Identifikation
Titel
1. Kläger/Appellant:
Burchard von Saldern [1534-1595] zu Equord, Drost zu Peine (Bekl.), danach (1597) seine Witwe Gisela von Münchhausen [1557-1612]
2. Beklagter/Appellat:
Asche von Holle [1529-1594], Drost der Ämter Steuerwald und Marienburg, danach (1594) seine Witwe Helena von Marenholtz [gest. 1608], ab 1598 Frau des Melchior von Steinberg [gest. 1605] (Kl.)
3.1. Prokuratoren/Kläger bzw. Appellant:
Dr. Christodorus Engelhart, 1592, Prokurator
3.2. Prokuratoren/Beklagter bzw. Appellat:
Dr. Johann Georg Gödelmann, 1592, Prokurator
wegen
4. Streitgegenstand:
appellatio
Schuldforderung. Statius von Münchhausen der Ältere, Pfandinhaber des Amtes Lauenburg, hatte 1583 von der Witwe des Johann Gierswald aus Hannover einen Kredit in Höhe von 500 Reichstalern aufgenommen. Bürgen dieses Rechtsgeschäfts waren Burchard von Saldern und Asche von Holle. Als die Zinszahlungen nach von Münchhausens Tod ausblieben, forderte Gierswalds Witwe von dem beiden Bürgen die Rückzahlung der Schuldsumme und der seit fünf Jahren rückständigen Zinsen in Höhe von 150 Reichstalern. Die beiden Bürgen entrichteten die Summe von den 600 Reichstalern, die sie von Herzog Julius zu Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) ebenfalls zu Ostern desselben Jahres erhalten hatten. Die 600 Reichstaler waren Teil einer Gesamtsumme von 33000 Reichstalern, die Herzog Julius den Gläubigern und Bürgen des verstorbenen von Münchhausen zur Wiedereinlösung der von diesem weiterverpfändeten Rechte am Amt Lauenburg zur Verfügung gestellt hatte. Von Holle nahm die 600 Reichstaler, die mit weiteren Ansprüchen von Holles und von Salderns an den 33000 Reichstalern verrechnet wurden, in Abwesenheit von Salderns in Empfang, wobei er in seinem und seines Mitbürgen Nahmen dem Herzog die von beiden erworbenen Rechte am Amt Lauenburg zedierte. Von Saldern hingegen verweigerte nachher seine Zustimmung zu diesem
Laufzeit
1592 - 1596
Enthält
Rechtsgeschäft. Daraufhin forderte von Holle von seinem Mitbürgen die Hälfte der 600 Reichstaler als Entschädigung zurück. Als von Saldern sich weigerte, leitete von Holle 1590 ein Verfahren am Hofgericht Wolfenbüttel gegen ihn ein. Als das Hofgericht 1592 ein Interlokut (Zwischenurteil) zu Ungunsten von Salderns erließ, appellierte der Betroffene dagegen an das RKG. 1598 wurde die Appellation vom RKG für desert erklärt und abgewiesen.
5. Vorinstanz:
Hofgericht zu Wolfenbüttel 1592
Bd. 1: Priora mit Protokoll 1590-1592
Hinweis:
Q 1-13
Vgl. Hann. 27 Hildesheim Nrn. 1073, 1607.
Band
1
Alte Archivsignatur
S 441/I
Provenienz
Organisations- und Aktenzeichen
S 2602/I
Ergänzungen
Klassifikation Teil B
saldern 1606
Index-Gruppe
GEOB
Marienburg, Amt
Peine, Amt
Steuerwald, Amt
Institution
Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzogtum, Hofgericht
PERS
Gierswald, Johann
Holle, Asche von, Drost
Holle, Helena von, geb. von Marenholtz
Münchhausen, Statius von
Saldern, Burchard von, Drost
Saldern, Gisela von, geb. von Münchhausen
Steinberg, Helena von, geb. von Marenholtz, verw. von Holle
Steinberg, Melchior von
Prokuratoren / Advokaten / Notare
Engelhart, Christodorus, Dr., 1592
Gödelmann, Johann, Dr., 1592
SACH
Appellation
Bürgschaft, 16. Jh.
Zwischenurteil
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
---|---|---|---|---|
Detailseite | Original | Akte | 0050 / 19 |