StadtA CE SP 11 Best. 13 A Nr. 267

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Beschreibung: Verzeichnung

Identifikation

Titel 

Benutzung der öffentlichen Blätter für amtliche Bekanntmachungen. Band 1: 1868-1937

Laufzeit 

1868 - 1937

Enthält 

sowohl (allg.) Unterlagen übergeordneter Stellen als auch Unterlagen Celle betreffend zur Nutzung von Zeitungen für amtliche Bekanntmachungen, ab 1932 werden diese auch in der nationalsozialistischen Presse veröffentlicht, in diesem Zusammenhang sind sowohl Informationen zu den Anfänge der nationalsozialistischen Presse in Celle vor 1933 als auch zu den Verboten von Zeitungen nach 1933 enthalten;
versch. Schreiben der "Celler Volkszeitung" vor 1933;
Schreiben Meyers v. 19.7.1932 an Stadtbürodirektor Sievers: "Der Nationalsozialist Trog bittet darum, daß die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt auch an die Niedersächsische Tagespresse gesandt werden. Ich habe mich vorläufig ablehnend verhalten, solange nicht in Celle eine Kopfzeitung dieses Blattes herausgegeben wird. Wie ist die bisherige Stellungnahme des Magistrats? Evtl. bitte ich, die Sache in die Magistratssitzung zu bringen." (Bl. 203, weiter dazu Bl. 203/R-204);
Schr. aus der Verwaltung v. 2.8.1932 an Oberbürgermeister Meyer: "Der Vertreter der NSDAP., der vor einiger Zeit schon einmal wegen der amtlichen Bekanntmachungen für die Niedersächsische Tageszeitung bei Ihnen war, möchte Sie erneut sprechen. Die Zeitung erscheint von der nächsten Woche ab mit einem Kopfblatt für Celle, einer wöchentlichen Beilage ‚Celler Beobachter', für das die amtlichen Bekanntmachungen dringend erwünscht seien. Der politische Teil werde auf Wunsch der Reichsleitung nach wie vor von Hannover aus bearbeitet. Da die Angelegenheit dränge, bittet die Geschäftsleitung um baldmögliche Angabe eines Besprechungstermin, nach dem sie sich heute nachmittag gegen 5 Uhr erkundigen möchte." (Bl. 205), handschr. Entwurf der Antwort Meyers an Trog, Kanzleistraße 11 (Bl. 206/R, s.a. Bl. 209/R-210);
Nr. 2 des "Celler Beobachters" v. 27.8.1932, hier wird in der Rubrik "Anschlagsäule" als Adresse der Geschäftsstelle der Ortsgruppe Celle Kanzleistraße 11 genannt (Bl. 207), in der Nr. 7 v. 1.10.1932 heißt es u.a.: "Kreisleitung Celle-Land: Der Sitz der Geschäftsstelle des Landkreises wird in den nächsten Tagen nach Celle, Kanzleistraße 11, verlegt. Nähere Bekanntmachungen erfolgen noch." (Bl. 211); Angebot der "Niederdeutschen Tageszeitung. Nationales Tageblatt für Nordwestdeutschland" v. 13.9.1932 für den Abdruck amtlicher Bekanntmachungen (Bl. 208); in Nr. 10 des "Celler Beobachters" v. 12.10.1932 erscheinen "Amtliche Bekanntmachungen" (Bl. 212); Rundschreiben des Oberpräsidenten v. 5.3.1933 in dem es heißt, dass "selbst demokratisch eingestellte Zeitungen nicht mehr als Publikationsorgane verwendet werden sollen" (Bl. 216); Schreiben von Otto Weltzien v. 14.3.1933 an die Polizeidirektion, in dem er mitteilt, dass "gegenwärtig Verhandlungen in der Schwebe [seien], eine nationalsoziale Tageszeitung hier erscheinen zu lassen […] die unter dem Titel 'Celler Kreisanzeiger' erscheint" (Bl. 218-220);

