NLA OS Rep 451 Bers

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Kreisausschuss Bersenbrück

Laufzeit 

1824-1969

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Durch die Kreisordnung wurde den Kreisen als Gebietskörperschaften eine beschränkte Selbstverwaltung bei bestimmten Polizeiangelegenheiten sowie bei Kommunal-, Schul-, Gesundheits- und Ansiedlungssachen übertragen. Organe waren der Kreistag als Legislative und der aus sechs Mitgliedern bestehende Kreisausschuss als Exekutive. Der Kreisausschuss war außerdem Beschlussausschuss und Verwaltungsgericht 1. Instanz.

Geschichte des Bestandsbildners 

Durch das Gesetz vom 6. Mai 1884 (Gesetzessammlung für die königlichen Preußischen Staaten 1884, Nr. 17, S. 181 ff.) traten mit Wirkung vom 1. April 1885 die Kreisordnung und mit Wirkung vom 1. Juli 1885 das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 (Gesetzessammlung für die königlichen Preußischen Staaten 1883, Nr. 25, S. 195 ff.) sowie das Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetzessammlung für die königlichen Preußischen Staaten 1883, Nr. 25, S. 237 ff.) in Kraft. Aus den bisherigen Ämtern Bersenbrück, Fürstenau und Vörden sowie der Stadt Quakenbrück entstand damit der Kreis Bersenbrück.

An der Spitze der Kreisverwaltung stand der Landrat, welcher auf Vorschlag des Königs ernannt wurde. Als Organ der Staatsregierung führte er die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und der örtlichen Polizeiverwaltung. Als Vorsitzender des Kreistags und des Kreisausschusses führte
er auch die Kommunalverwaltung des Kreises.

Der Kreistag vertrat den Kommunalverband und sollte über die ihm durch Gesetz oder Verordnung überwiesenen Gegenstände beraten und beschließen. Dazu zählten zum Beispiel Feststellung des Haushaltsetats; Feststellung der Grundsätze zur Verwaltung des Grund- und Kapitalvermögens des Kreises; Beschluß über die Einrichtung von Kreisämtern sowie die Anzahl und Besoldung der Kreisbeamten; Gutachterfunktionen in Angelegenheiten, die ihm die Staatsbehörden überwiesen hatten. Der Kreistag bestand aus mindestens 20 Mitgliedern, die die wahlberechtigten Einwohner des Kreises in den drei Wahlverbänden der Großgrundbesitzer, der Landgemeinden und Städte wählten.

Der Kreisausschuß wurde zur Verwaltung der Kommunalangelegenheiten des Kreises und zur Wahrnehmung einiger Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung bestellt. Er bestand aus dem Landrat und sechs weiteren Mitgliedern, die der Kreistag mit absoluter Mehrheit für eine Dauer von sechs Jahren wählte. Alle zwei Jahre schied ein Drittel der Mitglieder aus, die ersten beiden Male entschied das Los darüber, welche Mitglieder ausschieden. Die Möglichkeit der Wiederwahl war gegeben. Die Mitglieder des Kreisausschusses wurden vom Vorsitzenden vereidigt und konnten mit
Hilfe eines Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Zu den Aufgaben des Kreisausschusses als Organ der Kreiskommunalverwaltung gehörten zum Beispiel Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistags; Führung und Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse des Kreistags; Verwaltung des Haushaltsetats; Ernennung und Beaufsichtigung der Beamten des Kreises.

Als Organ der allgemeinen Landesverwaltung hatte der Kreisausschuß Gutachten über die Angelegenheiten zu erstellen, die ihm von der Staatsregierung durch Gesetz überwiesen worden waren und als Beschlußbehörde die ihm gesetzlich übertragenen Geschäfte auszuführen (Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung, Band 1. Herausgegeben von Bill Drews und Franz Hoffmann, 3. Auflage, Berlin/Leipzig 1928, S. 1090.). Das Landesverwaltungsgesetz von 1883 hatte das Beschlußverfahren in die preußische Regierung eingeführt. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren also, übte der Kreisausschuß gemäß Paragraph 7 des Landesverwaltungsgesetzes aus. Damit war der Kreisausschuß erste Instanz für Verwaltungsstreitverfahren. Die einzelnen Zuständigkeiten regelte das Gesetz vom 1. August 1883 und zahlreiche spätere Gesetze. Dazu gehörten neben den Angelegenheiten der Gewerbepolizei (Paragraphen 109 - 133), der Wasserpolizei (Paragraphen 65 - 95), des Personenstandes und der Staatszugehörigkeit (Paragraphen 154 - 155) unter anderem auch Armen-, Schul- und Einquartierungsangelegenheiten, sanitäts- und veterinärpolizeiliche Einrichtungen, Feld-, Jagd- und Forstpolizei, Waldschutz, Fischereipolizei, Baupolizei, Ansiedlungs- und Umlegungssachen, Sparkassenangelegenheiten, Enteignungsverfahren, Angelegenheiten der Landgemeinde und Gutsbezirke (5)).

