NLA HA Dep. 103 XIX

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Vermögensverwaltung nach 1866 (in Penzing)

Laufzeit 

1783-1942

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Dep. 103 XIX: Vermögensverwaltung

Vorbemerkung

Die Abteilung "Vemögensverwaltung" im Gesamtarchiv des hannoverschen Königshauses (Dep. 103) ist ein aus dem ehedem nur vorläufig verzeichneten Bestande XIX (Vermögensverwaltung) und Teilen des sogenannten Zuwachses (Bestand XXXVIII) zusammengefügter Archivkörper. Er soll aus dem hauptsächlich Gmundener Akten die alte Struktur der Vermögensverwaltung zusammen mit übrigen Vermögensbestandteilen rekonstruiert, soweit die süberhaupt noch möglich ist.

Probleme für die Ordnung werden schnell bei der Durchsicht der vom früheren Archivar des Königshauses G.M Willis angefertigten Bestandsgeschichte ( Geoffrey Malden Willis, Geschichte des Entstehens und Beschreibung des Aufbaus des Hausarchivs, maschinenschriftlicher Entwurf mit Vorschlägen für künftige Gestaltung des Hausarchivs, Archivexemplar) deutlich. Man erfährt aber auch - was den Historiker schmerzlich berührt - dass so manche Kassation gerade auf dem Gebiet der Vermögungsverwaltung nicht zuletzt Herrn Willis selbst anzulasten ist, wie aus seinem freimütigen Bekenntnis zu entnehmen ist:

"... so enthielten die Akten der Vermögensverwaltung, die den Finanazrath Kneip unterstand, manches Grundsätzliche, manches aber nur Zeitbedingte..., ließen sich als bei genauerer Durchsicht erheblich lichten."

Da bislang erhebliche Unkenntnis und Verwirrung bezüglich Geschichte und Organisation der Vermögensverwaltung herrschte, will ich im Vorwort einen etwas ausführlicheren Abriss beider Themen geben, als sonst im Findbuchvorwort üblich.

Ich hoffe damit allerdings, mehr Klahrheit in den Bestand bringen zu können.


1. Geschichte der Vermögensverwaltung
a. Preußen und Hannover

Die Geschichte der Vermögensverwaltung als Institution des Hauses Braunschweig-Lüneburg nach 1866 ist über mehr als ein halbes Jahrhundert geprägt durch Auseinandersetzungen im

wesentlichen privatrechtlicher Art mit Preußen infolge der Annexion des Königreichs Hannover. Streitfrage war die unterschiedliche rechtliche Natur einzelner Vermögensteile, die Voraussetzung dafür war, was schließlich dem Staat und dessen Rechtsnachfolger und was dem König, der Königin oder dem Gesamthaus gehören sollte.

Im Verhältnis zwischen Preußen und Hannover gab es einige besonders in vermögensrechtlicher Hinsicht markante Daten, die auch keineswegs ihren Abschluss 1913 fanden, als sich die Häuser Braunschweig-Lüneburg und Hohenzollern mit der Heirat Ernst Augusts und der Viktoria Luise von Preußen versöhnten; bis in die dreißiger Jahre gab es noch kleinere Auseinandersetzungen.

Erstes wichtiges Datum war der 29. September 1867, als der erste Vermögensvertrag mit Preußen geschlossen wurde (vgl. in Dep. 103, XXI Nr. 61 das "Gutachten über die Gründe zur Annahme des Vermögensvertrages, erstellt von Dr. Maxen, Hofrat") ; er beinhaltete unter anderem folgendes:

a. Herrenhausen bleibt dem König von Hannover, Georg V.

b. alle übrigen Schlösser gehen an Preußen über (die Marienburg war und blieb Eigentum der Königin)

c. Der Grundbesitz des Hauses Braunschweig-Lüneburg bleibt im Fideicommiß des Gesamthauses, kommt aber bis zum Kronverzicht König Georgs V. und seiner Erben unter preußische Verwaltung

d. Der preußische Staat zahlt an Entschädigung: 11 Millionen Taler Courant in preußischen Staatspapieren und 5 Millionen Taler

Das zweite - für Hannover besonders schmerzliche - Datum war der 2. März 1868, als das kgl. hann. Vermögen unter preußischen Sequester (Zwangsverwaltung) kam. Dies wurde erst nach Abschluss eines zweiten Vermögensvertrages am 28. März 1892 zwischen Herzog Ernst August von Cumberland und Preußen durch Gesetz vom 10. April 1892 über die Aufhebung der Beschlagnahmung beendet.

Der genannte zweite Vermögensvertrag zwischen Ernst August,

Herzog von Cumberland und zu Braunschweig und Lüneburg und der Krone Preußen vom 28. März 1892 enthielt u.a. folgende Vereinbarung:

1. Zahlung einer Ausgleichsumme durch Preußen an den Herzog von Cumberland in Höhe von 40 066 800 Mark. Diese Summe sollte als geschlossener Fonds in das preußische Staatsschuldbuch eingetragen werden. Die Verfügung über den Fonds war an die Zustimmung des preußischen Finanzministers gebunden.

2. Herrenhausen sollte durch Preußen unterhalten werden für Rechnung des Hauses Braunschweig-Lüneburg aus den Zinsen des obengenannten Fonds.

