Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover > Allgemeine Finanzverwaltung

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Beschreibung: Gliederung (Tektonik)

Identifikation (Gliederung)

Titel 

Allgemeine Finanzverwaltung

Kontext

Geschichte des Bestandsbildners 

1. Geschichte der Finanzverwaltung vor 1945

Die Reparationsforderungen der Alliierten an Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg und die darauffolgende finanzielle Krise in der jungen Weimarer Republik erforderten eine reichseigene, zentralisierte Finanzverwaltung. Diese wurde zusammen mit einem gleichmäßigen, einheitlichen Besteuerungsverfahren erstmals im Rahmen der Finanzreform unter Reichsfinanzminister Matthias Erzberger durch das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. September 1919 geschaffen (RGBl. 1919 S. 1591), welches wenige Monate später durch die Reichsabgabeordnung (RAO) vom 13. Dezember 1919 (RGBl. 1919 S. 1993) ersetzt wurde. Dabei wurden neue Steuern wie die Umsatz- und Körperschaftssteuer eingeführt und ehemalige Landessteuern wie die Einkommensteuer in Reichssteuern umgewandelt; ferner wurde ein einheitliches Steuerstrafrecht geschaffen.

Mit der Finanzreform entstand eine dreistufige reichseigene Behördenorganisation mit dem Reichsfinanzministerium als Oberste Behörde. Die mittlere Instanz (Obere Behörden) bildeten die 26 dem Reichsfinanzministerium unterstehenden Landesfinanzämter. Diese wurden von einem Präsidenten geleitet und hatten neben der Präsidialstelle und der Oberfinanzkasse eine Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern (Abt. I) sowie eine Abteilung für Zölle und Verbrauchsabgaben (Abt. II). Die Aufgaben der Landesfinanzämter umfassten die obere Leitung der Finanzverwaltung für ihren Bezirk, die Überwachung der Gleichmäßigkeit der Gesetzesanwendung und die Beaufsichtigung der Geschäftsführung der ihnen unterstellten Behörden. Untere Behörden waren die lokalen Finanzämter (Steuerveranlagung und -verwaltung) und die Hauptzollämter (Zollverwaltung). Letztere besaßen mit den Zollämtern und Zollkommissariaten nachgeordnete Dienststellen. Daneben wurden auch Finanzgerichte eingerichtet.

Zwischen 1919 und 1921 entstanden in Deutschland nach und nach etwa 1000 Finanzämter. Die Finanzämter auf dem Gebiet des heutigen Niedersachsen waren dabei den Landesfinanzämtern in Hannover (mit Steuerabteilungen in Hannover und Braunschweig) bzw. Oldenburg als übergeordnete Behörden untergeordnet. Zum Bezirk des Landesfinanzamtes (LFA) Hannover gehörte das Gebiet der Preußischen Provinz Hannover mit den Regierungsbezirken Aurich, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück und Stade, der Freistaaten Braunschweig und Schaumburg-Lippe und der politisch der Provinz Hessen-Nassau angegliederte Kreis Grafschaft Schaumburg. Die territoriale Zuständigkeit der Finanzämter orientierte sich in der Regel an der geltenden Kreiseinteilung. Es blieb aber nicht aus, dass sich die Bezirksabgrenzungen, die Namen und die Dienstsitze der Finanzämter im Laufe der Zeit änderten.

Die Finanzämter hatten die Aufgabe, die Reichssteuern für die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Steuerpflichtigen festzustellen und einzuziehen. Dies betraf nicht die Verwaltung einzelner Steuerarten, wie z.B. Körperschaftsteuer oder Erbschaftsteuer, deren Verwaltung bei einem bestimmten Finanzamt zentralisiert wurde. Zudem gab die RAO den Steuer- und Zollbehörden die Befugnis, Vergehen gegen die von ihnen verwalteten Gesetze mit Geldstrafen abschließend oder durch Strafbescheid (mit der Möglichkeit eines Richterentscheids) zu ahnden. Weitere Aufgaben kamen auf die Finanzämter mit der Steuerreform von 1925 zu, welche das Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Vermögensteuerrecht neu regelte. Mit dem Reichsbewertungsgesetz wurde zudem die Grundlage für die Bewertung von Betriebs- und Grundvermögen für alle Steuerzwecke im ganzen Reichsgebiet geschaffen, die sogenannten Einheitswerte. Ferner wurden ebenso die Gesetze für die Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer und Wechselsteuer geändert und der Betriebsprüfdienst ausgebaut.