In der nationalsozialistischen Zeit kam es zu folgenden Veränderungen: Das Gesetz vom 17. Juli 1933 (6) hob den Kreistag zwar nicht auf, seine Zuständigkeit ging aber mit Wirkung ab 18. Juli 1933 auf den Kreisausschuß über. Das Gesetz vom 15. Dezember 1933 (7) übertrug die Entscheidungen, für die der Kreisausschuß als Beschlußbehörde zuständig war, an den Landrat. Damit wurde der Kreisausschuß als Beschlußbehörde beseitigt. In der Eigenschaft als Verwaltungsgericht erhielt der Kreisausschuß die Bezeichnung "Kreisverwaltungsgericht". Am 1. Januar 1934 trat das Gesetz in Kraft. Die Beseitigung der Selbstverwaltung auf Kreisebene ist im Zusammenhang mit der Zentralisierung der gesamten Verwaltung durch die Nationalsozialisten zu sehen.
Bis 1939 blieb der Kreisausschuß neben dem Landrat noch als beratendes Gremium tätig. Durch das Gesetz vom 26. September 1939 (8) und die Anordnung über die Verwaltungsführung in den Landkreisen vom 28. Dezember 1939 (9) gingen die noch verbliebenen Zuständigkeiten des Kreisausschusses auf den Landrat über. Dieser trug nun allein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben der staatlichen Verwaltung im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit und nach Maßgabe der Kreisverfassung auch für die Aufgaben der Selbstverwaltung des Kreises.

Die zweite Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung vom 6. November 1939 (18) hob die Kreisverwaltungsgerichte auf. An ihrer Stelle entschieden die unteren Verwaltungsbehörden, eine Anfechtung war im Beschwerdegang bei der vorgesetzten Behörde möglich (11).

as niedersächsische Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28. Mai 1947 (12) hob die Kreisordnung tatsächlich, wenn auch nicht ausdrücklich, auf (13).

Mit dem Erlaß des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 14. Oktober 1947 (13) ging die landrätliche Verwaltung auf die Kreiskommunalverwaltung über. Den Abschluß der Neuordnung bildete die Niedersächsische Landkreisordnung vom 31. März 1958 (15), welche zur bewährten Dreiteilung der Organe (Kreistag, Kreisausschuß, Oberkreisdirektor) zurückkehrte.


Anmerkungen

(4)
(5) Unruh, Georg-Christoph von, 75 Jahre Hannoversch-Niedersächsische Landkreise, Hannover 1960, S. 57 - 58.
(6) Preußische Gesetzessammlung 1933, Nr. 49, S. 257 f.
(7) Preußische Gesetzessammlung 1933, Nr. 79, S. 479 ff.
(8) Reichsgesetzblatt Teil I 1939, 2. Halbjahr, Nr. 195, S. 1981.
(9) Reichsgesetzblatt Teil I 1940, 1. Halbjahr, Nr. 8, S. 45 f.
(10) Reichsgesetzblatt Teil I 1939, 2. Halbjahr, Nr. 221, S. 2168 f.
(11) Vergleiche auch Rüfner, Wolfgang: Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Band 4 - herausgegeben von Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl und Georg-Christoph von Unruh. Stuttgart 1984.
(12) Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1947, Nr. 7, S. 62 f.
(13) Unruh, Georg-Christoph von, 75 Jahre hannoversch-niedersächsische Landkreise, Hannover 1960, S. 67 - 68.
(14) Amtsblatt für Niedersachsen - Staatsanzeiger - 1947, Nr. 20, S. 201 f.
(15) Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958, Nr. 6, S. 17 ff.
(16) Unruh, Georg-Christoph von, 75 Jahre hannoversch-niedersächsische Landkreise, Hannover 1960, S. 68.

