NLA OS Rep 521

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück

Laufzeit 

1967-2005

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Betriebsprüfungen für die Bezirke der Finanzämter Bad Bentheim, Lingen (Ems), Osnabrück-Land, Osnabrück-Stadt, Papenburg, Quakenbrück, Vechta, Sulingen und Syke

Geschichte des Bestandsbildners 

Für die Betriebsprüfung waren in den 1950er Jahren sieben unselbständige Betriebsprüfungsaußenstellen in Braunschweig, Emden, Göttingen, Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Stade zuständig, die Teil der OFD Hannover und den Besitz- und Verkehrssteuerabteilungen in Hannover und Oldenburg zugeordnet waren. Mit Erlass des nds. Finanzministers vom 4. August 1961 wurden diese Außenstellen (mit Ausnahme des weggefallenen Standortes Emden) in selbständige Landesbehörden auf Ortsebene umgewandelt und zunächst als Großbetriebsprüfungsstellen bezeichnet. Der Amtsbezirk der Großbetriebsprüfungsstellen umfasste die Bezirke mehrerer Finanzämter und orientierte sich weitgehend an den Grenzen der Regierungs- und Verwaltungsbezirke.

Die Einrichtung dieser Behörden in ihrer Funktion als Sonderfinanzämter lediglich durch einen Erlass erlaubten §§ 2 Abs. 1, 20 und 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz, FVG) vom 6. November 1950 (BGBl. I 39/1950, S. 448), was auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 4. April 1984 (I R 269/81; BStBl. 1984 II, S. 563) bestätigte. Danach hat das Finanzministerium als oberste Finanzbehörde das Recht, Finanzämter in ihrem Geschäftsumfang auf die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu beschränken und somit auch von vornherein mit einer Beschränkung auf bestimmte sachliche Zuständigkeiten zu bilden. Die Funktion "Großbetriebsprüfung" ist eine steuerliche Aufgabe, die nach Art und Gegenstand hinreichend bestimmt und von anderen Aufgaben abgegrenzt werden kann.

Mit der Verordnung über Zuständigkeiten von Finanzämtern für den Bereich mehrerer Finanzämter vom 30. November 1981 (Nds. GVBl. 47/1981, S. 395; BStBl. I 2/1982, S. 225) wurden die sechs Großbetriebsprüfungsstellen in Niedersachsen mit Wirkung zum 1. Januar 1982 in Finanzämter für Großbetriebsprüfung umgewandelt, die der Aufsicht durch die Besitz- und Verkehrssteuerabteilungen Hannover bzw. Oldenburg der OFD Hannover unterstanden.

Aufgabe der Finanzämter für Großbetriebsprüfung sind die Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) in den größten Unternehmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. Die Abgrenzung zur Prüfung durch die Finanzämter ergibt sich aus bundeseinheitlichen Regelungen, die sich nach Umsatz und Gewinn orientieren. Gemäß den §§ 2 und 3 der o.g. Verordnung i.V.m. § 193 Abs. 1 Abgabenordnung sind sie zuständig für:
- Betriebsprüfungen bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben;
- Betriebsprüfungen bei Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind, soweit zu diesen mindestens ein gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Großbetrieb gehört;
- Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern (nur Braunschweig, Hannover I und Osnabrück).

Diese Aufgabenbeschreibung wurde in der Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden (FinBehzZustV ND) vom 10. Januar 1991 (Nds. GVBl. 1991, S. 17) weitgehend mit Ausnahme der Kassen- und Vollstreckungsaufgaben wiederholt. Mit der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB) vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. 28/2005, S. 411) wurde den Finanzämtern für Großbetriebsprüfung die Außenprüfung, ausgenommen die besondere Außenprüfung (z.B. Lohnsteuer-Außenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sowie Kassen- und Vollstreckungsaufgaben, übertragen. Dies betrifft (ab einer bestimmten Umsatzhöhe) nach § 3 u.a. folgende Unternehmenstypen:
- Konzernzugehörige Unternehmen
- Fertigungsbetriebe
- Handelsbetriebe
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Kreditinstitute
- Versicherungsunternehmen

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Osnabrück ist für die Bezirke der Finanzämter Bad Bentheim, Lingen (Ems), Osnabrück-Land, Osnabrück-Stadt, Papenburg, Quakenbrück und Vechta, und seit 2006, der Finanzämter Sulingen und Syke zuständig.

Bestandsgeschichte 

Hinweis: Die Akten enthalten in aller Regel Firmenschriftgut aus den Vorjahren in Kopie, dies wurde nicht als Nebenlaufzeit ausgewiesen.

Literatur 

Ernst-Rudolf Huber, Finanzverfassung und Finanzverwaltung, in: ders.: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u.a. 1981.
K. Jeserich, Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, 1985, S. 187f.
Heinrich Korte / Bernd Rebe (Hg.), Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, Göttingen 1986, S. 390-392 und 554-665.
Oberfinanzdirektion Hannover, Die geschichtliche Entwicklung der Steuerverwaltung in Niedersachsen und ihre Aufgaben, in: Neues Archiv für Niedersachsen, Bd. 9 (14) 1957, Heft 1, S. 1-6.
Reichsfinanzministerium, Verzeichnis der Finanzämter des Deutschen Reichs: Stand vom 1. Januar 1942, Berlin 1942.
Josef Wysocki, Die räumliche Organisation der staatlichen Finanzbehörden, Hannover 1982 (Beiträge der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, 63: Behördliche Raumorganisation seit 1800, Grundstudie 13).

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

46,7 lfd. M. (1330 Einheiten)