Die innere Organisation und Arbeitsweise der Finanzämter regelte eine am 10. August 1925 erlassene Geschäftsordnung. Danach sollte jedem Amt ein Regierungsrat, mindestens jedoch ein Steueramtmann vorstehen. Für alle Finanzämter war eine gleichmäßige Gliederung in zwei Abteilungen vorgesehen, einerseits die Steuerabteilung (Steuerfestsetzung und -veranlagung) mit Dienststellen für die Außentätigkeit, andererseits die Finanzkasse mit der Vollstreckungsstelle (Steuereinziehung und -vollstreckung).

In den 1930er Jahren wurde die mittlere Instanz der Reichsfinanzverwaltung reformiert. Zunächst wurde die Bezirkseinteilung der Landesfinanzämter durch das Reichsgesetz vom 27. Februar 1934 (RGBl. 1934 I, S. 130) geändert, was mit Wirkung vom 1. April 1934 zur Vereinigung einiger Landesfinanzämter führte. So wurden u.a. die Landesfinanzämter Oldenburg und Unterweser (Bremen) zum neuen Landesfinanzamt Weser-Ems mit Sitz in Bremen zusammengeschlossen und der Zuständigkeitsbezirk dieser neuen Behörde um 16 Finanzämter der preußischen Regierungsbezirke Aurich und Stade erweitert. Beim Landesfinanzamt Hannover wurde die Steuerabteilung in Braunschweig aufgehoben, so dass die Verwaltung ganz auf Hannover konzentriert wurde. Der Zuständigkeitsbereich dieses Landesfinanzamtes umfasste seitdem das Gebiet der Provinz Hannover (ohne die Regierungsbezirke Aurich und Stade und den Bezirk Pyrmont) sowie die Länder Braunschweig und Schaumburg-Lippe mit insgesamt 42 Finanzämtern. Aufgrund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Änderung von Behörden und Amtsbezeichnungen in der Reichsfinanzverwaltung (RGBl. 1937 I, S. 311) hießen die Landesfinanzämter seit dem 16. März 1937 Oberfinanzpräsidien (bzw. "Der Oberfinanzpräsident", da der Behördenleiter als Träger der Verwaltung in Erscheinung treten sollte).

2. Geschichte der Finanzverwaltung nach 1945

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges ordnete die Britische Militärregierung am 9. August 1945 an, dass der Bezirk des Oberfinanzpräsidiums Hannover künftig die Gebiete der ehemaligen preußischen Provinz Hannover und die früheren Länder Braunschweig und Oldenburg einschließen sollte. Dies betraf auch die zum Oberfinanzbezirk Weser-Ems gehörigen Gebiete, die nun in das Oberfinanzpräsidium Hannover eingegliedert wurden, dessen Bezirk seit dem 1. Juli 1946 das gesamte Territorium des heutigen Landes Niedersachsen umfasste. Da sich aber bald herausstellte, dass die Größe des Oberfinanzbezirks Hannover die Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium des damals noch selbständigen Landes Oldenburg und dessen Militärregierung erschwerte, wurde durch eine Verfügung vom 16. August 1945 eine Zweigstelle des Oberfinanzpräsidiums in Oldenburg errichtet, die durch die Verordnung der Leitstelle der Finanzverwaltung für die britische Zone in Hamburg vom 11. Juli 1946 zu einer eigenständigen Steuerabteilung (Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Oldenburg) umgebildet wurde. Danach unterstanden dieser Abteilung 21 Finanzämter im Verwaltungsbezirk Oldenburg und in den Regierungsbezirken Aurich und Osnabrück, während die übrigen 42 Finanzämter dem Oberfinanzpräsidium in Hannover zugeordnet wurden. Zur weiteren Geschichte des Oberfinanzpräsidiums Hannover (seit 1950 Oberfinanzdirektion Hannover) siehe das Vorwort zum Bestand Nds. 220.

Mit der Annahme des Grundgesetzes (GG) am 23. Mai 1949 erhielt die Bundesrepublik Deutschland die Steuerhoheit. Die Finanzverwaltung wurde entsprechend der föderalen Struktur zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Die Bundesbehörden verwalten Zölle, Umsatz- und Beförderungssteuern, die Verbrauchsteuern und die Lastenausgleichsabgaben, die den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen werden können. Die Finanzämter als Landesfinanzbehörden nach Art. 105-108 GG erheben und verwalten im Auftrag des Bundes die übrigen Bundessteuern (Kapitalverkehrsteuer, Versicherungsteuer, Wechselsteuer, dazu befristete Vermögensabgaben, außerdem die Gemeinschaftssteuern), die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern.

