Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover > Arbeitsämter

  • Zugeordnete Objekte zeigen
  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Gliederung (Tektonik)

Identifikation (Gliederung)

Titel 

Arbeitsämter

Kontext

Geschichte des Bestandsbildners 

Eine zentrale Organisation zur Arbeitsvermittlung gab es in Deutschland zunächst nicht, es wurden lediglich regionale Strukturen z.B. durch sogenannte Arbeitsnachweisämter geschaffen. Diese konstituierten sich nicht nach Verwaltungseinheiten, sondern nach Wirtschaftsräumen, so dass es z. B. schon seit 1910 einen Verband Niedersächsischer Arbeitsnachweise bzw. seit dem 23. Januar 1920 das Landesarbeitsamt und das Landesberufsamt Niedersachsen gab. Am 15. Januar 1920 folgte die Errichtung des Reichsamts für Arbeitsvermittlung, seit 1922 in der Reichsarbeitsverwaltung als Mittelbehörde des Reichsarbeitsministeriums organisatorisch eingegliedert. Die Organisationsstruktur war bereits in 13 Landesarbeitsämter und 361 Arbeitsämter als regionale Stellen aufgeteilt.

Im Bezirk des Landesarbeitsamtes Niedersachsen in Hannover wurden 1928 u.a. Arbeitsämter in Alfeld, Bassum, Celle, Göttingen, Goslar, Hameln, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Nienburg, Northeim, Peine und Uelzen eingerichtet, die in ihren Bezirken die (traditionellen) preußischen Verwaltungsgrenzen überschritten. Von diesen Arbeitsämtern war Peine 1940 bereits wieder aufgelöst und auch die Zahl der übrigen Ämter sollte sich nach 1945 durch Zusammenlegungen reduzieren.

Am 16. Juli 1927 ging das Reichsamts für Arbeitsvermittlung mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in die neu gegründete Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über, in deren Aufgaben der Zusammenschluss von Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung festgelegt wurde. Die Reichsanstalt enthielt Organe der Selbstverwaltung. Schon 1933 wurden die Befugnisse der Selbstverwaltung durch Erlass dem Präsidenten der Reichsanstalt bzw. den Landesarbeitsämtern übertragen. Auch die Aufgaben der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung wurden sukzessive in der Zentrale konzentriert.

1938 wurde die Reichsanstalt selbst wieder weitgehend in das Reichsarbeitsministerium (Hauptabteilung V) eingegliedert, die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter waren nun dem Ministerium unterstellte Reichsbehörden, die für den Arbeitseinsatz, die Arbeitslosenunterstützung sowie Statistiken und Berichterstattungen zuständig waren. Daneben gab es getreu der neuen nationalsozialistischen Sozialverfassung die Reichstreuhänder der Arbeit bzw. für den öffentlichen Dienst, die den Abschluss von Arbeitsverträgen rechtsverbindlich regelten, für den Arbeitsfrieden zu sorgen und an der neuen Sozialverfassung mitzuarbeiten hatten. Sie waren an die Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden und mussten im Rahmen des Krieges z. B. die Regelungen zur Heimarbeit oder zu 'Kriegslöhnen' ausarbeiten. Die kriegsbedingte Umstellung in den Zuständigkeiten führte 1943 zur Einrichtung der Gauarbeitsämter, die entsprechend der Parteigaue (hier Gau Osthannover mit Sitz in Lüneburg) sich an den Reichsverteidigungsbezirken orientierten und nun für den Arbeitseinsatz und die Aufgaben der Reichstreuhänder zuständig waren.

Die Militärregierung bestimmte mit dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft durch ihre Richtlinien und Anordnungen für lange Zeit die Aufgaben der Arbeitsverwaltung (z. B. der Kontrollratsbefehl Nr. 3 zur Registrierung der arbeitsfähigen bzw. arbeitslosen Bevölkerung und ihre Unterbringung in Arbeit oder der Kontrollratsbefehl Nr. 21 zur Errichtung von Arbeitsgerichten). Vom November 1946 bis September 1948 unterstand das Landesarbeitsamt unter der Bezeichnung 'Landesarbeitsamt Niedersachsen' als Abteilung IV dem im Aufbau befindlichen Niedersächsischen Ministerium für Aufbau und Arbeit, jetzt wieder als übergeordnete Dienststelle über die einzelnen Arbeitsämter, der auch die Aufgabe der früheren Reichstreuhänder zufiel.

Erst im Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 wurde wieder die paritätische Beteiligung der Sozialpartner und der Vertreter der öffentlichen Körperschaften, neben Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, an der Selbstverwaltung festgelegt. Die Bundesanstalt wird als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt, die sich aus einer Hauptstelle, Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern zusammensetzt. Hier wurde der Grundstock für die heutige Bundesagentur für Arbeit gelegt. Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhielt mit der Verabschiedung des Arbeitsförderungsgesetzes am 1. Juli 1969 einen neuen Namen: Bundesanstalt für Arbeit.