(Die Beschlagnahmung des sogen. Welfenfonds durch Bismarck 1868 geschah mit der Begründung, es sollte damit die von der Welfenlegion ausgehende Gefahr abgewendet werden. Die Welfenlegion war eine Gruppe treuer ehemaliger Hannoveraner, die sich in den Niederlanden gegen die Preußen sammelten und von König Georg V. finanziell unterstützt wurde. 1870/7181 soll sie sich aufgelöst haben. Der Welfenfonds wurde von Bismarck als Reptilienfonds gegen die welfische Opposition eingesetzt. Erst Kaiser Wilhelm II bemühte sich mit dem zweiten Vermögensvertrag um eine Aussöhnung mit dem Haus Hannover.)

Aus der zweiten Bestimmung des Vermögensvertrages wuchs später neuer Zwist. Bis zum Jahr 1918 beliefen sich die Ausgaben für Herrenhausen auf jährlich ca. 250 000 Mark. Seither haben sie in den folgenden Jahren die Zinsen des Fonds weit übertroffen. Auf die privatrechtliche Klage des Hauses Braunschweig-Lüneburg beim Oberpräsidenten in
Hannover erging schließlich folgendes Urteil gegen den preußischen Fiskus am 27. März 1922:

"Der Beklagte wird verurteilt (preuß. Fiskus), die Hauptverwaltung der Staatsschulden anzuweisen, aus den Zinsen der im Preußischen Staatsschuldbuch über die 3 1/2 (vormals 4) % ige Buchschuld Abt. VI Nr. 1469 eingetragene Buchschuld (Welfenfonds) an die Kläger vom 1. November 1920 an

jährlich 957.279, 20 Mark in Halbjahresraten zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Kläger für dere Rechnung Aufwendungen für die Verwaltung von Herrenhausen zu machen, welche 300.000 Mark jährlich übersteigen".

b. Zuständigkeiten der Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung wurde am 4. Oktober 1869 in Penzing bei Wien praktisch neu gegründet, nachdem die Finanzangelegenheiten zuvor als Abteilung der Allgemeinen Verwaltung, bzw. des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten im ersten Fluchtort Hietzing bei Wien geführt worden war.

Von dieser nunmehrigen Vermögensverwaltung Seiner Majestät des Königs von Hannover (ab 1880 Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Cumberland und zu Braunschweig und Lüneburg) wurde 1921 die Verwaltungskasse der Obersten Verwaltung des Gesamthauses abgetrennt (vgl. Akte Nr. 37) und nach Gmunden verlegt.

Das Privatvermögen Seiner Majestät des Königs (Georg V.) wurde 1873 in Vermögensverwaltung etc. umbenannt. Die Verwaltung kam 1876 nach Paris, dem ständigen Aufenthaltsort des Königs und blieb dort die kurze Frist bis zu Georg V. Tod (1878) (vgl. Akten Nr. 24, 25 sowie 354, 355). Zuvor bestand jedoch schon 1870 der - später allerdings wieder fallengelassene - Plan zur Bildung eines Kapitalfonds zur eigenen Verfügung König Georgs V. (vgl. Akte Nr. 22). Daneben existierte noch ein privater Dispositionsfonds (insbesondere mit Aktien des Georg Marien Hütten- und Bergwerks- Vereins) des Königs an der Kriegskasse- siehe die Welfenlegion-, verwaltet durch Generalmajor Schomer (vgl. u.a. Dep. 103, III Domestica).

Als Teil des Gesamthaus-Fideicomisses (vgl. unten unter 2) existierte noch in London ein Teil des ehemals während der Herrschaftszeit in Großbritannien dort unterhaltenen kgl. Vermögens, lt. § 1 des Finanzkapitels von 1857

insgesamt 6000 00 Pfd. Sterling. Über diese sogenannte kleine englische Kasse, die bis 1869 Vermögensverwaltung in London hieß (Danach auch Trust-Fonds oder englischer Fonds) wird unten noch zu reden sein. Nach England wurde auch 1866 ein großer Teil des kgl. Vermögens verbracht, von dort aber zum Teil sehr schnell weitergeleitet nach Wien.

2.1. Innere Organisation der Vermögensverwaltung
a. Überblick

Die gesamte Organisation der Vermögensverwaltung mit allen Kassen und Büchern zu beschreiben und zur Grundlage der Neuorganisation zu machen, würde durch die große Zahl wenigstens scheinbar gleichgeordneter Betreffe die Struktur mehr verschleiern als verdeutlichen (die beigehefteten Kopien aus Akte Nr. 2 machen dies ohne weiteres klar). Nichtsdestoweniger ist die klare Trennung und Unterscheidung der Fonds und ihrer Kassen für Belange der Erbregelungen äußerst wichtig, wie sich letzten Endes auch bei den Vermögensvereinbarungen mit Preußen gezeigt hat. Soweit das Verfahren rechtsstaatlich war, spielten die zuvor im Königreich Hannover gültigen Vermögens- und Successionsbestimmungen bei den Rechtsstreitigkeiten eine ausschlaggebende Rolle.

Die wichtigsten Teile will ich im Folgenden näher erläutern.
Der besseren Verständlichkeit halber sollen hier als Einschub eineige häufig wiederkehrende Begriffe lt. Haberkern/ Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker erläutert werden:
+Familienfideicommiß
= unveräußerliches, unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterworfenes Vermögen, in der Regel Grundbesitz- Nach den meisten Rechten hat der jeweilige Inhaber nur die Nutznießung und ist im übrigen an den Willen der gesamten Anwärter gebunden. Doch wird manchmal auch angenommen, Inhaber und Anwärter hätten ein Gesamteigentum, oder auch, der Familie stehe das Obereigentum, dem Inhaber das Untereigentum zu (dominium directum)
+Kronfideicommiß
=(Domanialfideicommiß,

Hausfideicommiß) in den deutschen Territorien in der Neuzeit nach der Art eines Familienfideicommisses abgesonderte Teil der Domänen, der neben oder anstatt der Krondotation unveräußerliches Eigentum der Herrschaftsfamilie darstellte.
+Krondotation
= dem Herrscher eines Landes und seiner Familie zur Bestreitung der Hofhaltung usw. zustehende Einkünfte aus besonderen Domänen, die als solche Staatseigentum bleiben.

