
Identifikation
Titel
(2) Catharina Oriane von Wersebe, Witwe des Tönnies Heinrich von Schwanewede zu Schwanewede
(3) Jürgen Franz von Schwanewede zu Schwanewede
(4) Kl.: Dr. Johann Arnold Benten (A); Dr. Jacob Gerdes (P)
Bekl.: Elard Meyer (A); Dr. Friedrich Anthon (P)
(5) Appellationis
Auseinandersetzung um den letzten Willen des Ehemannes: Kurz vor Ableben des Tönnies Heinrich von Schwanewede am 01.12.1683 wurde ein letzter Wille des Sterbenden aufgenommen und darin, vermeintlich ohne Zustimmung des Sterbenden, der Nachlass dem Sohn des Bekl. geschenkt. Gemäß bereits vorhandenem Testament, nach dem Kl.in Erbin war, nahm sie den Nachlass in Besitz, verglich sich mit Bekl. und seinen Brüdern wegen des Stammvetternrechts und erhielt, vermeintlich gutwillig, das streitige Donationsinstrument ausgehändigt. Später forderte Bekl. das Dokument auf dem Rechtsweg zurück und verlangte die Einhaltung der darin enthaltenen Disposition sowie die Beantwortung von ihm vorgelegter "Positiones". Das Hofgericht erkannte am 06.10.1690, dass die Witwe schuldig sei, die von ihrem Ehemann gemachte und von Bekl. ihr zugestellte letzte Disposition herauszugeben und die von Bekl. vorgelegten Artikel eidlich zu beantworten. Dagegen appellierte sie an das Tribunal, das den Prozess am 27.02.1691 annahm und am 20.01.1696 das vorinstanzliche Urteil bestätigte, es sei denn, Kl.in könne ihre Behauptung beweisen, dass ihr der letzte Wille ihres Mannes deshalb ausgehändigt worden sei, weil dieser für aufgehoben und kassiert angesehen wurde. Kl.in trat die Beweisführung an. Das Gesuch des Bekl. vom 09.04.1696 um ein Zeugenverhör "ad perpetuam rei memoriam" nahm das Tribunal am 20.04.1696 an. Nach erfolgter Beweisführung erkannte das Tribunal am 18.10.1697, dass der Beweis durch Kl.in nicht erbracht und somit das vorige Urteil zu "purifizieren" sei, allerdings sollte Bekl. vorher, beim nächsten Rechtstag,
Laufzeit
08.01.1691 - 27.05.1698
Enthält
beeidigen, dass er den letzten Willen an Kl.in nicht deshalb herausgegeben habe, weil dieser ungültig und kassiert war. Dazu kam es nicht, vielmehr teilte Kl.in am 09.05.1698 dem Tribunal mit, dass die Sache gütlich verglichen sei: Kl.in erkannte den Sohn des Bekl. als rechtmäßigen Erben an. Am 27.05.1698 bestätigte das Tribunal auf Gesuch des Bekl. vom 24.05. den Vergleich.
(6) 1. Hofgericht 1690
2. Tribunal 1691 - 1698
(7) von Notar Tobias Greulich am 13.10.1690 aufgenommenes Appellationsinstrument (prod. 08.01.1691), mit Libell und Anlagen: Urteil des Hofgerichts vom 06.10.1690, beglaubigtes Zeugenverhör vom 13.12.1690; Prozessvollmachten der Kl.in für Dr. Jacob Gerdes (prod. 06.07.1691) und des Bekl. für Dr. Friedrich Anthon (prod. 29.11.1694); Beweisartikel und Zeugenbenennung durch Kl.in (prod. 02.03.1696); Beweisartikel und Zeugenbenennung durch Bekl. (prod. 09.04. und 23.07.1696); Kommissionsprotokoll über das Zeugenverhör vom 16.07.1696; Attestat der Liese von Rüsche und des Jürgen Friedrich Bibow zu Schwanewede vom 03.03.1690; Vergleich zwischen den Parteien vom 05.04.1698; Kommissionsprotokoll über die Zeugenvernehmung "ad perpetuam rei memoriam" vom 19.04.1697 (prod. 12.07.1697)
(8) 139 Bl.
Laufzeit: 08.01. - 11.09.1691; 29.11.1694; 20.01.1696 - 27.05.1698
Band
1
Alte Archivsignatur
Stade: Rep. 28 I S 257
Nebenlaufzeit von
1690
Nebenlaufzeit bis
1691
Provenienz
Organisations- und Aktenzeichen
B S 17 N. 164
Ergänzungen
Klassifikation Teil B
s
Index-Gruppe
Chronolog. Verzeichnis der Prozesse
1691 - 1698
PERS
Bibow, Jürgen Friedrich, Schwanewede
Rüsche, Liese von, Schwanewede
Schwanewede, Jürgen Franz von, Schwanewede
Schwanewede, Tönnies Heinrich von, Schwanewede, Nachlass
Wersebe, Catharina Oriane von, verh. Schwanewede
Prokuratoren / Advokaten / Notare
Anthon, Friedrich, Dr., Prokurator
Benten, Johann Arnold, Dr., Advokat
Gerdes, Jacob, Dr., Prokurator
Greulich, Tobias, Notar
Meyer, Elard, Advokat
SACH
Nachlass, Schwanewede, Tönnies Heinrich von
Vorinstanzen / Juristenfakultäten
Hofgericht, Vorinstanz
| Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|---|
| Detailseite | Original | Akte | 9999 / 999 |
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