Aufgrund des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz, FVG) vom 6. November 1950 (BGBl. I 39/1950, S. 448) sind die Bundes- und Landesfinanzbehörden dreistufig aufgebaut:

- auf Bundesebene: Bundesfinanzminister, Oberfinanzdirektion (OFD) und Hauptzollämter;
- auf Landesebene: Landesfinanzminister, OFD und Finanzämter.

Die enge Verflechtung zwischen Bundes- und Landesfinanzverwaltung wird in der Person des Oberfinanzpräsidenten besonders evident (§1 Nr. 3 FVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 FVG): als Leiter einer OFD (anstelle der bisherigen Oberfinanzpräsidien) ist er Bundes- und Landesbeamter zugleich und wird im Einvernehmen von Bund und Land ernannt. Die Landesfinanzminister sind für die Verwaltung der den Ländern ganz oder teilweise zufließenden Besitz- und Verkehrsteuern sowie für die ihnen als Auftragsverwaltung übertragenen Steuern zuständig. Die allein dem Bund zufließenden Steuern verwaltet die OFD durch Verwaltungsangehörige des Bundes. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter als örtliche Behörden wird ebenso zentral durch das FVG geregelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2), lediglich die Bestimmung des Bezirks und Dienstsitzes der Finanzämter obliegt der Organisationshoheit der Bundesländer (d.h. der Landesfinanzminister).

Im Laufe der Zeit wurde die bundesrechtlich einheitliche Kompetenzzuweisung an die Finanzämter durch die Übertragung von Zuständigkeiten für ursprünglich mehrere Bezirke auf einzelne Finanzämter stark modifiziert, in Niedersachsen insbesondere durch die § 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten von Finanzämtern für den Bereich mehrerer Finanzämter vom 30. November 1981 (BStBl. I 2/1982, S. 225 und Nds. GVBl. 47/1981, S. 395, geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1982, Nds. GVBl. 54/1982, S. 531). Mit dieser Verordnung wurde die Zahl der Finanzämter auf 57 festgesetzt, die auch derzeit (2015) noch bestehen.

Neben diesen "normalen" Finanzämtern bestimmte die Verordnung auch die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Sonderfinanzämter, die örtlich für mehrere Finanzamtsbezirke verantwortlich waren. Dies sind die sieben (heute sechs) Finanzämter für Großbetriebsprüfung und die vier Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen. Erstere sind nach §§ 2 und 3 sachlich für die Betriebs- und Lohnsteueraußenprüfung sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben zuständig bei:

- Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern;
- Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind, soweit zu diesen mindestens ein gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Großbetrieb gehört;
- Steuerpflichtigen, die gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Großbetriebe unterhalten.

Die vier jeweils für einen Regierungsbezirk zuständigen Finanzämter für Fahndung und Strafsachen befassen sich nach § 4 mit der Steuerfahndung sowie mit Strafverfahren wegen Straftaten und Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Achten Teil der Abgabenordnung.

Stand: Juli 2015

Bestandsgeschichte 

(betrifft nur die Nds 225-Bestände)

Da die Schriftgutproduktion der Finanzämter im Wesentlichen massenhaft gleichförmig ist, musste ein einfaches, doch statistischen Anforderungen genügendes Übernahmeverfahren gewählt werden. 1984 wurde daher ein landeseinheitliches Archivierungsmodell für die nds. Finanzämter erarbeitet, welches die Übernahme von Schriftgut aus folgenden Bereichen vorsah:

- alle Betriebslisten;
- Veranlagungsakten a) ausgewählter besonderer Betriebe, b) von Betrieben nach statistischer Ziehung (Zufallsstichprobe), c) von prominenten Persönlichkeiten (Politik, Wirtschaft, Kunst und Kultur)
- Betriebsprüfungs- und Bilanzakten der in der statistischen Ziehung ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe;
- Steuerakten zu großen Erbschafts-, Schenkungs- und Stiftungsfällen;
- Einheitswertakten;
- Akten der Steuerfahndung und Steuerstrafsachen.

