NLA OS Rep 520 Osn-Land

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Finanzamt Osnabrück-Land

Laufzeit 

1925-1995

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Veranlagungsakten, Betriebslisten.

Geschichte des Bestandsbildners 

Durch die Erzbergersche Finanzreform wurde durch Reichsgesetz vom 10. September 1919 erstmals eine reichseigene Finanzverwaltung sowie ein gleichmäßiges und einheitliches Besteuerungsverfahren geschaffen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes wurden in die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 übernommen. Demnach bestand die Reichsfinanzverwaltung aus dem Reichsfinanzministerium als oberste Behörde, den Landesfinanzämtern als Mittelbehörden und den Finanzämtern und Zollbehörden als nachgeordnete Dienststellen. Dem Reichsfinanzministerium unterstanden 26 Landesfinanzämter. Diese wurden von einem Präsidenten geleitet und hatten neben der Präsidialstelle und der Oberfinanzkasse eine Abteilung für Besitz- und Verkehrsteuern und eine Abteilung für Zölle und Verbrauchsabgaben.
Im Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen wurden zwei Landesfinanzämter gebildet: das Landesfinanzamt Hannover mit Steuerabteilungen in Hannover und Braunschweig sowie das Landesfinanzamt Oldenburg. Die Bezirksabgrenzungen der Finanzämter entsprach im allgemeinen der geltenden Kreiseinteilung, wenngleich Bezirksabgrenzung, Name und Sitz der Finanzämter sich im Laufe der Zeit ändern konnten.
Aufgabe der Finanzämter war die Feststellung und Einziehung aller Reichssteuern für die in ihrem Bezirk ansässigen Steuerpflichtigen. Ausgenommen war die Verwaltung einzelner Steuerarten, wie z.B. Körperschaftsteuer oder Erbschaftsteuer, deren Verwaltung bei einem bestimmten Finanzamt zentralisiert wurde. Die Steuerreform von 1925 regelte das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftssteuergesetz und das Vermögensteuergesetz neu. Im Reichsbewertungsgesetz wurde die Grundlage für die Bewertung von Betriebs- und Grundvermögen für alle Steuerzwecke im ganzen Reichsgebiet, die sogenannten Einheitswerte, geschaffen. Auch die Gesetze für die Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer und Wechselsteuer wurden geändert und der Betriebsprüfdienst ausgebaut.

Durch das Gesetz vom 27.02.1934 wurden die Landesfinanzämter Oldenburg und Unterweser zu einem neuen Landesfinanzamt Weser-Ems mit Sitz in Bremen vereinigt. Dem neuen Bezirk wurdenzudem die 16 Finanzämter der preußischen Regierungsbezirke Aurich und Stade angeschlossen. Die Steuerabteilung in Braunschweig wurde aufgehoben, so dass der Bezirk des Landesfinanzamts Hannover seitdem das Gebiet der Provinz Hannover (ohne die Regierungsbezirke Aurich und Stade und den Bezirk Pyrmont) sowie die Länder Braunschweig und Schaumburg-Lippe umfasste.
Seit dem 16. März 1937 hießen die Landesfinanzämter "Der Oberfinanzpräsident": der Leiter der Behörde sollte als Träger der Verwaltung in Erscheinung treten. Aufgrund der Kriegseinwirkungen wurden in vielen Fällen Akten der Finanzbehörden zerstört.

Auf Anordnung der Britischen Militärregierung vom 09. August 1945 umfasste der Bezirk das Oberfinanzpräsidiums Hannover die Gebiete der ehemaligen preußischen Provinz Hannover und die früheren Länder Braunschweig und Oldenburg. Die zum Oberfinanzbezirk Weser-Ems gehörigen Teile wurden in das Oberfinanzpräsidium Hannover eingegliedert. Seit dem 01.07.1946 umfasst der Bezirk des Oberfinanzpräsidiums Hannover das gesamte Gebiet des heutigen Landes Niedersachsen. 1946 wurde eine Zweigstelle des Oberfinanzpräsidiums in Oldenburg eingerichtet, die am 01.07.1946 in eine eigenständige Steuerabteilung umgebildet wurde. Dieser Abteilung unterstehen die Finanzämter im Verwaltungsbezirk Oldenburg und den Regierungsbezirken Aurich und Osnabrück. Der Steuerabteilung Hannover unterstanden 42, der Steuerabteilung Oldenburg 21 Finanzämter.
Mit der Annahme des Grundgesetzes am 23.05.1949 erhielt die Bundesrepublik die Steuerhoheit. Entsprechend der föderalen Struktur wurde die Finanzverwaltung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Die Bundesbehörden verwalten Zölle, Umsatz- und Beförderungssteuern, die Verbrauchsteuern und die Lastenausgleichsabgaben, die den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen werden können. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden erhoben. Aufgrund des Finanzverwaltungsgesetzes vom 06.11.1950 sind die Bundes- und Landesfinanzbehörden dreistufig aufgebaut: Bundesfinanzminister, Oberfinanzdirektion (OFD) und Hauptzollämter entsprechen auf der Landesebene Landesfinanzminister, Oberfinanzdirektion und Finanzämter. Die enge Verflechtung zwischen Bundes- und Landesfinanzverwaltung wird in der Person des Oberfinanzpräsidenten, der Bundes- und Landesbeamter zugleich ist, besonders evident. Die Landesfinanzminister sind für die Verwaltung der den Ländern ganz oder teilweise zufließenden Besitz- und Verkehrsteuern sowie für die ihnen als Auftragsverwaltung übertragenen Steuern zuständig. Die allein dem Bund zufließenden Steuern werden durch die OFD verwaltet, und zwar durch Verwaltungsangehörige des Bundes.

Seit 1998 gliedert sich die OFD Hannover in drei Abteilungen für Landesangelegenheiten - zwei Besitz- und Verkehrsteuerabteilungen (Hannover und Oldenburg) sowie die Landesbauabteilung und eine Abteilung für Bundesangelegenheiten, die entsprechend mit Verwaltungsangehörigen des Landes und des Bundes besetzt sind. Heute unterstehen der OFD Hannover 57 Festsetzungsfinanzämter. Im ehemaligen Regierungsbezirk Osnabrück handelt es sich um die Finanzämter Bad Bentheim, Lingen, Papenburg, Osnabrück-Land, Osnabrück-Stadt und Quakenbrück.
Das Finanzamt Osnabrück-Land ist zuständig für die Altkreise Melle, Wittlage und Osnabrück.

Bestandsgeschichte 

Akten gelangten seit 1987 in regelmässigen Abgaben ins Staatsarchiv Osnabrück.

Enthält 

Betriebslisten, Veranlagungsakten

Literatur 

Die geschichtliche Entwicklung der Steuerverwaltung in Niedersachsen und ihre Aufgaben, bearb. von der Oberfinanzdirektion Hannover, in: Neues Archiv für Niedersachsen, Bd. 9 (14) 1957, Heft 1, S. 1-6
Heinrich Korte / Bernd Rebe (Hg.): Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, Göttingen 1986, S. 390-392.

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

6,8 lfd. M.