Identification (short)
Title
Kammerjustizdeputation der Kriegs- und Domänenkammer in Aurich
Life span
1735-1819
Fonds data
Short description
Den preußischen Kriegs- und Domänenkammern stand die Befugnis zu, Prozesse, die ihre Verwaltung berührten, selber zu entscheiden. In Ostfriesland endete die Tätigkeit der Kammerjustizdeputation mit der Auflösung der Kriegs- und Domänenkammer 1808.
Custodial history
Für die Abgrenzung der von der Kriegs- und Domänenkammer
ausgeübten Verwaltungsjustiz war das 1751 auch in
Ostfriesland eingeführte Ressortreglement vom 19.6.1749
verbindlich. Es bestimmte, daß alle Prozesssachen von
privatem Interesse den ordentlichen Gerichten, insbe-
sondere der Regierung, zugewiesen wurden, während alle
Sachen, die sich auf die Domänen bezogen oder den statum
oecononicum et publicum angingen, von der Kammer abgeurteilt
werden sollten. Die unmittelbar dem König unterstehende
Jurisdiktionskommission hatte Zuständigkeitsstreitigkeiten
zu entscheiden. 1782 wurden zur Ausübung der Kammerjustiz
bei den Kriegs- und Domänenkammern besondere
Kammerjusutizdeputationen eingerichtet, die aus dem
Kammerpräsidenten und mehreren Räten bestanden. Die Berufung
ging bis 1782 an das Generaldirektorium in Berlin, das vom
Oberrevisionskollegium ein Rechtsgutachten anforderte und
nach dessen Spruch das Urteil ausfertigte, das von der
Kammer verkündet und vollstreckt wurde. Seit 1782 fungierte
über den Kammerjustizdeputationen als Berufungsinstanz das
Oberrevisionskollegium, als Revisionsinstanz ab 1783 die
Oberrevisionsdeputation.
Die Kammerjustiz verschwand 1808 mit der Aufhebung der
Kriegs- und Domänenkammer. Die Geschäfte der aufgehobenen
Kammerjustizdeputation wurde der Regierung übertragen.
(Möhlmann, König, Geschichte und Bestände des
Niedersächsischen Staatsarchivs in Aurich, S. 206
f.)
Information / Notes
Additional information
Abgeschlossen: Nein
teilweise verzeichnet