Die Zufallsstichprobe betrug ursprünglich 1 Prozent, d.h. jeder 100. Betrieb wurde auf der Grundlage der Betriebslisten ausgewählt. Diese wurde 1992/1993 im Zuge der Überarbeitung des Archivierungsmodells aus praktischen Erwägungen auf 0,5 Prozent (jeder 200. Betrieb) reduziert. Daneben wurden für jeden Finanzamtsprengel auf der Basis der Betriebslisten auf den 1. Januar 1992 zwei Listen archivwürdiger Akten erstellt:

- für besondere Betriebe (Auswahl nach Umsatz, Produkten und Repräsentativität für die Wirtschaftsstruktur);
- von Prominenten (Auswahl u.a. von Mitgliedern des Bundestags und des Landtags, von Spitzen aus Verwaltung und Wirtschaft, von Schriftstellern, Bildenden Künstlern und Musikern).

Zu den grundsätzlich nicht als archivwürdig gekennzeichneten Akten, für die eine Anbietungspflicht entfällt, gehören u.a. Unterlagen zur Kraftfahrzeugsteuer, zu Vollstreckungs-, Lohnsteuervoranmeldungs- und Umsatzsteuervoranmeldungsvorgängen, zur Börsenumsatz-, Wechsel- und Grunderwerbsteuer, des Weiteren Lohnsteuerarbeitgeberakten, Lohnsteuerkarten, Auftrags- und Tagebücher etc.

Auf Beschluss einer Archivleiterrunde wird seit 2004/2005 auf eine Stichprobe aus den Veranlagungsakten für Betriebe verzichtet. Die bisher als Stichprobe übernommenen Akten sind zu kassieren, sofern kein Interesse an der Dokumentation der Bewertungspraxis besteht oder andere Gründe dafür sprechen, die als Stichprobe übernommenen Akten eines oder zweier Finanzämter aufzubewahren.

Bei der Verzeichnung des Schriftguts der Finanzämter sind auf Grundlage des Archivierungsmodells von 1984 jeweils drei Gruppen gebildet worden. Die I. Gruppe bilden die seriell ausgewählten Akten, die II. Gruppe die besonders ausgewählten Akten. Der III. Gruppe gehört das übrige Schriftgut an, u.a. die bereits vor dem Archivierungsmodell übernommenen Akten.

Stand: Juli 2015

Literatur 

Ilse Birkwald u.a., Geschichte der Finanzverfassung und -verwaltung in Westfalen seit 1815 (Sonderdruck der OFD Münster), Münster 1998.

Marlis Buchholz, Die Akten der Oberfinanzdirektion Hannover als Quellen zur Geschichte niedersächsischer Juden im Nationalsozialismus, in: Archiv-Nachrichten. Mitteilungen aus niedersächsischen Archiven 5 (2001), S. 56-63.

Chronik der Großbetriebsprüfungsstelle Braunschweig [masch., Braunschweig 1964].

Claus Füllberg-Stolberg, "Wie mir bekannt geworden ist, beabsichtigen Sie auszuwandern ..." Die Rolle der Oberfinanzdirektion Hannover bei der Vertreibung der Juden, in: Carl-Hans Hauptmeyer u.a. (Hrsg.), Die Welt querdenken. Festschrift für Hans-Heinrich Nolte zum 65. Geburtstag. Frankfurt/M. 2003, S. 219-234.

Ernst-Rudolf Huber, Finanzverfassung und Finanzverwaltung, in: ders.: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u.a. 1981.

K. Jeserich, Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, 1985, S. 187f.

Heinrich Korte / Bernd Rebe (Hg.), Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, Göttingen 1986, S. 390-392 und 554-665.

Oberfinanzdirektion Hannover, Die geschichtliche Entwicklung der Steuerverwaltung in Niedersachsen und ihre Aufgaben, in: Neues Archiv für Niedersachsen, Bd. 9 (14) 1957, Heft 1, S. 1-6.

Reichsfinanzministerium, Verzeichnis der Finanzämter des Deutschen Reichs: Stand vom 1. Januar 1942, Berlin 1942.

Josef Wysocki, Die räumliche Organisation der staatlichen Finanzbehörden, Hannover 1982 (Beiträge der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, 63: Behördliche Raumorganisation seit 1800, Grundstudie 13).

Bearbeiter 

Dr. Christian Helbich (2015)

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Nds. 200
Nds. 205
Nds. 220
Nds. 221
Nds. 225 (mehrere Bestände)
Nds. 227 (2 Bestände)
Nds. 228 (2 Bestände)