Wichtig ist also bei den Fideikomissen in erster Linie die Frage der Succession, um Eigentum und Nutznießung zu klären. Für das Königreich Hannover waren folgende die im Falle einer Succession in Betracht kommende Vermögensbestandteile:

I: Die Krone Hannover
II: das mit der Krone Hannovers verbundene Gesamthaus-Fideicommiß
III: das Vermögen der kgl. Kron-Schatullkasse gemäß Hausgesetz von 1836
IV: das Ernst August-Fideicommiß
V: das aus dem Familien- und Welfenmuseum gebildete Fideicommiß
VI: das altfürstlich braunschweigische Allodium

b. 1. Das Gesamthaus-Fideicommiß

Das Gesamthaus-Fideicommiß (II) - in ihm ist die unter Punkt I genannte Krone Hannover inbegriffen - umfasst folgende Vermögensteile:

A. Kapitalvermögen
1) die im preußischen Staatsschuldenbuch eingetragene Summe von 40 Millionen Mark

2) Kapitalmassen in Wien und Gmunden (etwa 8 1/2 Mill. Mark)

3) die englische Kasse von 600.000 Pfd. Sterling = etwa 12 1/2 Millionen Mark

B. Sonstige Vermögen

1) Kronjuwelen (Reichsinsignien, die Krone Hannovers, von England 1858 zurückgegebene Juwelen)
2) die sogenannte Silberkammer (vgl. auch Bestand IV Hofämter und Bestand XXI Gmunder Zentralbehörden des Depositums 103)
3) das Münzkabinett (vgl. auch Dep. 103, XVII Sammlungen)
4) der Reliquien-Schatz (wie in 3))
5) Möbel der Hofhaltung
6) die kgl. Bibliothek in Hannover (vgl. auch wie in 3))

Weitere Informationen zum Gesamthaus-Fideicommiß finden sich in den

Akten Nr. 2 und 28 des vorliegenden Bestandes.

Hofrat Dr. Maxen führte in seiner Schrift "Das Recht des kgl. Hauses Hannover nach der Preußischen Annexion des Kgr. Hannover" Wien 1875 (Teil I-III in Akte Nr. 28 mit zwar parteiischen, aber sonst sehr brauchbaren Informationen zur Vermögensentwicklung des Hauses Hannover) zur Geschichte des Gesamthauses-Fideicommisses, dem zentralen Bestand des kgl. Gesamtvermögens, ungefähr folgendes aus: Die Familienbesitzungen hießen seit dem 15. Jh. Kammergüter seit dem 18. Jh. bona domalia. Die Domänen dienten 1. zur Bestreitung des Unterhalts der kgl. Familie, 2. zur Bestreitung der Kosten der Landesregierung. Die Kammergüter wurden schon im Jahre 1683 zur Verhinderung einer Teilung durch Ernst August, dem späteren Kurfürsten, mit der Einführung der Primogenitur zu einem Fideicomiß des fürstlichen Hauses mit kaiserlicher Zustimmung. Eine Zustimmung der Stände über den rechtlichen Status der Domänen erfolgte unter anderem 1833, 1840, 1848, 1857. Zur Deckung der Kosten für die Landesregierung kam es allmählich neben den bisherigen landesherrlichen Kassen zur Herausbildung der Landes-Steuerkasse. Die Zusammenlegung beider Kassen zu einer Generalkasse ist im Staatsgrundgesetz von 1833 verankert. Damit kam es zu einer Einflussnahme der Stände auch auf die Domänen. Ausgenommen war aber die Hofhaltung des Königs und seiner Familie. Für diese Zwecke war vorgesehen: 1. die Zinsen aus dem 1784-1790 in der sogenannten kleinen englischen Kasse angelegten Kapital von 600.000 Pfd. Sterling, 2. eine Krondotation aus den Domänen in Höhe von 500.000 Taler Conventionsmünze, 3. alle Schlösser und deren Inventar. Auf diese Vermögenswerte hatten die Stände auch weiterhin keinen Einfluss. 1837 war die Vereinbarung wieder hinfällig.

1857 wurde sie in der neuen Landesverfassung prinzipiell wieder eingeführt. Die Domänen bildeten aber jetzt ein

Gesamt-Fideicomiss, aus dem die Ausgaben für das kgl. Haus bestritten werden mussten, während die sonstigen Einkünfte in die Gneralkasse zur Verwendung für die Landesregierung flossen.

b.2. Die kleine englische Kasse

Teil des Gesamthaus-Fideicommiß-Fonds ist auch die kleine englische Kasse (zu Geschichte und rechtlicher Stellung vgl. Akte Nr. 5 und an anderen Stellen).

Zunächst befand sich das Kapital in 3%igen englischen Stocks (hier: "Staatsanleihen") von 600 000 Pfd.Sterling, das früher auf die Namen der Lords of His Majesty's Royal regency of Hanover, auf die Namen König Georgs V., des Kronprinzen Ernst August, des Herzogs (Georg) von Cambridge und des Herzogs (Wilhelm) von Braunschweig(-Lüneburg-Oels) lautete, in der Bank von England. Lt. Court of Chancery von 1869 erfolgte eine Umschreibung durch die Herren v. Klenck und Kniep.

