NLA AU Rep. 101

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Reichskammergericht und Reichshofrat

Laufzeit 

1507-1775

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Der Bestand enthält die auf Ostfriesland bezüglichen Akten des Reichskammergerichtes, insbesondere die Appellationssachen.

Bestandsgeschichte 

EINLEITUNG
Es wird einem Archivar in seiner dienstlichen Laufbahn selten beschert, Akten des Reichskammergerichts in zwei verschiedenen Archiven zu verzeichnen. Als ich vor zwanzig Jahren in Wolfenbüttel die dortigen Akten des Reichskammergerichts und des Reichshofrats aufnahm - das Findbuch wurde nachträglich 1981 gedruckt -, ahnte ich nichts von einer Versetzung nach Aurich und hielt das Thema 1975 mit einem Aufsatz in der "Archivalischen Zeitschrift" für abgeschlossen.
Nun aber möchte ich diese Erfahrungen nicht missen, bestätigt doch die erneute Beschäftigung mit RKG - Akten in einem ganz anderen Territorium die Überzeugung, daß diese Papiere - bei aller durch das Prozeßwesen gegebenen Gleichförmigkeit - nur dort ihre ganze Wirkung erzielen können, woher sie in Auftrag gegeben wurden. Insofern war die Entscheidung nach 1815, die Akten des aufgelösten Reichskammergerichts auf die Länder des Deutschen Bundes zu verteilen, richtig.
Ebenfalls bekräftigte sich die alte Erfahrung, daß die RKG - Akten eines jeden Archivs eine individuelle Note aufweisen, die mit der Territorialgeschichte des betreffenden Archivsprengels zusammenhängt. Wenn ich nur die mir bekannten Akten in Wolfenbüttel und Aurich vergleiche, so ergibt sich, daß in beiden Archiven je über 700 Prozesse erhalten sind, je 1 % der auf 70.000 geschätzten Gesamtmenge. Auch ist ihnen die Herkunft aus nur einem Territorium gemeinsam. Unterschiedlich ist etwa die Auseinandersetzung mit den jeweiligen Landständen, die, namentlich jene mit der Stadt Braunschweig, aus dem Fürstentum Wolfenbüttel vor das Reichskammergericht getragen wurden, aus Ostfriesland vor den Reichshofrat. In beiden Territorien gibt es praktisch als Vorinstanz nur das ständische Hofgericht und das landesherrliche Kanzleigericht; die Bedeutung des ersten nimmt in Wolfenbüttel ab, in Ostfriesland bleibt sie überwältigend.
Die gleich

erscheinende Zahl von je 700 Prozessen aus dem Fürstentum Wolfenbüttel und aus der im Vergleich zu jenem viel bescheideneren Grafschaft Ostfriesland wird ungleich, wenn man bedenkt, daß nicht nur am 15. Februar 1750 Preußens "Privilegium de non appellando", die allen Kurfürstentümern zustehende Freiheit vom Rechtszug an das Reichskammergericht, auf Ostfriesland ausgedehnt wurde, die ostfriesischen RKG - Akten also in der Mitte des 18. Jahrhunderts enden. Sondern es fehlt sowieso ein Fünftel von Ostfriesland, das ganze Harlingerland nämlich. Balthasar von Esens, sein letzter Herr, hatte seine Herrschaft 1534 in den Schutz des Herzogs von Geldern geflüchtet. Als geldrisches Lehen war das Harlingerland gleichfalls nicht dem Rechtszug an das Reichskammergericht unterworfen. Die Zahl der 700 Prozesse beschränkt sich darum nur auf 250 statt 300 Jahre Wirksamkeit des Reichskammergerichts und vier Fünftel Ostfrieslands. Sie ist somit recht hoch und entspricht damit der bekannten Vorliebe der Friesen für Recht und Prozeß.
Reichskammergericht und Reichshofrat waren im Alten Deutschen Reich die obersten Gerichte; der Reichshofrat war ein Instrument des Kaisers in Wien, das Reichskammergericht tagte in Speyer und später in Wetzlar und wurde von den Reichsständen unterhalten. Nach der Organisation entsprechen ihnen in Ostfriesland Hofgericht und Kanzleigericht. Von diesen beiden Instanzen konnte sowohl an das Reichskammergericht wie an den Reichshofrat Berufung eingelegt werden. An beiden Foren konnten auch unmittelbar Prozesse geführt werden, einmal zwischen Reichsständen unter sich, zum anderen von Personen und Instituten gegen Reichsstände, also auch zwischen Landesherr und Untertan.
Die Berufungsprozesse überwiegen unter den aus Ostfriesland stammenden RKG - Akten. Daneben unterscheidet man bei den unmittelbaren Prozessen zwischen sogenannten "Mandats-” oder "Citations-"

