NLA WO 122 Neu

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Provisorische Kreisbeamte

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Die Auflösung des Königreichs Westphalen stellte das Herzogtum Braunschweig vor die Frage der Neuordnung der Landesverwaltung. Um möglichst bald eine arbeitsfähige Verwaltung zu bekommen, wurde die alte Distriktsverwaltung, wie sie vor 1806 bestanden hat, wieder eingeführt. Da sich aber manche Verwaltungsformen überlebt hatten, wurden auch Elemente der französisch-westphälischen Zeit übernommen. Durch die Verordnung vom 30. Dezember 1813 wurden sämtliche bestehenden Behörden provisorisch bestätigt und man begnügte sich zunächst mit Umbenennungen: die Cantonmaires heißen jetzt Kreisbeamte, aus Städte- und Fleckenmaires werden wieder Bürgermeister, Schultheißen oder Ortsvorsteher. Bis zur endgültigen Klärung der Personalverhältnisse führten die Maires unter der veränderten Benennung die Geschäfte provisorisch weiter (GuVS, 1814, Nr. 4, S. 5-6).

Die Neuordnung der Verwaltung macht unter Herzog Friedrich Wilhelm überraschend schnell Fortschritte. Schon am 15. Januar 1815 wird die Einführung einer neuen provisorischen Justiz- und Polizeiverfassung zum 1. März beschlossen (GuVS, 1814, Nr. 14 vom 18.01.1914, S. 33-42). Diese kündigt die Einrichtung von Oberhauptleuten an, denen die Aufsicht über die Kreisgerichte in allen Verwaltungsangelegenheiten übertragen werden soll.

Die Tätigkeit der provisorischen Kreisbeamten endet praktisch am 1. März 1814, in Einzelfällen etwas später, als die Kreisgerichte ihre Tätigkeit aufnahmen.

Literatur 

Mundhenke, Herbert: Die Entwicklung der braunschweigischen Kreisverfassung von 1814-1884, in: Braunschweigisches Jahrbuch, Bd. 35, 1954, S. 117-118

Verordnungs-Sammlung für die Herzog. Braunschweigischen Lande, 1. Jg., 1814, S. 5-7 und 33-42