Gemäß Reskript des kgl. hannoverschen Außenministers, Graf Platen, erfolgte 1869 die Auflösung der Vermögensverwaltung in London. Im weiteren verwaltete das Bankhaus Coutts und Co. das hauptsächlich aus Schuldforderungen bestehende Vermögen.

Probleme schufen die Ansprüche des Herzogs von Cambridge aus dem obengenannten Vertrag, der allerdings keine Auswirkungen auf das Gesamthaus-Fideicomiss haben konnte. 1904 starb der Herzog von Cambridge; kurz darauf wurde der englische Fonds von London nach Wien überführt (vgl. Akte Nr. 36 und 1907 mit dem Gesamthaus-Fideicomiss vereinigt.

c. Das Kron-Schatull-Fideicommiss (III)

Zum Kronschatull-Fideicommiss zählten folgende Vermögensteile:

1. ein Kapitalvermögen von ca. 10 1/2 Mill. Mark in Gmunden und Wien
2. sonstiges bewegliches Inventar des Hofhalts
3. zwei Häuser in Penzing

Das Successionsrecht des Hauses bestimmte für den Fall des Abhandenkommens der Krone, dass die erste Hälfte an den Erben des letzten Königs, die zweite Häfte an das regierende Haus im Königreich

Hannover als davon untrennbares Fideicommiss gelangen sollte.

1905 kam es zu einer Zusammenfassung des Gesamthaus-Fideicommisses und des Kronfideicommisses unter dem neuen Namen Kronfideicommissfonds.

d. Ernst-August - Familien-Fideicommiss (IV)

Zu diesem Familienfideicommiss vgl. die Akten Nr. 1 und 28 des vorliegenden Bestandes; zu ihm gehören an Vermögens werten.

1) Kapitalvermögen von ca. 5 1/2 Millionen Mark
2) Fideicommiss-Juwelen (nach dem Tode Königin Friederikes von Hannover am 1. 1843 wurden ihre sämtlichen Juwelen und Schmucksachen zu Kronjuwelen erklärt). Dazu gehören:
- Juwelen und Perlen
- Private Gold- und Silbergeräte
- Porcellan-Services
- Kunstwerke, Statuen, Gemälde
- Bibliotheken, Waffen
- Erwerbung aus dem Nachlass des Herzogs von Sussex; Immobilien (das Mausoleum in Herrenhausen)

Alle diese Gegenstände und Kapitalwerte sollten der Linie Braunschweig-Lüneburg auch für den Fall angehören, dass sie von der krone Hannovers getrennt wird. In diesem Falle sollte der Taxwert der Gegenstände vom Inhaber der Krone an die Linie Braunschweig-Lüneburg ausbezahlt werden. Ausdrücklich genannt sind für diesen Fall aber nur die Herzöge von Braunschweig und Cambridge. Auf jeden sonstigen Fall hin wird also das Fideicomiss erlöschen, es erfolgt eine Zusammenlegung des Obereigentums mit dem Nutzungs (Unter-)eigentum.

1846 erfolgte zum Ernst August-Familien-Fideicommiss ein Nachtrag, dass ihm auch all die Juwelen hinzugefügt werden sollen, über die beim Erbfall nicht anderweitig verfügt worden ist. Im Succssesionsrecht beim Familien- und Gesamthausfideicommiss (V) gibt es keine Besonderheiten. Die Erbfolge entspricht des Gesamthausfideicommisses.

e. Altfürstlich braunschweigisches Allodium und Allodial-Fonds (VI)

Das altfürstlich braunschweigische Allodium besteht nach einer Übereinkunft von Paris 1877 März 20 und Braunschweig,

märz 26 zwischen König Georg V. von Hannover und Herzog Wilhelm von Braunschweig-Oels aus: 1. einem kapital von rd. 63 .00 Mark; 2. der Saline Liebenhalle (vgl. die Akten Nr. 17, 28, 30, 415-425)

Das Wort "Allodium" bedarf in diesem Falle der näheren Erläuterung. Allgemein versteht man ja das unter Allod, was das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) unter diesm Wort zu Beginn schreibt:

"Allod: Zusammensetzung aus germanisch al= ganz, voll und od= Gut, Vermögen; bezeichnet daher das im Volleneigentum stehende Gut, speziell des Familienerbe im Gegensatz zum gesamteigentum, zum Lehngut und zu Beschränkung unterworfenem Gut..."

Eingeschränkt wird indessen diese Aussage damit, dass dieser Rechtsbegriff nur kennzeichend für fränkisches Kulturgebiet ist; sonst gilt anderes, wie am Schluss des Aufsatzes zu lesen ist:
"...Im mitteldeutschen Raum und im Gebiet der deutschen Ostsiedlung wurde das Wort Allod schon früh aus einem rechtlichen zu einem wirtschaftlichen Begriff und bezeichnete seit dem 12. Jh. (im Braunschweigischen sogar seit dem 11. Jh.) den ritterlichen Wirtschaftshof (seit dem 15. Jh. deutsch Vorwerk) und zwar gerade auch dann, wenn dieser lehnsweise ausgetan war."

Hier erfüllt wohl die Saline Liebenhalle im Herzogtum Braunschweig eine ähnliche Funktion wie sonst der ritterschaftliche Wirtschaftshof; ich möchte auch hier vom rechtlichen Begriff zum wirtschaftlichen übergehen.
Der sogenannte Allodial-Fonds (Dies wohl jetzt wieder eher nach dem rechtlichen Begriff des Eigengutes) ist gebildet aus dem Nachlass Herzog Wilhelms von Braunschweig-Oels.