Verfahren; die ersteren sind im Prinzip den heutigen Prozessen gleich, die von einer einstweiligen Verfügung ausgehen. Die Verfahren endeten selten mit einem endgültigen Urteil; die meisten schliefen aus Verschleppung, Absterben der Parteien oder Verlust an Interesse ein.
Die auf Ostfriesland bezüglichen Akten des ehemaligen Reichskammergerichts bildeten bei ihrer Aussonderung nach 1815 einen Teil der für das Königreich Hannover bestimmten Papiere und gelangten in das Oberappellationsgericht in Celle. Sie kamen dorthin in zwei Schüben: ein erster zählte die Akten nach dem Kläger-Alphabet fortlaufend mittels einer roten Nummer; ein zweiter ging gleichfalls nach diesem Alphabet vor, aber mit Buchstabe und Nummer. In Celle wurden dann, als Hannover preußische Provinz geworden war, die RKG - Akten auf die Archive in Aurich, Hannover und Osnabrück aufgeteilt. Hierher kamen sie in zwei Portionen 1874 und 1892, ein Rest 1979.
Bei allem Respekt, den man den mit der Verteilung der Prozeßakten in Wetzlar und Celle beauftragten Personen für ihre Arbeit zollen muß, konnte diese selbstverständlich nicht vollkommen sein. Die Aufteilung geschah bei direkten Prozessen nach dem Wohnsitz des Beklagten, bei den Berufungen nach dem Ort der Vorinstanz. Da in Niedersachsen Aurich das vorletzte Archiv ist, dessen RKG - Akten verzeichnet wurden, konnten hier manche aus den anderen Archiven um der territorialen Zuständigkeit willen abgegebenen Akten eingearbeitet werden, ebenso wie aus demselben Grund einige Akten an andere Archive gingen.
Ob alle auf Ostfriesland bezüglichen RKG - Akten erhalten geblieben sind, bleibt eine offene Frage. Es ist bekannt, daß bei der Flüchtung der Akten aus Speyer am Ende des 17. Jahrhunderts Verluste eingetreten sind. Bei der neuen Verzeichnung konnte man nur registrieren, daß etwa 50 Berufungs-Prozesse fehlen, deren abschriftlich eingereichten Vorakten

vorhanden sind, so daß ihr Verfahren vor dem Reichskammergericht mindestens eingeleitet worden sein muß. Da bei der weiteren Verzeichnung von RKG - Akten in Deutschland vielleicht das eine oder andere Stück wiedergefunden wird, habe ich für diese Leerposten vorsorglich Nummern freigehalten.
Ein Wort noch zu den wenigen Akten des Reichshofrats, die auf kuriose Art aus Wien nach Aurich gelangt sind. Auch in Österreich arbeitet man nach 1815 an einer Aufteilung der Akten des Reichshofrates, doch erlahmte der Eifer bald. Braunschweig - am Anfang des Alphabets - erhielt noch eine gewisse Zahl von Reichshofratsakten; für Hannover - ich folge hier der Akte Rep. 10, Nr. 102a - blieb 1836 nur ein Aufruf übrig, aus Wien interessierende Akten anzufordern. Als einzge Institution im Königreich verlangte die Ostfriesische Landschaft einige Akten zu erhalten, die in der Tat 1840 aus Wien ausgeliefert wurden. Sie blieben aber nicht in Aurich, sondern wurden nach Celle zum Oberappellationsgericht zurückgesandt. Dort teilten sie dann das Schicksal der RKG - Akten. Diese wenigen Papiere sind natürlich nur ein Bruchteil des nach wie vor im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien liegenden Materials; sie können nur als Beispiel dienen.
Es bleibt noch zu erklären, wie die RKG - Akten verzeichnet worden sind, und was ihr Benutzer zu erwarten hat. Ende der 70er Jahre eröffnet auf Betreiben deutscher Rechtshistoriker die Deutsche Forschungsgemeinschaft ein Programm zur Verzeichnung von RKG - Akten in den deutschen Archiven, dem ein einheitliches Schema zugrunde liegt. Dieses Schema habe ich mit Vorbehalt übernommen, weil es auf die Bedürfnisse der meisten Archivbenutzer, nämlich der Heimat- und Familienforscher, zu wenig eingeht.
Die Akten sind chronologisch geordnet nach dem Jahr der Eröffnung des Prozesses am Reichskammergericht. Am Anfang steht darum die laufende Nummer innerhalb der Rep.

