NLA WO 12 Urk Nr. 98

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Beschreibung: Verzeichnung

Identifikation

Titel 

Der Rath der "Stad to Helmestede" bekennt, daß auf sein Ansuchen sein Gnädiger Herr Adolf von Speghelberghe, Abt zu Werden und St. Ludgeri vor Helmstedt, um des Nutzens und Bedürfnisses der städtischesn Gemeinheit wegen, ihm die Erlaubniss ertheilt habe, in der Stadt Bier zu brauen, und demnach hinfort Niemand in der Stadt, soweit darin der Abt Macht u. Gebot habe, fremdes Bier verkaufen oder trinken, der Brauer alle 14 Tage 3 Verndel oder alle 4 Wochen 6 Verndel brauen, und von jedem Verndel dem Rathe zu der Stadt Behuf 6 Pfennig Helmstedter Währung bezahlen, dieses Gesetz aber vom nächsten Michaelistage an 5 Jahr lang in Kraft bleiben solle; und wird zugleich dem Rathe gestattet, das Gesetz, wenn die Stadt davon keinen Nutzen haben würde, abzuschaffen u. der bisherigen alten Gewohnheit zu folgen: andererseits jedoch dasselbe, so lange es der Stadt nützlich u. gedeihlich sich erweise, beizubehalten, vorbehaltlich des Rechts u. der Herrlichkeit des Abtes, seiner Abtei u. seines Stiftes.
- Ghegheven na goddes bord 1410 des frydaghes neghest na der hilghen twelff Aposteln daghe (18 Juli.) -
(Mit dem angehängten Secretsiegel der Stadt Helmstedt.)
Eine im Jahre 1410 stattgefundene Verleihung des Abteiguts Oesterbaddeleve wird in einer Urkunde vom Jahr 1483 (Nr. 135 dieses Rep.) inserirt.
Eine Urkunde vom Egydiustage 1410 siehe auf der Urkunde de 1347 Nr. 85 Seite 86.

Laufzeit 

18.07.1410

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunden 0001 / 13
Detailseite Sicherungsfilm Urkunden 0001 / 13