
Identifikation
Titel
1. Kläger/Appellant:
Anna Maria Elisabeth Garberding, Witwe des Amtsvogts Johann Heinrich Dannhausen [1675-1709] zu Poppenburg, Schwagers des Engelbert Flohr (Flor, Flohren, Floor), sowie Hermann Ernst Schiller [1688-1742], Hofrat zu Hildesheim, als Vormund ihrer Kinder (Bekl.)
2. Beklagter/Appellat:
Marie Seraphine Flohr, Nonne im Kloster zur Unbefleckten Empfängnis Mariens (Jungfrauenkloster) zu Bonn, als älteste Tochter des Engelbert Flohr, sowie als neue Vormünder Hofkammerrat Christoph Bernard Anton Thomas Nienhausen und Johann Willerding [1663-1729] sowie die Kommissare der Regierung zu Hildesheim (Kl.)
3.1. Prokuratoren/Kläger bzw. Appellant:
Dr. Johann Ludwig Pfeiffer, 1721, Prokurator
sub. Lic. Johann Leonhard Krifft, 1721, Prokurator
3.2. Prokuratoren/Beklagter bzw. Appellat:
Dr. Johann Wilhelm Ludolf, 1722, Prokurator
sub. Dr. Johann Goy, 1722, Prokurator
sub. Dr. Georg Melchior Hofmann, 1722, Prokurator
Lic. Franz Peter Jung, 1726, Prokurator
sub. Dr. Ludwig Ernst Hert, 1726, Prokurator
wegen
4. Streitgegenstand:
appellatio
Klage auf Rechnungslegung. Der Hildesheimer Tuchhändler Engelbert Flohr hatte eine Tochter des Johann Jakob Garberding [gest. 1697], Kammersekretärs zu Hildesheim und seiner Frau Anna Elisabeth Maria Köhnen geheiratet, mit der er zwei Töchter hatte und die bereits früh verstorben war. Als Flohren 1707 starb, wurden die Großmutter Elisabeth Köhnen, Amtsvogt Johann Heinrich Dannhausen, der eine Schwester von Flohrs Frau geheiratet hatte, sowie der Bruder des Verstorbenen Johann Flohr, Hauptmann zu Köln am Rhein, zu Vormündern bestellt. Obervormund war Hofrat Lünemann. Da die Vormünder die Vormundschaft nicht selbst wahrnehmen konnten, betrauten sie Kaspar Steller mit deren Verwaltung. Steller erstellte ein Nachlassinventar und legte Rechnung für die Jahre 1707 bis 1711 ab. Danach unterblieb die Rechnungslegung.
Laufzeit
1721 - 1727
Enthält
Nachdem die Vormünder Witwe Garberding und Amtsvogt Dannhausen sowie der Obervormund Lünemann gestorben und Flohrs Töchter erwachsen geworden waren, erwirkten diese bzw. deren neue Vormünder Nienhausen und Willerding die Einsetzung einer Kommission bei der Regierung zu Hildesheim, die den Verwalter nun erneut zur Rechnungslegung aufforderte. Bei der Prüfung der Rechnungen fielen den Töchtern Unregelmäßigkeiten auf. Sie wurden auf Rückstände aufmerksam, deren Begleichung sie von den Erben der Witwe Garberding und des Amtsvogts Dannhausen forderten. Dabei erwirkten sie von der Regierung 1720 einen Befehl zur Beschlagnahme und Sequestration (Zwangsverwaltung) der Garberdingschen Besitzungen. Da dessen Umsetzung auf sich warten ließ, eröffneten Flohrs Töchter 1720 ein Mandatsverfahren am RKG, um die Vollstreckung zu erwirken. Daraufhin entschied die Regierung 1721 erneut zu ihren Gunsten. Garberdings Erben appellierten dagegen ihrerseits an das RKG.
5. Instanzen:
Regierung zu Hildesheim 1720, 1721
Bd. 2: Acta Camerae mit Protokoll
Darin:
Q 16, 26 Urteil der Regierung Hildesheim 1720
Q 28 Generalstatus des Nachlasses 1720
Q 77 Schreiben von Kanzler C. [Kaspar] von Franken-Sierstorff 1726
Hinweis:
Q 1-78 und ein weiteres Schreiben
Band
2
Alte Archivsignatur
D 221/II
Ergänzungen
Klassifikation Teil B
dannhausen 283
Index-Gruppe
GEOB
Hildesheim, Hochstift, Regierung
PERS
Franken-Sierstorff, Kaspar von, Kanzler
| Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|---|
| Detailseite | Original | Akte | 0050 / 19 |
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