Schreiben von "Celler Beobachter. Verlag: Niedersächsischer Beobachter G.m.b.H. Agentur Celle", Kanzleistraße 11, v. 29.3.1933 an den Magistrat: "Ab 1. Mai 1933 werden wir mit dem ‚Celler-Beobachter' drei mal wöchentlich erscheinen. Wir beantragen, unserer Zeitung von diesem Tage ab die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen gegen die übliche Vergütung zu übertragen. Wir bitten bei der Entscheidung besonders berücksichtigen zu wollen, dass das zweite amtliche Organ neben der Celleschen Zeitung, die ‚Celler-Volkszeitung', bis auf weiteres verboten wurde, sodass mit ihrem Erscheinen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; ausserdem haben wir seit dem Tage unseres Bestehens die amtlichen Bekanntmachungen dem Vorschlage der Behörden entsprechend kostenlos abgedruckt. Der Celler Beobachter erscheint am Montag, Mittwoch und Freitag als lokale Beilage der Niedersächsischen Tageszeitung." (Bl. 221);
Schreiben v. 12.8.1933 an den Magistrat auf dem Briefpapier der Celler Volkszeitung, unterschrieben vom "Amtlich bestellten Pfleger", Unterschrift unleserlich: "Ich bin von der hiesigen Ortspolizeibehörde zum Verwalter der durch den Generalstaatsanwalt beschlagnahmten und als sozialdemokr. Unternehmen inzwischen enteigneten ‚Celler Volkszeitung Ernst Schädlich & Co. G.m.b.H. bestellt worden. […]", er fordert die Zahlung eines noch offenen Betrages (Bl. 233), die Summe setzt sich aus Rechnungen der Jahre 1931-33 zusammen, es steht zur Diskussion, was schon bezahlt ist (Bl. 233/R-237);
Schreiben Pakebuschs, "D. Mag.", v. 2.11.1933 "An sämtliche Dienststellen": "Damit beide Zeitungen - die Cellesche Zeitung und der Celler Beobachter - die Inserate an demselben Tage bringen können, wird hiermit angeordnet, dass sämtliche Bekanntmachungen, sonstigen Inserate und Pressenotizen nur in der Zeit von 12-18 Uhr den Zeitungen übergeben werden. Bei dieser Handhabung können beide Zeitungen am gleichen Tage die Bekanntmachungen pp. bringen." (Bl. 239); Schriftwechsel zwischen der Stadt Celle und dem "Celler Beobachter" wegen eines Rabattes von 25%, den der "Celler Beobachter" der Stadt für amtliche Bekanntmachungen nicht mehr einräumen könne (Bl. 256-259), u.a. heißt es von Stadtseite, dass die Preise des "Celler Beobachters" überteuert seien (Bl. 257); der "Celler Beobachter" hat "größere Schriftzeichen" als die Cellesche Zeitung (Bl. 257);

Zeitungsmeldung u.ä. in der Akte ohne Quellenangabe und Datum von "Verlag und Schriftleitung der ‚Niedersächsischen Tageszeitung' (‚Celler Beobachter')", in der es heißt, dass zum 1.11.1934 eine neue "Osthannover-Ausgabe der ‚Niedersächsischen Tageszeitung'" erscheinen wird, die "naturgemäß die in Celle erscheinende Beilage ‚Celler Beobachter' überflüssig" mache, "durch Verwendung geschulter Mitarbeiter und mittels eines gut funktionierenden Nachrichtenübermittlungsapparates [werden] unsere Leser in Stadt und Kreis Celle in keiner Weise benachteiligt" (Bl. 260), diese Meldung erschien am 29., 30. u. 31.10. mit gleichem Wortlaut im "Celler Beobachter", Meyer schreibt dazu an Stadtbürodirektor Sievers: "Die Stellungnahme der Herren Beigeordneten ging dahin, wie bisher hinsichtlich des Celler Beobachters nunmehr der Niedersächsischen Tageszeitung unsere Bekanntmachungen gegen Entgelt zuzusenden. Die Begründung liegt darin, daß seitens der Gauleitung dieses Blatt als parteiamtliche Tageszeitung anerkannt ist und die Gewähr besteht, daß die Belange der Stadt Celle in genügender Form berücksichtigt werden. […]" (Bl. 260/R);
Schreiben der "Niedersächsischen Tageszeitung. Ausgabe Ost-Hannover", Kanzleistraße 11, v. 4.5.1935: "Laut Mitteilung des Vereins der Deutschen Zeitungsverleger hat der Reichs- und Preussische Minister des Innern Dr. Frick eine Anordnung erlassen, wonach Bekanntmachungen von örtlicher Bedeutung von sämtlichen Behörden in erster Linie den Parteizeitungen zur Veröffentlichung zuzuleiten sind. Da wir das von der Reichsleitung der N.S.D.A.P. anerkannte alleinige parteiamtliche Organ der Stadt Celle sind, stellen wir hierdurch den Antrag, für den Stadtkreis Celle zum alleinigen amtlichen Organ der Stadt Celle bestimmt zu werden. Wir bitten, diesen Antrag dem Magistrat zur Entscheidung vorzulegen und begrüssen Sie mit Heil Hitler", gez. Rademacher (Bl. 273);

