Identifikation
Titel
[Ende 14 . Jahrhundert]
Schiedsspruch des Göttinger Rates im Streit zwischen Hermann
von Cranichvelt und dem Rat zu Erfurt über Beschuldigung und
Gegenreden.
Zu den Beschuldigung Hermanns, der Rat zu Erfurt habe seine
Leute aufgehalten und einen Mann von Osthausen aufgehängt,
wird entschieden, das der Erfurter Rat nicht antworten darf,
solange die Täter nicht beim Namen genannt worden sind.
Bezüglich des Kaplans, den die Erfurter behindert haben
sollen, wird festgelegt, dass die Angelegenheit vor ein
geistliches Gericht gehöre, sofern dieser oder der
Archidiakon auf seine Rechte nicht verzichten. Ferner
beschuldigt Hermann den Rat, dass er trotz Aufforderung dem
Bischof von Magdeburg keine Absage geschickt habe. Der
Göttinger Rat erklärt, dass der Erfurter Rat Busse tun muss,
falls er die Aufforderung tatsächlich erhalten und das
Bündnis gebrochen hat. Sollte er die Aufforderung nicht
erhalten haben, kann er sich von dieser Beschuldigung durch
seinen Eid entledigen nach Sachsenspiegel 1. Buch 7.
Kapitel. Bezüglich Punkt 5 und 6 soll verfahren werden wie
bei 1 und 2, d. h. die Betreffenden müssen namentlich
genannt werden. Hinsichtlich des Erbenzinses, den Hermann
verlangt, solle er seine Forderung konkret angeben. Der Rat
zu Erfurt hat anschließend die Möglichkeit, darauf zu
antworten.
Konzept.
Vgl. Urk.-Nr. 1770
Film Nr. U 13
Alte Archivsignatur
Ms 10,1 Vol. III f. 186
Index-Gruppe
frei
U 13
GEOB
Erfurt, Rat
Magdeburg, Bischof
Osthausen, Mann, aufgehängt
PERS
Cranichvelt, Hermann von
SACH
Archidiakon, Recht
Erbenzins
Kaplan, Erfurt, Behinderung
Sachsenspiegel
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Detailseite | Original | A |