Zusätzlich zur Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wurde den Arbeitsämtern die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung zugewiesen, es trat also die Vorsorge für einen quantitativen und qualitativen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in den Vordergrund. Dazu kommen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung an Dienstleister, die Erstattung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz von 1996.

Am 1. Januar 1998 wurde die Arbeitsförderung in das Sozialgesetzbuch als Drittes Buch (SGB III) integriert, welches das fast 30 Jahre alte und mehrfach novellierte Arbeitsförderungsgesetz ablöste. Nach dem SGB III fungierten die Landesarbeitsämter als Mittelinstanzen zwischen der Hauptstelle in Nürnberg und den regionalen Arbeitsämtern. Das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen betreute die Arbeitsämter Hannover, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Celle, Emden, Goslar, Göttingen, Hameln, Helmstedt, Hildesheim, Leer, Lüneburg, Nienburg, Nordhorn, Oldenburg, Osnabrück, Stade, Uelzen, Vechta, Verden und Wilhelmshaven.

2003 traten die Hartz-I und Hartz-II-Gesetze in Kraft. Ab 1. Januar 2004 ist der gültige Name Bundesagentur für Arbeit (Hartz III). Gleichzeitig wurden die Landesarbeitsämter in Regionaldirektionen und die Arbeitsämter in Agenturen für Arbeit umbenannt. Im Gegensatz zu den Regionaldirektionen behielten die Agenturen für Arbeit ihre Selbstverwaltungsorgane in Form von Verwaltungsausschüssen bei. 2005 schließlich erfolgte im Rahmen der Hartz IV-Regelungen die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II.

In der Bundesrepublik Deutschland existieren derzeit zehn Regionaldirektionen, die die Fachaufsicht über 156 Agenturen für Arbeit mit ca. 600 Dependancen und 303 Jobcentern wahrnehmen. Zum Bezirk der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Hannover gehören insgesamt 16 Agenturen: Braunschweig-Goslar, Bremen-Bremerhaven, Celle, Emden-Leer, Göttingen, Hameln, Hannover, Helmstedt, Hildesheim, Lüneburg-Uelzen, Nienburg-Verden, Nordhorn, Oldenburg-Wilhelmshaven, Osnabrück, Stade und Vechta.

Als Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind dafür verantwortlich die örtliche Erreichbarkeit für ihre Kunden sicherzustellen und die Aufgaben der Bundesagentur umzusetzen. Nach dem SGB III – Arbeitsförderung – sind sie damit betraut, den Ausgleich am Arbeitsmarkt zu unterstützten, die Besetzung offener Stelle zu ermöglichen, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu fördern sowie einer unterwertiger Beschäftigung entgegen zu wirken. Zu ihren Kernaufgaben gehören:

- Beratung von Ausbildungs- und Arbeitsuchenden (ein Berufsinformationszentrum soll die Berufs- und Studienwahl erleichtern)
- Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen
- Beratung von Arbeitgebern bei Fragen der Personalpolitik
- Förderung der beruflichen Aus - und Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation
- Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- Auszahlung von Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Insolvenz
- Bekämpfung illegaler Beschäftigung und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von finanziellen Leistungen
- Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen
- Information über den Arbeits- und Ausbildungsmarkt sowie über die Dienste und Leistungen der Arbeitsförderung
- Zahlung des Kindergeldes

Beratungsgespräche zur beruflichen Situation auf dem Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt stehen grundsätzlich jedem offen. Kunde der Agenturen für Arbeit kann jedoch nur werden wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder weder Anspruch auf Arbeitslosengeld I, noch auf die Grundsicherung hat.

Nach dem SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – sind die Agenturen zudem gemeinsam mit kommunalen Einrichtungen zuständig für die Eingliederung der Arbeitssuchenden und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in die Arbeitswelt sowie die finanzielle Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und der zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.

Stand: 15. Juli 2015

Bestandsgeschichte 

Die archivische Zuständigkeit wird durch das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), in der jeweils letzten gültigen Fassung, und das Niedersächsische Archivgesetz vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich der Staatskanzlei vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), geregelt.

Vgl. zudem den Abschlussbericht "Bewertung der elektronischen Akten im SGB III-Bereich und in den Familienkassen" der Arbeitsgruppe "Arbeitsverwaltung" der Archivreferentenkonferenz des Bundes und der Länder vom Februar 2014.

Stand: 15. Juli 2015

Bearbeiter 

Regina Schleuning (2015)