Als dieser Herzog 1884 ohne eigene Nachkommen starb, schickte sich Ernst August, Herzog von Cumberland und Kronprinz, an, die Nachfolge anzutreten. Doch obgleich er die reichsverfassung anzuerkennen bereit war, hintertrieb Bismarck die Thronbesteigung, da auch sie Ernst August nicht

veranlassen konnte, auf seine Rechte an der Krone Hannovers zu verzichten.

Lediglich das Privatvermögen des verstorbenen Herzogs wurde ihm 1885 vom Bundesrat zugesprochen und gemäß Vergleich vom 1889 Juni 17 ausgeliefert (vgl. Akte Nr. 30).

Erst sein Sohn Ernst August wurde- da Kaiser Wilhelm II. die Aussöhnung wünschte und ohne auf Hannover verzichtet zu haben- 1913 für fünf Jahre bis zu endgültigen Abdankung Herzog von Braunschweig.

Bei Überlegungen zu einer Neuorganisation der Fideicommisse wurde von Pläen , das Braunschweiger Allod und das Gesamthaus-Fideicommiss zusammenzulegen, wieder Abstand genommen, da beider geschichtliche Entwicklung und Tradition zu unterscheidlich sei (vgl. Akte Nr. 31).

2.2. Hausgesetzliche Vereinbarungen (nach 1866)

Um die weitere Verfahrensweise in vermögensrechtlichen Dingen besonders auch nach 1866 zu demonstrieren, möchte in in einer kleinen Auswahl eineige hausgesetzliche Regelungen vorführen. Es gab natürlich schon vor 1866 solche Vereinbarungen (vgl. dazu in anderen Fürstenhäusern etwa Hermann Schulze, die Hausgesetzte der regierenden deutschen Fürstenhäusern, jena 1878, doch ging es dabei meist um Vereinbarungen die der kaiserlichen Bestätigung bedürften, so Erbverbrüderungen, Annahme von neuen Würden, Einführung des Primogenitur- Gesetzes in der Erbfolgeregelung- dies gilt auch, wie in Kapitel 2.b.1 gesehen, im Jahre 1863 für Braunschweig- Lüneburg-), doch ist für nicht regierende Herscherhäuser das die einzige noch mögliche Form.

Als Vorraussetzung für weitere Regelungen sei ein Hausgesetz vom 1857 März 24 genannt, das die vermögensrechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander definiert; diese neuen Vereinbarungen waren notwendig geworden, nachdem 1857 die rechtliche Stellung der Domänen verändert worden war (vgl. oben in Kapitel 2.b.1). Das 1857 erlassene Hausgesetz sieht vor:
Es bestehen

Ansprüche der Mitglieder der Familie auf Jahrgelder, eine erhebliche Apanage und ein Wittum. Die Ansprüche richten sich an den Staat Hannover, bzw. an das Vermögen des kgl. Hauses.
Die Apanageregelung von 1836 (1857 bestätigt) besagt - um eine Teilung des Gutes zu verhindern- dass Apanage, Heiratsgut und Wittum nur in Geld ausbezahlt werden darf. Die Ausbezahlung erfolgt aus der Generalkasse.
Besonderen Bedingungen sind auch nur einzelnen Mitgleidern der kgl. Familie gehörende Fonds- oder nur von einem oder zwei genutzten Fonds- unterworfen. Wichtigster Gegenstand war dabei häufig das sogenannte Heiratsgut. Als Beispiel sei das der Marie von Sachsen-Altenburg, später Königin Marie von Hannover, verh. mit König Georg V., genannt.

Heiratsgut der Königin Marie von Hannover- 20.000 Taler- (vgl. die Akte Nr. 27 dieses Bestanden):
Lt. Eheberedung zwischen König Ernst August von Hannover und dem Herzog Joseph von Sachsen-Altenburg von 1842 Nov. 15 wird das Heiratsgut von der Vermögensverwaltung verwaltet, jedoch nicht als seperater Fonds; zum Ausgleich werden Königin Marie daraus jährlich 3000 Mark an Zinsen gezahlt. Das Heiratsgut gehört ausdrücklich im Jahre 1900 nicht zu Werten, die im Laufe des Niederganges des kgl. Vermögens verbraucht worden sind. Es bleib weiterhin der Anspruch der Königin auf Ersatz der 20.000 Taler bestehen; er richtete sich indessen an das kgl. Allodialvermögen (Eigengut).

Im Erbregulierungsrezess von 1879/1880 (also bei der Neuordnung der Vermögensverhältnisse nach dem Tode König Georgs V. 1878 und der Kurz darauf erfolgten Verheiratung Ernst Augusts, Herzogs von Cumberland als Fideicommisserben und Königin Marie sowie den Prinzessinen Friederike und Mar< (Ersnt Augusts Schwestern) wurde der völlige Verzicht der letzteren auf den Fideicommiss- und Allodialnachlass zugunsten des Herzogs von Cumberland vereinbart. Die Zinsen sollten

allerdings auch weiterhin ausbezahlt werden.

1907, nach dem Tode der Königin Marie in Hannover, kam es zu folgender hausgesetzlichen Regelung:
Begründung eines zum kgl. Kron-Schatull-Kasse-Fideicommiss gehörenden Fonds "Heiratsgut Ihrer Majestät der Königin von hannover" zum Betrage von 60.000 Mark=20.000 Taler (ein ähnlicher Prozes, die Begründung eines geschlossenen Fonds von allerdings anderem Aussehen und größerem Umfang lag auch bei Begründung des Ernst August-Fideicommiss aus dem Privateigentum der verstorbenen Königin Friederike vor).

