotheken- und Kreditgewinnabgaben, verteilt auf 30 Jahre), aus der Vermögenssteuer und aus Zuschüssen des Bundes und der Länder.

Im Laufe der Zeit wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten immer größer (u.a. durch Flüchtlinge aus der DDR und Spätaussiedler). Nach der Wiedervereinigung wurde das Gesetz nicht auf die Neuen Bundesländer übertragen. Stattdessen erhielten die dortigen ehemaligen Vertriebenen eine pauschale Entschädigung.

Die Ausgleichsverwaltung ist eine Auftragsverwaltung des Bundes, für die Durchführung sind der Bund und die Länder zuständig. Als Bundesoberbehörde wurde nach § 307 i.V.m. § 312 LAG das dem Bundesministerium der Finanzen als oberste Dienstaufsichtsbehörde zugeordnete Bundesausgleichsamt in Bad Homburg gegründet, welches seit dem 1. Oktober 2006 allein für die Durchführung der Kriegsschadenrente und seit dem 1. Januar 2010 allein für die Durchführung der nach dem 30. Juni 2009 eingeleiteten Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs zuständig ist. Landesbehörden nach § 306 LAG sind Landesausgleichsämter und Ausgleichsämter. Erstere waren nach § 311 LAG bei einer obersten Landesbehörde zu bilden und üben die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter in den jeweiligen Bundesländern aus. Letztere wurden gemäß § 308 LAG zur Feststellung der erlittenen Schäden und Bearbeitung der Anträge in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt eingerichtet. Daneben wurden Ausgleichsausschüsse bei den Ausgleichsämtern (§ 309 LAG) sowie Beschwerdeausschüsse in den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 310 LAG) für den Fall der Ablehnung der Anträge gebildet.

Bereits seit den 1970er Jahren ging die Bedeutung der Ausgleichsämter immer weiter zurück, als die Fristen für die Antragstellung auf Lastenausgleich ausliefen, so dass im Zuge der Novellierungen des LAG die Möglichkeit geschaffen wurde, dass ein Ausgleichsamt auch für mehrere Kreise zuständig sein und auch länderübergreifend tätig werden konnte. Ein neues Aufgabenfeld eröffnete sich kurzzeitig nach 1990, als die verbliebenen Ausgleichsämter teilweise den Lastenausgleich wieder rückabwickelten, sofern ehemals Begünstigte oder ihre Erben ihren alten Besitz in der ehemaligen DDR oder in anderen Ländern des ehemaligen Ostblocks ganz oder teilweise wiedererlangten. Nachdem diese Aufgabe weitgehend abgeschlossen war, wurden die meisten Ausgleichsämter geschlossen und die verbliebenen Aufgaben einigen wenigen, zentralen Behörden übertragen.

2. Das niedersächsächsische Landesausgleichsamt

Zur Anwendung des LAG in Niedersachsen wurde am 10. Dezember 1952 das Gesetz über die Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes im Lande Niedersachsen erlassen (Nds. GVBl. 27/1952, S. 179). Danach wurde in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt ein Ausgleichsamt mit jeweils einem oder mehreren Ausgleichsauschüssen errichtet. Für ganz Niedersachsen wurde das Nds. Landesausgleichsamt (oder auch Lastenausgleichsamt, LAA) mit Dienstsitz in Hannover gegründet, das dem Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (später: Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten, vgl. das Vorwort zu Bestand Nds. 380) unterstand. Es war ein Teil des Ministeriums und nahm innerhalb dessen zunächst den Rang einer eigenständigen Abteilung mit bis zu sechs Referaten ein, bis diese Abteilung in den 1970er Jahren mit der Landesflüchtlingsverwaltung zu einer gemeinsamen Abteilung mit je zwei Referaten zusammengeschlossen wurde. Die für den Lastenausgleich zuständigen Referate hatten seither nahezu unverändert folgende Aufgaben (Stand: 1989):
Ref. 23: Grundsatzangelegenheiten, Schadensfeststellung und Beweissicherung, Aufbaudarlehen, Hausratentschädigung, Fachaufsicht über (Heimat-)Auskunftstellen und Vororte;
Ref. 24: Ausgleichsverwaltung, Kriegsschadenrente, Hauptentschädigung, Härtefälle, Ausschließungen, Archivierung.

Das LAA verfügt zudem über Außenstellen bei den (Regierungs-)Präsidenten in den Regierungs- bzw. Verwaltungsbezirken, wo seit 1979 jeweils die Dezernate 107 für den Lastenausgleich, Vertriebenen- und Sozialangelegenheiten zuständig waren. Die Außenstellen erfüllten im Auftrag der Ausgleichsämter seit 1972 zudem die Funktion als Vororte für die Bewertung und Begutachtung von Verlusten an Betriebsvermögen bestimmter Gewerbezweige (neben anderen Ämtern der Ausgleichsverwaltung in der BRD), damit die auf diese Weise ermittelten Ersatzeinheitswerte erstattet werden konnten.