Schreiben des Celler Kreispresseamtsleiters Bötel (keine handschr. Unterschr., masch.) v. 19.5.1935 "An sämtliche Behörden": "Betr.: Benutzung der NS-Presse für amtliche Bekanntmachungen. Von den obersten Dienststellen der einzelnen Verwaltungen und der Reichsleitung der Partei ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Förderung der NS-Presse auch Pflicht aller Behördenvorstände ist und dass zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bevorzugt die nationalsozialistischen Zeitungen heranzuziehen sind. Bedauerlicherweise hat im hiesigen Kreisgebiet festgestellt werden müssen, dass nur wenige Behörden von dieser Art der Bekanntmachung Gebrauch gemacht haben. Pflicht des Behördenvorstandes ist es im Interesse des Staates und der Partei ohne kleinliche Bedenken diesen Wünschen der obersten Regierungs- und Parteistellen zu entsprechen. Ich bitte deshalb anzuordnen, dass für die Zukunft als alleiniges Blatt für amtliche Bekanntmachungen die N.T.Z., Ausgabe Ost-Hannover mit ihrem Sonderteil Celle zu gelten hat. Die N.T.Z. ist im hiesigen Kreisgebiet die alleinige nationalsozialistische Tageszeitung, befindet sich im Besitz der Partei und hat einen berechtigten Anspruch darauf, von den Behördenleitern weitgehendste Unterstützung zu erfahren. Es ist selbstverständlich, dass gerade durch die Aufgabe amtlicher Bekanntmachungen auch die Grösse der Zeitung und ihre Auflagenziffer wächst. Bei gerechter Würdigung dieses Umstandes können Zweifel darüber, in welcher Zeitung amtliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, nicht mehr bestehen. Ich darf bemerken, dass sonderbarerweise der Kreis Celle-Stadt in der Berücksichtigung der NS-Presse durch Behörden mit am weitesten zurücksteht." (Bl. 275);
Schreiben des Celler Kreisamtsleiters für Kommunalpolitik, Stüven, v. 27.5.1935 an den Oberbürgermeister: "Die Kreisleitung der N.S.D.A.P. beantragt nochmals die N.T.Z. als alleiniges Blatt für die amtlichen Bekanntmachungen, zu erklären. Seitens der Reichsleitung ist darauf hingewiesen, dass die parteiamtlichen Blätter auch als Erste für die amtlichen Bekanntmachungen benutzt werden sollen. Wie ich erfahre, hat der Landkreis diesen Antrag weitgehenst berücksichtigt. Der Landrat soll bereits einen entsprechenden Antrag beim Regierungspräsidenten gestellt haben. Ich bitte nochmals zu prüfen, ob es möglich ist, die N.T.Z. als amtliches Organ zu ernennen." (Bl. 276), auf der Rückseite handschr.