Dieser Fonds vererbt sich zugleich auf die überlebenden Kinder der Königin, Ernst August und Friederike. Lt. Erbregulierungsgesrezess von 1907 Febr. 4 wird er Fonds aus dem Allodialvermögen begründet. Das kapital darf nicht angerührt werden, die Zinsen werden ausbezahlt.

1878 kam es zu einer ähnlicher Eheabredung zwischen Ernst August, Herzog von Cumberland, und Thyra, Prinzessin von Dänemark, betreffend Heiratsgut und Wittum (Asstattung) (vgl. darüber Akte Nr. 29). Auch dieses Heiratsgut besteht als abgesonderter Fonds in der Vermögensverwaltung.

Neben solcher Art Zahlungen aus festgeleten Fonds sind auch andere Zahlungen und insbesondere die Jahrgelder an Mitglieder des Hauses durch hausgesetzliche Vereinbarungen geregelt.

So bestimmte Ernst August, herzog von Cumberland, 1878, dass Königin Marie neben den Zinsen aus ihrem Brautschatz noch eine zusätliche Summe erhalten sollte.

Die prinzessinen Friederike und Mary haben Anspruch auf die Zinsen des 1873 von Georg V. gestifteten Prinzessinen-Fonds, der gleichfalls in der Vermögensverwaltung in Wien verwaltet wird.

Der Haushalt der Königin Marie wird völlig von dem des Herzogs von Cumberland als Chef des Hauses getrennt, ein eigener Hofmarschall wir zur Verfügung gestellt. Die Prinzessinen Mary unf Friederike verbleiben im Haushalt der Königin gegen zahlung

für Kost und Logis.

Diese Regelungen galten vorbehaltlich einer eventuellen Zahlung des kgl. Wittums und der Deputate für die Prinzessinen durch Preußen aus dem beschlagnahmten Welfenfonds. Die Vereinbarungen geraten dann außer kraft, wenn der Ortswechsel einer der Begünstigten ansteht oder wenn gravierende Veränderungen in den Vermögensverhältnissen sich ergeben.

Nachdem 1879 aus dem durch Preußen beschlagnahmten Vermöggen für Königin Marie ein Wittum von 200.000 Mark jährlich ausgesetzt und den Prinzessinnen Friederike und Mary aus der gleichen Quelle Revenuen in höhe von je 30.000 Mark in Aussicht gestellt worden waren, zugleich auch die Prinzessin Friederike ihren ständigen Aufenthalt bei der Herzogin von Cambridge zu nehmen beabsichtigte, setzte Ernst August durch hausgesetzliche Regelung fest, dass im Moment der Auszahlung des Wittums durch Preußen die zusätzlichen Zahlungen an Königin Marie fortfallen sollten und Prinzessin Friederike die Aufwendungen für Kost und Logis uim Haushalt ihrer Mutter für die Dauer ihres Aufenthaltes bei der Herzogin von Cambridge erlassen werden sollten.

Infolge des Ortswechsels der Prinzessin Friederike wurde der Prinzessinnen-Fonds 1879 geteilt (vgl. Akte Nr. 26).

Die oben aufgezählten hausgesetzlichen Regelungen wurden bei Abschluss des Vermögensvertrages mit Preußen 1892 (siehe darüber oben Kapitel 1.a) z.T. hinfällig.

3. Bestandsgeschichte

Über die Geschichte der Gmunder Beständer, die dortige Registratur und die jetzigen Bestandteile I-XXII des Archivs des hannoverschen Königshauses im Niedersächsischen Hauptstaatsarchiv Hannover als Abteilung "Gmunden" ist schon an anderer Stelle geschrieben worden. Ich verweise über die Beständeübersicht im hause, die Übersicht über die Abteilungen des Depositums 103 und schließlich auf die in der Vorbemerkung genannte Entstehungsgeschichte des Hausarchivs durch den

Archivar Willis. Ich glaube mich so hier auf die - von Willis genannten und teilweise rekonstruierten- früheren Versuche einer Organisation von Akten der Vermögensverwaltung beschränken zu können. Die entsprechende Klassifizierung der Akten wird aus den in der letzten Spalte des Findbuchs aufgeführten Altsignaturen erkennbar. Einschränkend muss dabei allerdings bemerkt werden, dass neben diesen Signaturen noch die Paketnummern (P...) vom Transport der Akten aus Wolfenbüttel sowie die vorläufigen Nummern aus meiner Verzeichnung (1- ca. 1600) auftreten.

Finanzrat Kniep, Leiter der Vermögensverwaltung und maßgeblich an ihrem Aufbau in Wien Beteiligt, teilte schon 1869 die dort entstanden Akten in drei Gruppen (vgl. auch Akten Nr. 2-4):
A "laufende Akten"
B "erledigte Akten"
c "verwahrte Akten" (d.h. in der Panzerkammer)

A und B sind wieder unterteilt, und zwar in I. "betr. Verwaltung des Vermögens, Einnahmen der verschiedenen Kassen, sowie Gegenstände allgemeiner Natur" und II. "betr. Ausgaben der Kassen selbst oder Gegenstände, welche mit Zahlungen der Kassen im Zusammenhang stehen". Willis fügte allzu optimistisch hinzu, dass er diese sämtlich verzeichnet habe. Aus sogenannten Zuwachs sind indessen zwei Drittel des vorliegenden Bestandes ergänzt worden.

