NLA HA Hann. 27 Hildesheim Nr. 1957/ 2

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Beschreibung: Verzeichnung

Identifikation

Titel 

1. Kläger/Appellant:
Joachim Ulrichs, Kanoniker des Kollegiatstifts St. Mauritius (St. Moritz) auf dem Berge vor Hildesheim und Oblegarius zu Lucienvörde (Bekl.)

2. Beklagter/Appellat:
Arnd Jordan (Jordens), Bürger zu St. Moritzberg vor Hildesheim, Sohn der Köchin Adelheid Tustemans (Kl.) und des verstorbenen Dietrich Jordan (Jordens) [gest. 1591], Senior und Küster des Kollegiatstifts St. Mauritius, für sich und seine Geschwister Barthold, Christine, Klaus und Barward Jordan

3.1. Prokuratoren/Kläger bzw. Appellant:
Dr. Marsilius Bergner, 1595, Prokurator

3.2. Prokuratoren/Beklagter bzw. Appellat:
Dr. Christodorus Engelhart, 1595, Prokurator

wegen
4. Streitgegenstand:
appellatio
Besitzstreitigkeiten. Die Parteien stritten um den Besitz von fünf Gärten, die zum Oblegium (Stiftung zur Ergänzung einer Präbende) Lucienvörde des Moritzstifts gehörten. Arnd Jordan und seine Geschister machte geltend, dass ihr Vater Dietrich Jordan, der zuvor Oblegarius zu Lucienvörde gewesen war, die Gärten für seine fünf unehelichen Kinder, die er mit seiner Köchin Adelheid Tustmanns hatte, von Propst Lic. Hermann von Horneburg und dem Kapitel des Moritzstift auf Lebenszeit verschrieben erhalten habe. Der nunmehrige Oblegarius zu Lucienvörde, Joachim Ulrichs, hingegen behauptete, dass Dietrich Jordens ihm das Oblegium zu Lucienvörde ohne jede Einschränkung abgetreten habe. Anschließend sei er von Propst Heinrich Karl von Kirchberg, der von Horneburg zeitweise aus der Propstei des Moritzstifts verdrängt hatte, mit dem Oblegium belehnt worden. Dabei sei ihm lediglich die Auflage gemacht worden, dass er einen der Gärten Jürgen Wedekind, dem Vogt des Propstes von Kirchberg, auf Lebenszeit überlasse. Die Geschwister Jordan erhoben deswegen Klage vor dem Kapitelgerichts des Moritzstifts, das zu ihren Ungunsten entschied. Daraufhin wandten sie sich an die Regierung in

Laufzeit 

1595 - 1597

Enthält 

Hildesheim, die 1593 ein Zwischenurteil erließ, das die Parteien verpflichtete, das Verfahren in der Hauptsache vor der Regierung fortzusetzen, und entschied, dass Ulrich die Strafe, die einer von der Regierung erlassenen Inhibition einverleibt war, verwirkt habe. Ulrich legte dagegen Läuterung ein und appellierte, als die Läuterungsinstanz 1594 das vorige Urteil bestätigte, an das RKG.

5. Vorinstanz:
Propsteigericht des Kollegiatstifts St. Moritz auf dem Berge vor Hildesheim
Regierung zu Hildesheim 1593, 1594

Bd. 2: Acta Camerae mit Protokoll

Darin:
verstreut Priora der Regierung Hildesheim 1593-1596
Q 20 Urteil des Moritzstifts 1592
Q 21 Heinrich Karl von Kirchberg, Propst des Kreuzstifts und des Moritzstifts in und vor Hildesheim, verleiht Joachim Ulrichs das von Dietrich Jordens resignierte Oblegium zu Lucienvörde 1591
Q 22 Auszug aus einem Vertrag über die Rekonziliation (Aussöhnung, Läuterung) der entlaufenen Kapitulare des Moritzstifts 1585
Q 23 Obligation, worin Ulrichs sich u.a. zur Zahlung von 100 Goldgulden an die Köchin und die Kinder des Dietrich Jordens nach dessen Verzicht auf das Oblegium Lucienvörde verpflichtet hat 1591
Q 24 Ulrichs überlässt Jürgen Wedekindt und dessen Ehefrau Katharina Kramers einen Garten zu Lucienvörde auf Lebenszeit 1591

Hinweis:
Q 1-24 sowie drei weitere Schreiben ohne Q

Band 

2

Alte Archivsignatur 

U 219/II

Provenienz

Organisations- und Aktenzeichen 

U 2953/II

Ergänzungen

Klassifikation Teil B 

ulrichs 1957

Index-Gruppe

GEOB 

Hildesheim, Stadt, Klöster/Stifter, Stift St. Crucis

PERS 

Kramer, Katharina s. Wedekind

Wedekind, Katharina, geb. Kramers

SACH 

Aussöhnung

Geistliche, katholische, Stiftskapitulare, entlaufene

Schuldverschreibung, 16. Jh.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Akte 0050 / 19