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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Nachlass Hans-Hinrich Woltemade

Laufzeit 

1885-2001

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Hans-Hinrich Woltemade, geboren am 05.10.1922 in Bremen wurde nach seiner Schulzeit Offizieranwärter bei der (zivilen) Handelsmarine und fuhr auf verschiedenen Schiffen, ehe er am 01.08.1940 zur Marine eingezogen und ab Ende Februar 1941 »als jüngster Offizier in das Kriegsgebiet Nord-Norwegen« zur 59. Vorpostenflottille geschickt wurde. Schon bald geriet er in Schwierigkeiten mit seinem Flottillenchef: Woltemade »erhielt den Befehl, gemeinsamt mit meiner Besatzung die Uniformen abzugeben und künftig in Fischerkleidung, unter norwegischer Flagge, mit durch Netze getarnten Geschützen als Fänger zu fahren. Ein solcher Befehl verstößt gegen die internationalen Bestimmungen der Haager Konvention, wie ich es auf der Seefahrtsschule gelernt hatte. Ich verweigerte die Ausführung des Befehles.« (Ber. Woltemade 1996)
Er wurde verhaftet und in die Standortarrestanstalt Tromsö (Nordnorwegen) gebracht; da er offenbar zwischenzeitlich entflohen war, wurde er am 05.06.1941 vom Gericht Admiral Polarküste Norwegen wegen Fahnenflucht zum Tode und zusätzlich wegen militärischer Unterschlagung in drei Fällen sowie einfachem und militärischem Diebstahl zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt. Am 08.09.1941 milderte der ObdM als Gerichtsherr das Strafmaß auf insgesamt elf Jahre Zh. Noch bevor dies Woltemade jedoch mitgeteilt worden war, brach er am 16.09.1941 mit zwei Mitgef. aus der Anstalt aus; fünf Tage darauf wurde er erneut festgenommen, wenig später auch die beiden Mitgef. Seine Begnadigung wurde ihm erst am 22.10. 1941 offiziell mitgeteilt. Aus dem Zeitpunkt der Begnadigung und seiner Flucht ergab sich in zwei folgenden Gerichtsverhandlungen – am 07.01. und 18.04.1942 vor demselben Gericht in Tromsö – das Problem, ob er trotz der bereits eingetretenen Rechtskraft des Urteils und der damit einhergehenden Wehrunwürdigkeit noch als Soldat gelte und somit (erneut) wegen Fahnenflucht verurteilt werden könne. Trotz Drucks aus Berlin – dort hieß es, alles andere als eine harte Bestrafung Woltemades sei »für die Mannszucht unerträglich« – verneinten die Richter in beiden Verfahren das Vorliegen einer Fahnenflucht, da sie die Wehrunwürdigkeit bereits als eingetreten betrachteten, auch wenn sie Woltemade noch nicht bekannt war. Die Urteile wurden »mit
Rücksicht auf die Bedeutung der Rechtsfrage« schließlich aufgehoben, und der Fall wurde vor dem RKG erneut aufgerollt. Dessen 4. Senat verurteilte Woltemade am 21.10.1942, jedoch wieder nicht wegen Fahnenflucht, sondern dieses Mal wegen Widersetzung in Tateinheit mit unerlaubter Entfernung und Freiheitsberaubung sowie wegen Diebstahls zu vier Jahren Zh. – die Gründe hierfür fehlen leider in der Akte. Nach der am 19.11.1942 erfolgten Urteilsbestätigung durch den Präsidenten des RKG, Admiral Bastian, wurde Woltemmade am 17.12.1942 ins SGL VII Esterwegen eingeliefert (Urteil d. Ger. d. Admirals d. Norwegischen Polarküste, Tromsö, gegen H. Woltemade, 18.04.1942, BA-ZNS, Nr. 16185 (neue Signatur: RM 123/5608).
aus: Frank Bührmann-Peters: Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht. Militärgerichtlich Verurteilte in den Emslandlagern 1939 - 1945, Dissertation, Universität Osnabrück), 2002, S. 80f.

Woltemade sprach 1998 auf der Internationalen Kundgebung auf der Begräbnisstätte Esterwegen der Deutsch-Niederländischen Initiative 8. Mai

Literatur 

Frank Bührmann-Peters: Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht.
Militärgerichtlich Verurteilte in den Emslandlagern 1939 - 1945, Dissertation, Universität Osnabrück), 2002