Die Einteilung der Akten, wie sie Finanzrat Kniep durchgeführt hat, lässt eine Trennung in laufende, currente Registratur, Altregistratur und archivierte Registratur sichtbar werden. Es ist evident, dass einer solche Organisation im Archiv unbrauchbar ist, da regulär dann alle Akten in den Teil C "verwahrte Akten" gehörten. Nähme man jedoch einen bestimmten Zeitpunkt an, an dem die Registratur noch lebte, wie es Willis tat, würde man mit der zweifellos unglücklichen Situation konfrontiert, dass etwa aus einer Rechnungsbuchserie ein Teil jeweils in A, B und C zu finden sein würde. Dennoch hat der Archivar

Willis sie zur Grundlage seiner Ordnungsarbeit gemacht.

Im Jahre 1903 erhielt der Rendant Wilhelm Busch den Auftrag, die gesamte Registratur des Herzogs von Cumberland neu zu ordnen. Sein Vorschlag für die Vermögens- Sachen des kgl. Hauses, 1905 eingerichtet und sofort genehmigt, war der Punkt II der Registratur- und Archivordnung und hatte folgendes Aussehen:

II. Vermögens- Sachen des Königlichen Hauses
1. Generalia
2. Grundbesitz
a. in Hannover
b. in Braunschweig
c. in Österreich
3. Kapitalbesitz
4. Juwelen, Silber und sonstige Kostbarkeiten
5. Bibliotheken und Sammlungen:
a. die kgl. Bibliothek in Hannover
b. die kgl. Ernst- August- Fideicommiss- Bibliothek und die derselben zugeteilten Bibliotheken
c. die Fideicommiss-Sammlungen des Gesamthauses und das Welfen- und Familienmuseum
d. das Münz- und Medaillen-Kabinett
e. sonstiges
6. Mobiliar, Gemälde, Kupfer und Glassachen, Uhren, Gewehrkammer etc.
7. das Patronatsrecht
8. Fürstengrüfte
9. Archive und Registraturen
10. das Mobiliar der Schlosskirche, Marktkirche, Neustädter Kirche und Christuskirche in Hannover
11. Valeria

Her Willis hatte weniger an der Klassifizierung etwas auszusetzen, als eher an den in den Bestand "Vermögensverwaltung" aufgenommenen Objekten:
"Erstens, die Ausgedehntheit des Begriffes "Vermögens-Sachen", denn die Untereinteilung stellen eine Herabwürdigung der Bibliotheken und anderen Sammlungen zu bloßen Vermögensobjekten dar, wie es nie der Fall war; im Gegenteil, das Vermögen war ja großenteils nur dazu da, um solche Einrichtungen zu erhalten; sie verursachten nur Ausgaben und überhaupt keine Einnahmen."

Herr Willis zog aus dieser seiner Erkenntnis die Lehre, dass entsprechende Akten von der Vermögensverwaltung zu trennen seien.

Seinen Hang zu Pertinenzgliederungen entsprach es, dass er nach den schon erwähnten

Kassationen aus Gründen mangelnder Archivwürdigkeit, nun den Rest des Bestandes, soweit er ihm zur Verfügung stand, von an dieser Stelle vermeintlich falschliegenden Teilen wie Akten der Bibliothek, des Münzkabinetts und vielem anderem säuberte. Entnommene Akten legte er entweder zu anderen Beständen oder bildetet neue Fonds (Bestand XVII Sammlungen).
Er beachtete dabei aber nicht, dass- erkennbar etwa an den in Kapital 2 aufgeführten Fideicommissen- keineswegs nur das Kapital zum Vermögen zählte, sondern ebenso Grundbesitz, Silber, Mobilien und Immobilien, dass es also durchaus zu rechtfertigen ist, mit diesen Objekten den Bestand "Vermögensverwaltung" zu bereichern. Allerdings wäre die Einteilung des Rendanten Busch auch nur dann an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert, wenn er die Fideicommiss- Fonds zusammengelassen hätte. Auch er trennte einzelne Teile ab, beließ sie jedoch ganz richtig im Gesamtbestand "Vermögens-Sachen".

Da sich die Organisation von Busch mehr an den wirklichen Vermögensbeständen orientierte, als das von Willis übernommenen Kniep'sche Registratur-System, wäre es bei der von mir durchgeführten Neuorganisation sinnvoll, diese zur Grundlage zu machen. Doch die starke Ausdünung der Akten durch Abzug zur Marienburg (vgl. in Akte Nr. 4) und nach Braunschweig, durch Kassation von Willis (vgl. die vorläufige Findbuchliste, überprüft von Archivoberrat Dr. Leerhoff) oder durch Umlegung in andere Bestände verhindert dieses Vorhaben genauso wie die starke Vermehrung des Bestandes durch Akten aus dem sogenannten "Zuwachs", einem untergeordneten Kopendium von Akten verschiedenster, oft nicht mehr exakt zu ermittelnder Provenienz. Daneben habe ich es für sinnvoll gehalten die Akten der Hand- und Schatullkasse der Vermögensverwaltung auch dann anzugliedern, wenn sie nicht dort entstanden sind. Eine große Anzahl von Rechnungsbüchern (Manuale) sind

den Korrespondenzen (Dep. 103, II) entnommen.

Leider ist ein Teil der Aktentitel von einem anderen Archivar zuvor aufgenommen worden, wobei aus Stichproben offensichtlich wird, dass einzelne Angaben z.B. Provenienz der Akten nicht immer richtig aufgenommen sind; aus Zeitgründen war mir aber eine vollständige Überprüfung nicht mehr möglich. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Fehlerquote gerade in diesem Bereich vernachlässigbar gering ist.