Bestandsgeschichte 

Akten des Kreisausschusses wurden bereits 1952 von Herrn
Dr. Crusius verzeichnet. Diese Aktenbände waren aus der
Abgabe der Kreisverwaltung Bersenbrück an das Staatsarchiv
Osnabrück aus dem Jahre 1949 (acc. 4/49) ausgesondert wor=
den und beziehen sich ausschließlich auf Wassersachen. Die
Aktenbände tragen die Nummern 1 bis 62. 1963 wurden zwei
Aktenbände aus der Abgabe des Jahres 1962 (acc. 13/62) von
Herrn Köster und 1976 ein Aktenband aus dem Zugang
acc. 10/76 von Herrn Dr. Delbanco nachgetragen. Diese
tragen die Nummern 63 und 64 beziehungsweise 65. Die Ein=
ordnung in den neuerstellten Klassifikationsplan ist der
Konkordanz am Ende des Findbuches zu entnehmen. Die Akten
sind in der Sachgruppe 07. zu finden. Die übrigen Aktenbände
sind eine Aussonderung aus der umfangreichen Abgabe des
Jahres 1984 (acc. 21/84) (1). Ein Teil der abgegebenen
Aktenbände wurde von der Kreisverwaltung fortgeführt. Sie
wurden beim Kreisausschuß belassen, sofern der weitaus
größte Anteil der Überlieferung eines Aktenbandes vor 1946
liegt. Akten, deren Überlieferungsschwerpunkt vor 1885
liegt, wurden den entsprechenden Vorprovenienzen, also den
Ämtern Bersenbrück (Rep 350 Bers), Fürstenau (Rep 350 Fü)
beziehungsweise Vörden (Rep 350 Vör) zugeordnet.

Die Laufzeit beschränkt sich hauptsächlich auf die Jahre
1885 - 1946, doch reichen einzelne Akten bis in die frühe
Mitte des 19. Jahrhunderts zurück.

(Stand 1988)

Literatur 

Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungs=
bezirks Osnabrück. Hannover, Leipzig 1901 ( = Quellen
und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, heraus=
gegeben vom Historischen Verein für Niedersachsen,
Band 5).

Brüning, H.: Die Preußische Verwaltungs-Gesetzgebung für
die Provinz Hannover nebst den hannoverschen Gemeinde=
verfassungen. Hannover 1886.

Brüning, H.: Die Preußische Verwaltungs-Gesetzgebung für
die Provinz Hannover nebst den hannoverschen Gemeinde=
verfassungen. Hannover, Berlin 1906.

Hue de Grais und Peter, Hans (Herausgeber): Handbuch der
Verfassung in Preußen und dem Deutschen Reiche. 23. Auf=
lage. Berlin 1926.

Hubatsch, Walther (Herausgeber): Grundriß zur deutschen
Verwaltungsgeschichte 1815 - 1945. Reihe A: Preußen.
Band 10: Hannover. Bearbeitet von Iselin Gundermann und
Walther Hubatsch, Marburg 1981.

Rothert, Hermann: Die Geschichte des Kreises Bersenbrück
1951 (= Schriftenreihe des Kreisheimatbundes Bersen=
brück, Nr. 1).

Rüffner, Wolfgang: Die Entwicklung der Verwaltung in den
Bundesstaaten, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte,
Band 3, herausgegeben von Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl
und Georg-Christoph von Unruh. Stuttgart 1984.

Schröder, August: Die Bildung des heutigen Kreisgebietes.
Bersenbrück 1951 (= Schriftenreihe des Kreisheimatbundes
Bersenbrück Nr. 1).

Die Zuständigkeit der Preußischen Verwaltungs- und Beschluß=
behörden. - Zusammengestellt im Bureau des Königlichen
Oberverwaltungsgerichts, ohne Verfasser. Berlin 1911.

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Kreis Bersenbrück

Zeit von 

1928

Zeit bis 

1972

Objekt_ID 

217344

Ebenen_ID 

20

Geo_ID 

20-217344

Link 

Kreis Bersenbrück

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Kreis Bersenbrück

Zeit von 

1885

Zeit bis 

1928

Objekt_ID 

82

Ebenen_ID 

420

Geo_ID 

420-82

Link 

Kreis Bersenbrück