
Identifikation (kurz)
Titel
Oldenburgisches Urkataster ("Urkarten" und "Reinkarten")
B e n u t z u n g s h i n w e i s bitte beachten
Laufzeit
1835-1959
Bestandsdaten
Kurzbeschreibung
Der Bestand umfasst die Überlieferung der Urkarten und ihrer Reinzeichnungen (Gebrauchskarten mit Fortschreibungen, genannt "Reinkarten"), wie sie in den Katasterämtern des ehemaligen Landes Oldenburg erwachsen sind. Es ist das früheste Kataster Oldenburgs.
Bitte beachten Sie den B e n u t z u n g s h i n w e i s unten!
Beschreibung
Die hier verzeichneten Karten stammen aus den Katasterämtern Oldenburg, Westerstede, Brake, Varel und Wilhelmshaven (später zusammengefasst zur Regionaldirektion Oldenburg). Ferner sind die Karten der Katasterämter Cloppenburg, Vechta, Wildeshausen und Delmenhorst (zusammengefasst zur Regionaldirektion Cloppenburg) verzeichnet worden. Übernommen wurde die Reinkarte (Gebrauchskarte) und die Urkarte (Original). Darüber hinaus ist der Buchnachweis (Flurbuch), untrennbar mit den Katasterkarten verbunden, übernommen worden (die Flurbücher und anderes die Karten flankierendes Schriftgut liegen separat in den Beständen der beiden Katastergroßbezirke Rep 540 OL und Rep 540 CLP).
Die getrennten Regionaldirektionen Oldenburg und Cloppenburg sind heute wieder zusammengefasst zur Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg im Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN).
Geschichte des Bestandsbildners
Landesvermessung von 1836
Dem Großherzog wurden am 15.10.1831 in einem Gutachten durch die Kammer Vorschläge zur Neuordnung der Grundsteuer vorgelegt. Ziel war es, zur Ermittlung der Flächengrößen, auf bereits vorhandene Karten zuzugreifen. Da, wo noch keine relevanten Karten vorlagen, sollte eine Vermessung (ehem. münsterschen Ämter) durchgeführt werden. In der Kammer war man der Meinung mit einer Schätzung der Flächengröße auszukommen. Mit Resolution vom 14.01.1836 entschied der Großherzog mit den von ihm zur Frage der Ermittlung der Flächengrößen eingeholten Gutachten von Fr. C. Mentz und Ph. A. von Schrenck, dass nur durch eine Parzellarvermessung ein ordentliches Ergebnis erreicht werden kann. Am 24.02.1836 wurde durch eine Bekanntmachung der Kammer die spezielle Vermessung der ehemals münsterschen Ämter angeordnet. Ferner wurde mit der Instruktion vom 25.03.1836 über das Verfahren älterer Vermessungen zur Nutzung für das Grundkataster entschieden. Im weiteren wurden mit der Kammerbekanntmachung für die spezielle Vermessung der älteren Landesteile (Herrschaft Jever) die Vorschriften ergänzt und auf den gesamten Landesteil Oldenburg erweitert, um eine Einheitlichkeit herzustellen. Als vorrangiges Ziel dieser Vermessung galt, den Flächeninhalt sowie die Grenzen eines Grundstücks exakt festzustellen.
Als Ergebnis sollte nicht nur die Flurkarte und der Buchnachweis stehen, sondern auch Kirchspielskarten (1:20.000) und Amtskarten daraus abgeleitet werden. Daraus entstanden die von v. Schrenck herausgegebenen topographischen Karten des Herzogtums Oldenburg in den Maßstäben 1:50.000 und 1:200.000. Grundmaßstab für die Flurkarte ist 1:3000, doch je nach Struktur der Grundstücke sind auch die Maßstäbe 1:5000, 1:4000, 1:2000 und nach bestimmten Vorgaben auch die Maßstäbe 1:1000 und 1:500 notwendigerweise zugelassen. Nach Triangulation der I. - III. Ordnung begann die Vermessung zur Aufnahme und Festlegung der Kirchspielsgrenzen. Danach erfolgte die Einteilung des Kirchspiels in Fluren. Maßgebliche Gesichtspunkte zur Einteilung der Fluren sind: topographische Gegebenheiten wie Wasserläufe, Straßen und Wege, Wälle usw. und die herkömmlichen Abteilungen zwischen den Bauerschaften und Feldlagen. Die Größe eines Kartenblattes war mit 30 x 22 Zoll (Whatman-Bogen) festgesetzt. Die Messergebnisse (Zahlenmaterial) wurden im sogenannten Vermessungshandriss festgehalten. Auch für die Ausarbeitung und Anlegung der Handrisse galten einheitliche Vorschriften. Er sollte möglichst im Maßstab der Flurkarte gehalten sein, darüber hinaus war er aber auch frei wählbar.
Katasterdirektion von 1850 - 1865
Mit den Ergebnissen der Landesvermessung lagen nun die wesentlichen Grundlagen für das neue Grundsteuersystem vor. Im Artikel 61 des Staatsgrundgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg vom 18.02.1849 ist festgelegt, das bestehende Steuer- und Abgabewesen neu zu regeln.
Oldenburg, im Oktober 2012 Peter Lütje
Bestandsgeschichte
September 2025 wurden die bisher getrennten, aber nicht konsequent abgegrenzten zwei Bestände "Urkataster" (mit der Mehrzahl der Urkarten) und "Urkatatster-Fortschreibung" (mit den Reinkarten und einer gewissen Menge Urkarten) der leichteren Recherche wegen zusammengelegt. Der gemeinsame Name bleibt: "Urkataster", enthält nun aber alle Ur- und Reinkarten der frühen oldenburgischen Katatsterverwaltung.
Die Originale der Karten waren bereits zuvor im Laufe des Jahres 2025 aus Oldenburg fort in die Abteilung Stade verlagert worden; sie werden nicht mehr zur Nutzung vorgelegt. Die Benutzung erfolgt ausschließlich über Digitalisate, die aber teilweise erst noch anzufertigen sind.
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Achtung: Nur Gliederungspunkt 05.19.05.02 ist belegt (enthält Karten).
Weitere 96 Reinkarten befinden sich unter NLA OL, K-ZE Best. 298 Z Nr. 4696–4787.
B E N U T Z B A R K E I T - ACHTUNG ! Wichtiger Benutzungshinweis!
Seit 11.03.2025 ist der Nummernbereich NLA OL Urkataster Best. 298 Z Nr. 9705 bis Nr. 11310 und NLA OL Urkataster-Fortschreibung Best. 298 Z Nr. 8700 - 9288 wegen Verlagerung nicht mehr bestellbar. Ab 27.11. bzw. 4.12.2025 zusätzlich der Nummernbereich NLA OL Urkataster Best. 298 Z Nr. 6000-8699 und 9289-9704. Auch die restlichen Karten des aufzulösenden Bestandes "Urkataster Fortschreibung" sind somit ab Herbst 2025 nicht mehr benutzbar. Nach Fertigstellung der internen Bearbeitung wird die Nutzung nur noch über Digitalisate erfolgen, die Originalkarten generell nicht mehr vorgelegt.