4. Verzeichnung, Gliederung

Trotz der Erkenntnis, dass eine Gliederung nach dem Busch'en System nicht mehr möglich und eine nach Willis für das Archiv unsinnig ist, entschloss ich mich anhand des vorhandenen Materials, diese an den ursprünglichen Strukturen zu orientieren. Allerdings gaben Umfang und Bedeutung einiger herausragender Teile mir die Überzeugung, dass es im Intresse der besseren Benutzung notwendig sei, bestimmte Teile gesondert zu stellen.
Prinzipiell ist nun der Bestand "Vermögensverwaltung" in acht Obergruppen geteilt und zwar in diese:

1) Organisation
Beabsichtig war, gewisse wichtige Grundlagen der Organisation der Verwaltung transparenter zu machen; gleichzeitig wurden Akten der Verhandlung mit Preußen und der Sequesterverwaltung (oder sie betreffende) hereingenommen in Anbetracht der Tatsache, dass das Verhältnis Hannover- Preußen auch für die Organisation gerade der Vermögensverwaltung von entscheidender Bedeutung war. Ich bin mir zwar bewusst, dass diese Gruppe völlig künstlich ist, meine sie aber doch aus den genannten Gründen vertreten zu können. Die Provenienzen sind hier völlig gemischt, aber bei jeder Akte im Findbuch explizit aufgeführt.

2) Etats
Unter diesem Titel liegen die großen Einnahme- Ausgabe- Register, die Rechnungsbücher. Sie sind für den Kundigen den eigentlichen Quellen aller Aktivitäten der Vermögensverwaltung. Hier sind die aus einzelnen Teilbereichen an die in

Rechnungssachen vorgesetzte Behörde eingereichten Exemplare der üblicherweise in mehreren Büchern geführten Register versammelt; in der Regel sin die Manuale bei den UNterbehörden zu finden.

3) Gesondert verrecnete Ausgaben
Es handelt sich weniger um eigenständige Konti, sondern um besonders gewichtige Ausgaben, die häufig aus unterschiedlichen Fonds finanziert werden. Sie an allen möglichen Stellen zusammenzusuchen, wäre ohne genaue Kenntnis der Verwaltung mühsam; die Suche über den Index würde dessen Möglichkeiten wohl gelegentlich übersteigen.

4) Personalangelegenheiten
Man könnte diesen Bereich als Untergruppe des vorangegangenen Punktes verstehen; was dort gesagt ist, gilt auch hier. Ich habe hier unterschieden in Personalia generalia (a) und specilia (b). Mit letzterem sind die mehr oder weniger reinen Personalakten gemeint, in (a) befindet sich der überwiegende teil der die Angestellten betreffende Angelegenheiten, etwa Pensionen, Wartegelder, Strafsachen, Besoldungen, Beförderungen und so weiter, nicht jedoch die Versicherungs-Sachen. Diese sind in drei mit anderen Vesicherungen (Sachen, kgl. Familie etc.) zusammengelegt.

5) Varia
Dieser unvermeidliche Abschnitt versammelt in sich die sonst nicht näher bestimmbaren oder zeitlich sehr begrenzten Angelegenheiten, etwa Erbschaftssachen, Inventare, Münz- und Medaillenangelegenheiten und ähnliches. Oft sind es Reste der Vermögensverwaltung entzogenen Aktengruppen.

6) Die zeitweilig von der Vermögensverwaltung in Wien getrennten Kassen sind oder waren bestimmten Zeiten Bestandteile der Vermögensverwaltung in Wien (vgl. oben Kapitel Geschichte und Organisation)

7) Fideicommisse
In ihnen lässt sich der Aufbau des Vermögens und seine Verwaltung am reinsten erkennen, sie bilden das Gerüst der Gliederung des Rendanten Busch.

8) Hand- und Schatullkasse
Oft sind sie anderen Beständen entnommen,

insbesondere den Korrespondenzen (II) und den Sekretariaten (XXI)

Über den Gesamtindex dürften die meisten Akten Betreffe relativ leicht zu ermitteln sein. Bestimmte Angelegenheiten wurden im Index geschlossen ausgeworfen, so etwa "Inventare", "Zeitungen" usw.

Um frühere Registraturzusammenhänge transparen zu lassen, werden bei jeder Akte die Provenienzstelle gesondert genannt; ebenso sind auch alle früheren Signaturen neben den Einheiten genannt, die auf den Archivtransport von Wolfenbüttel 1972 nach hannover hinweisen (P...), für den auch Listen vorliegen. Ebenso sind die vorläufigen Nummern (350-ca. 1700) meiner Verzeichnungstätigkeit und der meines Kollegen (ca. 1-350) der besseren archivischen Kontrolle wegen vermerkt.

5. Benutzung des Findbuches

Die Benutzung ist denkbar einfach. Über Gliederung und Index lassen sich alle Aktentitel relativ leicht erschließen. Zur Bestellung von Akten ist die Signatur in der folgenden Weise anzugeben:
Dep. 103 XIX Nr. ... (lfd. Nr. am linken Rand)

Die Benutzung der Akten ist eingeschränkt und an die unbedingte Zustimmung des Depositars, Seine Königliche Hoheit, des Prinzen von Hannover, gebunden lt. Depositalvertrag vom 9.4./30.03.1973 § 3 und 4.

Hannover, den. 14. Juli 1983
gez.

Battenberg

Weitere Angaben (Bestand)

Benutzung 

Die Benutzung des Bestandes erfolgt für Archivalien bis zum Stichjahr 1918 entsprechend den Regelungen des NArchG. Die Benutzung jüngerer Archivalien unterliegt der Genehmigung des Depositars.