Nachdem die dem LAA übergeordnete Abteilung im Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten nach 1990 zunächst umbenannt worden ("Aussiedler, ausländische Flüchtlinge, Büro der Ausländerbeauftragten, Lastenausgleich") und nur noch ein Referat für den Lastenausgleich zuständig war, kam die Abteilung nach der Auflösung des Ministeriums 1994 zum Innenministerium (als Teil des Referats 44: Verwaltungsverfahrens-, Staatsangehörigkeits-, Personenstands- und Stiftungsrecht, Lastenausgleich, Datenschutz, Justiziariat). Die eigentliche Durchführung des Lastenausgleichs wurde dagegen 1997 der (neuen) Außenstelle des LAA bei der Bezirksregierung Hannover übertragen, bei der zugleich ein Beschwerdeausschuss für Lastenausgleichssachen gebildet wurde (Nds. MBl. 13/1997, S. 424). Nach der Auflösung der Bezirksregierungen wurde die Außenstelle dem Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) angeschlossen (Nds. MBl. 40/2004, S. 860), welches der Fachaufsicht des Innen- und der Dienstaufsicht des Finanzministeriums unterstand. Da sich diese Aufteilung auf zwei Ressorts nicht bewährte, wurde die Außenstelle mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 zum Innenministerium verlagert (Nds. MBl. 41/2009, S. 878), das seither für Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichssachen zuständig ist. Kurz darauf übernahm das LAA zum 1. Januar 2010 auch die Aufgaben der beiden regional zuständigen Ausgleichsämter Osnabrück und Verden (Nds. MBl. 50/2009, S. 1063). 2012 wurde die Außenstelle des LAA geschlossen, während das LAA mit der Auflösung der beiden letzten Ausgleichsämter in Niedersachsen (Braunschweig und Hannover) zum 1. Juli 2013 auch deren Aufgaben zur Abwicklung restlicher Verfahren übernahm (Nds. MBl. 22/2013, S. 438).

Bei den Außenstellen des LAA befanden sich folgende Ausschüsse:
- Prüfungsausschuss für Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft an Vertriebene und Flüchtlinge nach § 346 LAG (Hannover);
- Prüfungsausschuss für Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft an Kriegsgeschädigte nach § 346 LAG (Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Weser-Ems);
- Bewertungsausschuss zur Durchführung von Vorortsaufgaben;
- Beschwerdeausschüsse für Lastenausgleichsverfahren (Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Weser-Ems).

Dem Landesausgleichsamt waren ferner Heimatauskunftsstellen (jeweils für die ehemaligen, nach 1945 polnisch gewordenen Regierungsbezirke Breslau, Liegnitz und Frankfurt/O. sowie für die Gebiete Polens vor 1938) und Auskunftsstellen (für die bis 1952 existierenden Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der DDR) zugeordnet. Diese hatten die Aufgabe, auf Anordnung der Feststellungsbehörden Anträge auf Schadensfeststellung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen sowie Zeugen und Sachverständige zu benennen. Kurz vor der Auflösung des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten bildeten diese Stellen zusammen eine vierte Abteilung innerhalb des Ministeriums. Bundesweit wurden die Heimatauskunftsstellen zum 29. September 2001 bzw. 1. Januar 2005 aufgelöst, während die Auskunftsstellen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei der Außenstelle des LAA in Hannover beibehalten wurden.

Stand: Juni 2015

Bestandsgeschichte 

Der ursprüngliche Bestand Nds. 390 enthielt Feststellungsbescheide über Kriegssachschäden in Niedersachsen, die von der Berliner Zweigstelle des Statistischen Bundesamtes in insgesamt neun Ablieferungen zwischen 1959 und 1983 an das Hauptstaatsarchiv Hannover abgegeben wurden. Die Akten wurden dabei zunächst als Teilbestand des Landesausgleichamtes Niedersachsen aufgestellt, welches noch keine Akten abgegeben hatte. Als 1989 das zentrale Lastenausgleichsarchiv des Bundes in Bayreuth gegründet worden war, wurden sämtliche Akten des Bestandes gemäß dem Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I 2/1988, S. 65) und der Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs (Lastenausgleichsarchiv-Verordnung, LAArchV) vom 19. Februar 1988 (BGBl. I 6/1988, S. 161) dorthin abgegeben und der Bestand selbst aufgelöst. Ein maschinenschriftliches Exemplar des Altfindbuchs findet sich in der Bestandsakte.

1989 wurden die Einzelakten der Vororte sowie die Korrespondenz- und Amtshilfeakten der Heimatauskunftsstellen dem Hauptstaatsarchiv Hannover angeboten, allerdings komplett kassiert, da die Überlieferung weitgehend auch in den Akten der einzelnen Ausgleichsämter enthalten war.

