NLA OL Dep 104 Best. 272-20 Urk Nr. 21

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Beschreibung: Verzeichnung

Identifikation

Titel 

Johann Ludolf Ötken gibt Erich von Essen (Eßen) das von diesem ihm verkaufte Gut in Loy zur Heuer. Dieser schuldete ihm 350 Reichstaler, die er ihm erlässt; auch zahlt er dessen Brüdern und Schwägern 50 Taler für deren Forderungen. Von dem Gut waren die besten Stücke bereits verkauft und die Gehölze stark abgeholzt, so dass das Gut in der Landbeschreibung von 1681 nicht mehr als 8 Taler 9 Grote zur Heuer tragen konnte und zur Vergantung kommen sollte. Ötken kaufte das Gut, an welchem ihm wegen der früheren Zugehörigkeit zu seinem Gut das "ius congrui oder das Gespielde" zustand. Der Heuerkontrakt enthält folgende Bedingungen: 1.-7. Die Saatländer auf dem Westeresch, auf Bunjes Kamp, auf dem Esch, die Wisch hinter dem Busch samt Durchfahrt und Drift durch den Busch, die Graserei in Höffte, Achteresch und Busch, der Hopfenhof, der Kohlhof oder Garten bis jenseits des Platzes, wo früher der Spieker gestanden hat, werden dem von Essen belassen. Dieser darf 8. jährlich 100 Faden Torf graben und 9. sich der gemeinen Loyer Weide für sein Vieh bedienen. 10. Das Wohnhaus mit Scheune und das Backhaus werden ihm als Eigentum überlassen. 11. Mastung für 4 Schweine im Hoffte und im Achteresch wird gewährt. 12. Buschwerk zu Zäunen und Hopfenstangen wird von Fall zu Fall geliefert. 13. Seine 20 Schafe sollen bei der Herde Ötkens weiden. Alle Schaftrift, Schäferei und Schafhaltung wie auch das Plaggenmähen zwischen dem Westeresch und Höffte und dem Schafkoben Ötkens und seiner Straße ist untersagt. Was an Dreck auf dem Westeresch liegen bleibt, darf er nicht an andere verheuern, sondern soll es erst Ötken anbieten. 10 Fuder Schafmist und 2 Fuder Pferdemist erhält er, solange seine 20 Schafe bei Ötkens Herde weiden. Dieser darf seine und von Essens Schafe auf dem Achteresch jährlich ab Maitag 14 Tage weiden lassen. 14. 2 Manns- und 2 Frauenstellen und die Begräbnisstellen in Rastede

Laufzeit 

- 15.02.1689

Enthält 

verbleiben dem von Essen. Die nötigen Unterhaltungsarbeiten an Wegen, Gräben usw. hat dieser zu leisten, ebenfalls zum Mastweg am Weg über Loyermoor. Jährlicher Hauszins und Landheuer sollen 7 Taler betragen, ferne sind jährlich 12 Fuhren von Loy nach der Stadt zu leisten, außer in der Ernte und Pflügezeit. Alles Holzhauen in Höffte, Busch und Achteresch ist untersagt.

1689 Februar 15, Oldenburg

Abschrift (18. Jh.), Papier, Konvolut, 8 Bll., es siegeln Johann Ludolf Ötken und Erich von Essen, es unterschreiben: die beiden vorgenannten, der letztere mit Marke (EVE), ferner Günter von Essen (EVE), Liborie von Essen, Harm Röben (Marke) und dessen Frau Sophie Catharina von Essen (Marke), Borjes Grube und dessen Frau Sophie von Essen (SVE), Hinrich Ötje(n) (Marke) und dessen Frau Gebke von Essen (Marke), Diedrich Meyer (Marke) und dessen Frau Hille von Essen (Marke), Johann Berend Dietrich und dessen Frau Sophie Catharine von Essen (Marke), Könke von Essen (KVE) sowie die Zeugen Ludolph Melchior Walther, Licentiat der Rechte und Rat, und Berendt Folte

Ergänzungen

Klassifikation Teil B 

1689_02_15

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunden 1600 / 22