Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover > Landgerichte

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Beschreibung: Gliederung (Tektonik)

Identifikation (Gliederung)

Titel 

Landgerichte

Enthält 

Landgericht Göttingen
Landgericht Hannover
Landgericht Hildesheim
Landgericht Lüneburg

Kontext

Geschichte des Bestandsbildners 

Die niedersächsischen Landgerichte, deren Einrichtung teilweise auf das große Reichsjustizgesetz von 1879 zurückgeht, wurden unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg als elf mittlere Justizbehörden an den Standorten Aurich, Braunschweig, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden (wieder)eröffnet (§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte). Gemeinsam mit den drei ihnen vorgesetzten Oberlandesgerichten in Braunschweig, Celle und Oldenburg und den 80 ihnen nachgeordneten Amtsgerichten bilden sie die ordentliche Gerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen.

Aufbau, Zuständigkeiten und Aufgaben der Landesgerichte werden durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), in den §§ 59-78 geregelt.

Als rechtsprechende Organe (Spruchkörper) existieren an den Landgerichten Zivil- und Strafkammern. Die Zivilkammern, die Kammern für Handelssachen sowie die Kammern für Baulandsachen sind dem zivilrechtlichen Zweig zugeordnet. Die großen und kleinen Strafkammern, die großen und kleinen Jugendkammern und die Strafvollstreckungskammern gehören dem Strafrechtsbereich an.

Vor den Zivilkammern werden in erster Instanz bürgerliche Rechtsstreitigkeiten verhandelt, die einen Streitwert von 5000,01 Euro übersteigen und nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Ebenso bilden die großen Strafkammern die erste Instanz für Strafsachen, die nicht in die Kompetenz des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts fallen. Sie sind zuständig für alle Straftaten, bei denen aufgrund der Schwere des Vergehens mit einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechnen ist. Sie werden als Schwurgerichte bezeichnet, wenn vor ihnen Verbrechen gegen das Leben und andere schwere Straftaten verhandelt werden (§ 74 Abs. 1 und 2 GVG). Die Aburteilung ebenso schwerwiegender Delikte, die unter das Jugendstrafrecht fallen, obliegt den großen Jugendkammern (§ 33b und 41 Jugendgerichtsgesetz).

In zweiter Instanz sind Landgerichte zuständig für die Berufung und Beschwerde gegen Urteile der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern diese außerhalb der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts liegen (§ 72 Abs. 1 GVG). Die Berufungsinstanz bei Strafsachen bilden die kleinen Strafkammern (§ 74 Abs. 3 GVG), bei Urteilen des Jugendschöffengerichts die großen und kleinen Jugendkammern (§ 33b und 41 Jugendgerichtsgesetz).

Die Strafvollstreckungskammern entscheiden über die Aussetzung der Vollstreckung von Strafen, die bereits angetreten wurden, und überprüfen die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die während des Strafvollzugs ergriffen worden sind (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG).

An den Landgerichten verortet sind darüber hinaus die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen und das Niedersächsische Dienstgericht für Richter, denen jeweils die Entscheidung über Pflichtverletzungen und Dienstvergehen der entsprechenden Berufsgruppen zustehen.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Scheidungsrechtes 1977, die das Familiengericht beim Amtsgericht ansiedelte, bestand bei den Landgerichten auch eine Zuständigkeit für Scheidungen und Scheidungsfolgesachen.

Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt (§ 59 Abs. 1 GVG). Die konkrete personelle Zusammensetzung der Richter variiert je nach Kammer: den Zivilkammern und Strafvollstreckungskammern sitzt in der Regel ein Einzelrichter vor, den Großen und Kleinen Strafkammern mindestens ein Einzelrichter und zwei Schöffen.

Stand: 1. Juli 2015

Literatur 

Staatshandbuch: Die Bundesrepublik Deutschland. Niedersachsen. Handbuch der Landes- und Kommunalverwaltung mit Aufgabenbeschreibungen und Adressen. Köln u.a. 2014.

Landesjustizportal Niedersachsen

Bearbeiter 

Regina Schleuning (2015)