"Stellungnahme des Rates", schlecht lesbar, eine Entscheidung soll wohl zurückgestellt werden, bis ein ministerieller Erlass ergeht (Bl. 276/R), Anfrage von Kreisleiter Bangemann v. 13.6.1935 ob über den Antrag entschieden worden ist, bzw. wann dies geschehen soll (Bl. 277), dazu handschr. Entwurf des Oberbügermeisters (Bl. 277/R-278);
Schreiben der "Niedersächsischen Tageszeitung. Ausgabe Ost-Hannover", Kanzleistraße 11, v. 10.10.1935 an den Oberbürgermeister: "Wie uns der Kreisleiter Pg. Bangemann mitteilt, ist unser Antrag, uns zum alleinigen amtlichen Organ der Stadt Celle zu ernennen, abgelehnt worden mit dem Hinweis, darauf, dass die N.T.Z. in Hannover erscheint und nicht in Celle. Gegen die Begründung der Ablehnung unseres Antrages müssen wir Einspruch erheben. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, befindet sich zwar unsere Druckerei in Hannover, dagegen ist unsere hiesige Zweigstelle für die gesamte Ausgabe Ost-Hannover verantwortlich, d.h., alle Angelegenheiten, die das hiesige Gebiet betreffen, werden hier bearbeitet. Zu diesem Zweck werden von unserer hiesigen Zweigstelle ausser den Zeitungsträgern über 10 Angestellte beschäftigt. Ferner gestatten wir uns noch den Hinweis, dass wir von der Reichsleitung der N.S.D.A.P. in Verbindung mit der Gauleitung Ost-Hannover für den Kreis Celle als einzige parteiamtliche Tageszeitung anerkannt sind. Schon allein aus letzerem Grunde dürfte für jeden ersichtlich sein, dass die N.T.Z., Ausgabe Ost-Hannover nicht als eine fremde Zeitung bezeichnet werden kann, sondern als eine örtliche Zeitung. Die Tatsache, dass der Druckort nicht Celle ist, spielt hierbei keine Rolle, sondern es entscheidet, wo der lokale Teil für das hiesige Gebiet verantwortlich geleitet wird und das ist, wie wir jederzeit nachweisen können, Celle. Wir bitten daher höflichst, nachdem wir Ihnen Aufklärung gegeben haben, in der nächsten Sitzung unseren Antrag den Ratsherren zur Beratung vorzulegen. Ferner bitten wir in Zukunft Ihre sämtlichen Dienststellen anzuweisen, dass auf den an uns gerichteten Briefen nicht mehr erscheint: 'N.T.Z., Annahmestelle Celle' oder so ähnlich, sondern dass unsere Adresse lautet: 'Niedersächsische Tageszeitung, Ausgabe Ost-Hannover, Celle, Kanzleistraße 11'." (Bl. 281), erneute Anfrage der NTZ v. 6.11.1936 (Bl. 282), darunter handschr. Entwurf der Antwort;
Schr. des Regierungspräsidenten v. 28.12.1935 an den Oberbürgermeister: "Wie mir die Niedersächsische Tageszeitung in Celle mitteilt, ist sie von dort unter dem 13. November 1935 zum 'Amtlichen Kreisblatt' erklärt worden. Ich ersuche um Bericht hierüber." (Bl. 283), Entwurf der Antwort auf der Rückseite: Mit Datum v. 13.11.1935 ist die NTZ neben der CZ für die Bekanntgabe öffentlicher Bekanntmachungen bestimmt (Bl. 283/R);
Schreiben des Regierungspräsidenten v. 23.1.1936 an die NTZ in Celle: Obwohl der Oberbürgermeister die NTZ zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen bestimmt hat, darf die NTZ sich nicht "Amtliches Kreisblatt" nennen, dieses Schr. wird an den Oberbürgermeister weitergeleitet, in einem Zusatz heißt es hier, das die Bezeichnung "Amtliches Kreisblatt" nur vom Regierungspräsidenten verliehen wird: "Dies ist bisher für den Stadtkreis Celle nur für die Cellesche Zeitung geschehen. Die Frage der Bestimmung der Zeitung als 'Amtliches Kreisblatt' wird aber zur Zeit von mir geprüft und neu geregelt werden." (Bl. 285).

Band 

1

Ergänzungen

freier Text 

300 Blatt

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Akte