NLA AU Rep. 105

  • Zugeordnete Objekte zeigen
  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Justizkanzlei

Laufzeit 

1785-1857

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Die Justizkanzlei wurde am 24. Juni 1817 zum obersten Gericht in Ostfriesland bestimmt. Im allgemeinen war sie Berufungsinstanz für ihre Untergerichte. Die Justizkanzlei wurde 1852 von dem Obergericht abgelöst.
Das Findbuch kann im Staatsarchiv Aurich eingesehen werden.

Geschichte des Bestandsbildners 

Die Justizkanzlei wurde am 24. Juni 1817 zum obersten Gericht in Ostfriesland bestimmt. Im allgemeinen war sie Berufungsinstanz für ihre Untergerichte. Für einen bestimmten Personenkreis - Adel und hohe Beamte - war sie unmittelbar zuständig. Berufungen von der Justizkanzlei gingen an das Oberappellationsgericht in Celle, aus dem einige Urteile in Rep. 10 überliefert sind. Die Justizkanzlei wurde 1852 vom Obergericht abgelöst.

Bestandsgeschichte 

Die in diesem Bestand vereinigten Akten lagen z. T. noch ungeordnet im Magazin, z.T. waren sie der Repositur 5 (Alte preußische Regierung = oberste jsutizbehörde 1744-1806) angegliedert. Da diese Angliederung ein klarer Verstoß gegen das Provenienzprinzip war, mußte der bestehende Zustand durch die Bildung eines eigenen Bestandes Justizkanzlei (Rep. 105) ersetzt werden.
Bei den ungeordneten Akten handelte es sich vorwiegend um Strafprozesse, Fideikommiß-Nachlass- und Schulden-Sachen, während aus Rep. 5 im wesentlichen Zivilprozesse übernommen wurden. Die Gliederung nach Sachgruppen ergab sich dadurch von selbst. Die Anordnung innerhalb der einzelnen Gruppen wurde teilweise chronologisch, teilweise in alphabetischer Reihenfolge nach Klägern, Beklagten, Erblassern oder Schuldnern vorgenommen; bei der Hauptgrußße der Zivilprozesse wurden beide Ordnungsprinzipien angewandt, indme innerhalb jeder nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers zusammengefassten Gruppe die zeitliche Reihenfolge maßgebend war.
Bei Akten der Justizkanzlei, die mit Akten ihrer Vorbehörden vereinigt waren, wurde von Fall zu FAll nach praktischen Gesichtspunkten entschieden, ob sie bei Rep. 5 verblieben oder zu Rep. 1205 gebracht werden sollten. Bei Benutzung von Rep. 105 müssen also die Akten von Rep. 4 und von Rep. 104 (Kammerjustizdeputation) mit herangezogen werden.

1815-1820

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein