NLA OS Dep 104 V

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landkreis Wittlage bis 1972

Laufzeit 

1889-1973

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Akten des Kreisausschusses Wittlage wurden in der Registratur der Kreisverwaltung fortgeführt, ihre Laufzeit setzt zum großen Teil um 1930
ein. Inhaltlich geben die Akten überwiegend den Kompetenzbereich der früheren Selbstverwaltung wieder. Die Überlieferung des dem Landkreis übertragenen Wirkungskreises fehlt.
Die vereinnahmten Kriegsentschädigungsakten der Kreisverwaltung Wittlage wurden in den Bestand eingegliedert. Sie umfassen den Zeitraum von 1954 - 1965 und unterliegen überwiegend der Schutzfrist.

Bestandsgeschichte 

1. Behördengeschichte

"Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in eigener Verantwortung verwalten", bestimmt die am 1.7.1958 inkraftgetretene Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) (1). Die Weichen für diese sogenannte Vollkommunalisierung der niedersächsischen Landkreise sind bereits durch die britische Militärregierung gestellt worden. Während in den Ländern der ehemaligen französischen und amerikanischen Besatzungszone die Landkreise ihre Struktur behalten und sowohl Gebietskörperschaft als auch untere staatliche Verwaltungsbehörde -in unterschiedlicher staatlicher Ausprägung- bleiben, wird in Niedersachsen der Geltungsbereich der von der Militärregierung revidierten deutschen Gemeindeordnung (2) auf die Landkreise übertragen und diese somit zu Gebietskörperschaften erklärt, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwalten und an der staatlichen Verwaltung kraft Auftrags mitwirken (3). Für diesen Übergang der bisherigen staatlichen Landrätlichen Verwaltung auf die Kreise wird als Stichtag der 1.4.1946 festgelegt (4). Ein eigenes Kreisrecht schafft erst die o.g. Niedersächsische Landkreisordnung von 1958; sie hält an der Kommunalisierung fest. Die ehemals staatlichen Aufgaben werden dem Landkreis zugewiesen und bilden den übertragenen Wirkungskreis (§ 4 NLO), die Kreise sind hierbei an die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden. Ein quantitativer Schwerpunkt des übertragenen Wirkungskreises liegt in der Ordnungsverwaltung, einen weiteren gewichtigen Komplex bilden die Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs sowie die Kommunalaufsicht. Zum eigenen Wirkungskreis (§ 3 NLO) gehören zum einen die von den Landkreisen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben. Hierzu zählt vor allem die Bereitstellung sozialer, kultureller und wirtschaftlicher öffentlicher Einrichtungen,

insbesondere solcher von überörtlicher Bedeutung oder solcher, deren Bereitstellung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt (§ 32 NLO). Zum andern gibt es eine Reihe von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen sind. Dazu gehören u.a. die Abfallbeseitigungspflicht, die Straßenbaulast an den Kreisstraßen, die Trägerschaft von berufsbildenden Schulen, die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie die Aufgaben des Jugendamts.
Oberste Organe des Kreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss und der Oberkreisdirektor (§ 6 NLO). Der Kreistag setzt sich aus den von den Kreiseinwohnern gewählten Kreistagsabgeordneten zusammen, deren Zahl von der Einwohnerzahl des Kreises abhängig ist (§§ 26,27 NLO). Der Kreistag verkörpert als Repräsentation der Kreisbevölkerung die Selbstverwaltung des Kreises. Er beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder bei denen er sich die Beschlussfassung vorbehält sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich ihm zur Entscheidung übertragen sind (§ 36 NLO). Hervorzuheben ist hier die Beschlussfassung über Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, insbesondere über die Haushaltsatzungen, über die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die Errichtung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat, den die Kreistagsabgeordneten aus ihrer Mitte für die Dauer einer Wahlperiode wählen, ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises (§§ 26, 40 NLO).

Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus dem Landrat als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern, die der Kreistag aus seiner Mitte bestimmt; die Anzahl kann auf acht oder zehn erhöht werden (§ 49 NLO). In die Zuständigkeit des Kreisausschusses fallen die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages sowie die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die weder der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen, noch zum Zuständigkeitsbereich des Oberkreisdirektors (§ 51 NLO) gehören. Der Kreisausschuss tritt häufiger zusammen als der Kreistag, denn die wichtigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung werden hier erörtert und beschlossen.
Der Oberkreisdirektor wird vom Kreistag als Zeitbeamter für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt (§ 55 NLO). Zu seinen Aufgaben gehört, die Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses auszuführen sowie die ihm vom Kreisausschuss übertragenenn Aufgaben zu erfüllen und dessen Beschlüsse vorzubereiten. Er ist Dienststellenleiter, beaufsichtigt und leitet den Geschäftsgang der Verwaltung und vertritt den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren nach außen. Weiterhin zählt zu seinen Amtspflichten die verantwortliche Erledigung von staatlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, insbesondere die Entscheidung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes sowie die Erfüllung von Aufgaben des Landkreises als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde sowie die Ausführung der Weisungen übergeordneter Kommunal- und Fachaufsichtsbehörden (§§ 57, 58 NLO).

Durch die Beauftragung des Hauptverwaltungsbeamten des Kreises mit wichtigen staatlichen Verantwortungen ergibt sich eine enge Zusammenarbeit zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaften, die auch daran erkennbar ist, dass -trotz Kommunalisierung- die NLO die Kreise nicht nur als Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, bezeichnet, sondern zugleich auch als Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde kennzeichnet.
Während die Kreisverwaltungen durch die Kommunalisierung starke funktionelle Eingriffe erfahren haben, sind die Kreisgebiete im allgemeinen unverändert geblieben. 1965 jedoch begannen konkrete Überlegungen zu einer Verwaltungs- und Gebietsreform in Niedersachsen mit dem Ziel, durch Zusammenlegung von Gebietskörperschaften und Eingemeindungen leistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu schaffen. Im Zuge dieser Gebietsreform wurden mit Wirkung vom 1.7.1972 die Landkreise Bersenbrück, Melle, Osnabrück und Wittlage aufgelöst. Aus diesen Gebieten wurde der Landkreis Osnabrück neugebildet und zum Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise bestimmt.

(1) Niedersächsische Landkreisordnung vom 31.3.1958, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Jg. 12, 1958, Nr. 6, S. 17ff.
(2) Verordnung Nr. 21 vom 1.4.1946, Abänderung der Deutschen Gemeindeordnung; Amtsblatt der Militärregierung, Nr. 7, S. 127ff.
(3) Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28.5.1947; Niedersächs. Gesetz und Verordnungsblatt, Jg. 1, Nr. 7, S. 62f.
(4) Erlaß des Niedersächs. Ministerpräsidenten vom 14.10.1947. Übergang der bisherigen staatlichen Landrätlichen Verwaltung auf die Kreise; Amtsblatt für Niedersachsen, Jg. 2, Nr. 20, S. 201f.
(5) Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Osnabrück vom 10.5.1972; Niedersächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Jg. 26, Nr. 24, S. 265ff.

Osnabrück, im Januar 1997 Dr. Bettina Schmidt-Czaia

2. Bestandsgeschichte
Die nach der Verwaltungs- und Gebietsreform 1972 sukzessive übernommene Überlieferung des Altkreises Wittlage ist sehr lückenhaft. Bei der Zusammenlegung der Kreisverwaltungen 1972 verblieben die Akten zwar an Ihrem Lagerungsort in der Burg Wittlage, ein Großteil der Akten musste jedoch laut Entstehungszusammenhang und -zeitraum dem Bestand Rep 451 Wit, Kreisausschuss Wittlage, zugeordnet werden. Die übrigen Akten, deren Laufzeit größtenteils um 1930 einsetzt und somit der Kreisausschuss die Vorprovenienz bildet, wurden in der Registratur der Kreisverwaltung fortgeführt. Inhaltlich geben die Akten somit überwiegend den Kompetenzbereich der früheren Selbstverwaltung wieder, wobei der Überlieferungsschwerpunkt in den Jahren von ca. 1945 - 1955 liegt. Die Überlieferung des dem Landkreis übertragenen Wirkungskreises, also der ihm zugewiesenen staatlichen Aufgaben mit Schwerpunkten in der Ordnungsverwaltung, in Straßenverkehrsaufgaben und Aufsichtsbefugnissen, fehlt. Die Bearbeiterinnen haben für einen möglichen Zugang zum Verständnis des Registraturaufbaus und Verwaltungsablaufs die alten Registratursignaturen verzeichnet. Diese mussten teilweise infolge ihrer Länge vom Computer auf die Begriffe "Alte Registratursignatur" und "Alte Archivsignatur" verteilt werden. Dabei entspricht der Ausdruck unter "Alte Registratursignatur" einer älteren Ordnungsschicht, vermutlich derjenigen des alten Kreisausschusses, und derjenige unter "Alte Archivsignatur" einer jüngeren Ordnungsschicht, vermutlich derjenigen der Kreisverwaltung nach 1945.
Die Überlieferung wird durch die Kriegsgefangenenentschädigungsakten, von denen insgesamt im Rahmen einer Zufallsauswahl 5% übernommen wurden, und die Vertriebenen- und Flüchtlingsausweisantragsakten ergänzt. Im Laufe der Jahre erfolgten weitere Ergänzungen im Bereich des Protokollwesens, der Kommunalaufsicht sowie bei Statistik und Wahlen.

Nach der Zusammenlegung der Kreise wurden die noch laufenden Akten in die Registratur des neugegründeten Landkreises Osnabrück übernommen, die nach der Übernahme zumeist dem Bestand des Landkreises Osnabrück ab 1972 (Dep 104 I) zugeordnet werden. Um einerseits einen Vergleich mit den Akten der Altkreise Wittlage, Melle und Osnabrück zu ermöglichen, andererseits auch Raum für potentielle Ergänzungen durch Akten der Registratur des heutigen Landkreises Osnabrück (Dep 104 I) zu zu lassen, orientiert sich die Gliederung im Wesentlichen an dem Ordnungsschema des Kommunalen Aktenplans der Kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsvereinfachung und ist einheitlich für alles Altkreisbestände angelegt worden.

Osnabrück, im Juni 2014 Anna Philine Schöpper

3. Literaturhinweise
Verwaltung und Verfassung des Landes Niedersachsen; Korte, Heinrich und Rebe, Bernd. Göttingen 1986/2.
75 Jahre hannoversch-niedersächsische Landkreise; Unruh, Georg-Christoph von. Hannover 1960.
Die kommunale Selbstverwaltung in Niedersachsen, Kommentar; Baedorf, Berndt. Stuttgart 1949.
Niedersächsische Landkreisordnung, Textausgabe mit Einführung, Ausführungsbestimmungen und Sachverzeichnis; Weber, Werner (Hrsg.). Göttingen 1958.
Gebiets- und Verwaltungsreform in Niedersachsen 1965-1978; Unruh, Georg-Christoph von. Hannover 1978.

Der Landkreis Wittlage; Hannemann, Max in: Die deutschen Landkreise, Reihe Niedersachsen, Bd. 18. Bremen-Horn 1961.
Kreis Wittlage 1945-1962. Ein Verwaltungsbericht. o.O. 1962.
Landkreis Wittlage 1945-1972 (Verwaltungsbericht) o.O. 1972.
Kommunales Aktenwesen, Teil II: Kommunaler Aktenplan; Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGST). Köln 1973/3.
Zu Hause zwischen Hof und Stahl. 40 Jahre Landkreis Osnabrück, i. A. des Landkreises Osnabrück hg. von Arnold Beuke, Osnabrück 2012.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Kreis Wittlage

Zeit von 

1885

Zeit bis 

1972

Objekt_ID 

528704

Ebenen_ID 

20

Geo_ID 

20-528704

Link 

Kreis Wittlage