101 des Staatsarchivs, nach welcher die Akten zu bestellen und zu zitieren sind. Daneben steht die alte Signatur der Wetzlarer Auflösungskommission - wie schon gesagt, zwei unabhängige Zählungen - und die ehemalige Signatur im alten Findbuch des Staatsarchivs.
Die nächsten Zeilen nennen Kläger und Beklagten, wobei bei den Berufungsklägern und -beklagten in Klammern ihre Eigenschaft in der Vorinstanz genannt wird. Darauf folgt der Prozeßgegenstand. Handelt es sich dabei um einen Berufungsprozeß, wird dieser näher bei den Vorakten - so diese überliefert sind - angegeben; bei den Mandats- und Citations-Prozessen wird die Klage zusammengefaßt unter Zufügung der bei dem RKG eingesetzten lateinischen Rubrik "mandati de" oder "citationis".
Im Falle von Berufungsprozessen folgen dann als besondere Bände aufgenommen die Abschriften der Akten der gerichtlichen Vorinstanzen mit der Angabe des Urteils oder Bescheides, gegen welches sich die Berufung richtet, die nicht immer mit dem Prozeßgegenstand, sondern mit dem Prozeßverfahren zusammenhängt. Diese kopierten Akten sind nur summarisch verzeichnet; sie werden eines Tages, wenn die Bestände Rep. 102 (Hofgericht) und Rep. 103 (Kanzleigericht) aufgenommen werden, unbedingt zu deren Verzeichnung herangezogen werden müssen, da sie offensichtlich viele verlorene Akten ersetzen, wie beispielsweise 1609 die bis dahin vorliegenden Akten des Hofgerichts der Plünderung des Auricher Schlosses durch stadtemdische Soldaten zum Opfer fielen.
Dann wird wieder einheitlich verfahren mit der Angabe, ob das Gerichtsprotokoll, welches den Verhandlungsverlauf widerspiegelt und die Gerichtsentscheidungen enthält, und für welche Zeit erhalten ist. Es folgen die Namen der Prokuratoren oder Anwälte der Parteien, die bei langen Verfahren mehrere sein können. An erster Stelle stehen unter der Kürzel "Kl. Anw." immer die Namen der Anwälte des Klägers,

auch der Berufungskläger, mögen diese auch in den Vorinstanzen Beklagte gewesen sein.
Umstritten unter den Archivaren ist der Nutzen von "Darin"-Vermerken. Ich habe dort aufgenommen alle Beweismittel, welche von den Parteien neu vorgelegt werden, also nicht in den Vorakten enthalten sind; ferner die Namen derer, die mit Unterschrift, Siegel oder Hausmarke sich dokumentieren oder als Zeugen aussagen; bis zum Jahre 1700, wo die Aktenüberlieferung über Notare im Staatsarchiv einsetzt, die von diesen aufgenommenen Instrumente, und endlich juristische Gutachten und außergewöhnliche Nachrichten.
Die Indices endlich umfassen die Personen- und Ortsnamen getrennt. Der Index der Begriffe - anstelle eines Sachindex - enthält auch die Prozeßgegenstände. Ihm folgen ein Index der Prokuratoren am RKG, ein weiterer der Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühle, die im Verfahren oder Urteilen vertreten sind, und endlich ein Index der Notare.
Es war angeregt worden, noch Literatur zu den Prozessen zu nennen. Ich habe darauf verzichtet, da das bisherige Findbuch nicht unbedingt zu Forschungen anregte, und die Ausbeute sehr spärlich gewesen wäre.

Aurich, im November 1992
Walter Deeters

Literatur:
Schildt, Bernd, Inhaltliche Erschließung und ideelle Zusammenführung der Prozessakten des Reichskammergerichts mittels einer computergestützten Datenbank, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 25, 2003, S. 269-290


NACHTRAG:
Die inzwischen entnommenen Pergamenturkunden sind gesondert gelagert (mit Siegel bei Urkundensammlung, andere 1. Stock, Kartenraum A, B). In der ersten Jahreshälfte 2012 wurde das maschinenschriftliche Findbuch retrodigitalisiert, so dass das Findbuch nunmehr auch in AIDA vorliegt.

Aurich, im Juli 2012
Dr. Michael Hermann

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die inzwischen entnommenen Pergamenturkunden sind gesondert gelagert (mit Siegel bei Urkundensammlung, andere 1. Stock, Kartenraum A, B). In der ersten Jahreshälfte 2012 wurde das maschinenschriftliche Findbuch retrodigitalisiert, so dass das Findbuch nunmehr auch in AIDA vorliegt.