Anlässlich einer Bewertung der Altregistratur des LAA 2010 wurde der Bestand neu eingerichtet. Von etwa 200 lfdm. angebotenem Schriftgut (1220 Ordner) wurden rund 12 lfdm. Akten (157 Ordner) als archivwürdig gekennzeichnet. Da Einzelfallakten nach den Archivierungsmodellen des Bundesarchivs im Lastenausgleichsarchiv Bayreuth komplett oder teilweise archiviert werden, wurde auf eine Übernahme solcher Akten verzichtet. Die Konzentration lag stattdessen auf der Organisation der mit dem Lastenausgleich betrauten Behörden (Landesausgleichsamt und Lastenausgleichsämter) und die Durchführung des Lastenausgleichs in Niedersachsen.

Die archivwürdigen Akten wurden erst nach der Auflösung der Außenstelle des Landesausgleichsamtes (2012) im Juni 2013 geschlossen abgegeben.

Stand: Juni 2015

Enthält 

u.a. Verwaltungsakten: Beteiligung am nds. Gesetz über die Ausführung des Lastenausgleichs, Archivierung von LAG-Akten durch das Bundesarchiv, Organisation der nds. Lastenausgleichsverwaltung (1950er bis frühe 1990er Jahre), Dienstbesprechungen mit Leitern der Lastenausgleichsämter, Zusammenlegung von Lastenausgleichsämtern, Wirtschaftlichkeits- und Geschäftsprüfungen von Lastenausgleichsämtern, Organisation und Geschäftsverteilung im LAA, Organisation der Vororte, Beschwerdeausschüsse und Heimatauskunftsstellen, besondere Vorgänge, Zusammenarbeit mit Finanzbehörden, Arbeitskreis Dokumentation für Nordosteuropa (Vertreibungsschäden), Umsiedler und Aussiedler, Akten der Heimatauskunftsstellen, Rückgabe von Vermögenswerten in der DDR, Grundschuldbriefe und -kartei, Aktenplan

Literatur 

Informationsdienst zum Lastenausgleich. Fachzeitschrift für die Lastenausgleichsverwaltung (1956-1985)

20 Jahre Lastenausgleich. Der Stand des Lastenausgleichs im Jahre 1969, hg. vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, Bad Homburg v. d. Höhe 1969.

Hugo Stehkämper, Akten der Lastenausgleichsverwaltung, in: Der Archivar 22 (1969), Sp. 177-192.

Fritz Reuter, Zur Archivierung von Ausgleichsakten in Kommunalarchiven, in: Unsere Archive. Mitteilungen aus den Rheinland-Pfälzischen und Saarländischen Archiven 11 (1979), S. 7-10.

Karlotto Bogumil u.a., Bewertungsempfehlungen für die Übernahme von Lastenausgleichsakten durch Kommunalarchive, in: Der Archivar 42 (1989), Sp. 175-188.

Reinhold Schillinger, Der Entstehungsprozeß beim Lastenausgleich 1945-1952, St. Katharinen 1985.
Lutz Wiegand, Der Lastenausgleich in der Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1985, Frankfurt a. M. u.a. 1992.

Ulrich Ringsdorf, Das Lastenausgleichsarchiv in Bayreuth. Stand – Aufgaben – Auswertungsmöglichkeiten, in: Vom Findbuch zum Internet. Erschließung von Archivgut vor neuen Herausforderungen. Referate des 68. Deutschen Archivtags 23.-26. September 1997 in Ulm, Siegburg 1998, S. 205-211.

Fünfzig Jahre Lastenausgleichsgesetz. Bilanz einer einmaligen Solidarleistung des deutschen Volkes, hg. vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, Bad Homburg v. d. Höhe 2002.

Rüdiger Wenzel, Die Große Verschiebung? Das Ringen um den Lastenausgleich im Nachkriegsdeutschland von den ersten Vorarbeiten bis zur Verabschiedung des Gesetzes 1952, Stuttgart 2008.

Findmittel 

Maschinenschriftliches Altfindbuch des früheren Bestandes Nds. 390 (Landesausgleichsamt Niedersachsen) in der Bestandsakte (56301/390).

EDV-Findbuch 2016

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Nds. 380 (Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten)
Nds. 392 Gifhorn (Lastenausgleichsamt Gifhorn)
Nds. 392 Hannover (Lastenausgleichsamt Hannover [Landkreis])
Nds. 392 Peine (Lastenausgleichsamt Peine)

Bestände weiterer Behörden, die sich mit dem Lastenausgleich beschäftigten:
Nds. 50 (Staatskanzlei): Acc. 135/96, Nr. 56 sowie Acc. 2005/014, Nr. 460-462 und 538
Nds. 100 (Innenministerium)
Nds. 120 Hannover/Hildesheim/Lüneburg (Bezirksregierungen, siehe auch die entsprechenden Bestände in den anderen Standorten)
Nds. 200 (Finanzministerium)
Nds. 205 (OFD Niedersachsen - LBV Hannover)
Nds. 220 (Oberfinanzdirektion Hannover)

Zu Einzelfallakten siehe auch das Bundesarchiv, Außenstelle Bayreuth (Lastenausgleichsarchiv).

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

9,5

Bearbeiter 

Dr. Christian Helbich (2015)