NLA HA Nds. 751 Lüneburg

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Arbeitsgericht Lüneburg

Laufzeit 

1946-1982

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Arbeitsgerichte nach 1945 und ihren Aufgaben siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Fachgerichte".

Der Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichtes Lüneburg umfasste in der Nachkriegszeit zunächst die kreisfreie Stadt Lüneburg und die Landkreise Lüneburg, Harburg, Soltau, Uelzen und Lüchow-Dannenberg (Staatshandbuch 1968). Derzeit erstreckt sich sein Gerichtsbezirk auf die Landkreise Lüneburg, Harburg, Uelzen und Lüchow-Dannenberg (Staatshandbuch 2014). Übergeordnete Behörde ist wie bei allen 15 nds. Arbeitsgerichten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.

Stand: 19. Juni 2015

Bestandsgeschichte 

Die Zuständigkeit für das Arbeitsgericht Lüneburg lag bis 1978 beim Hauptstaatsarchiv Hannover. Sie ist dann auf das Staatsarchiv Stade (heute: Niedersächsisches Landesarchiv Stade) übergegangen, wo die Überlieferung ab 1978 zu finden ist.

Die Prozesse vor dem Arbeitsgericht lassen sich in drei Rechtsverfahren gliedern:
Prozeßverfahren mit den Aktenzeichen Ca
Verfügungsverfahren mit den Aktenzeichen Ga
Beschlußverfahren mit den Aktenzeichen BV

Stand: Dezember 2004

Enthält 

Gerichts- und Beschlussverfahren

Literatur 

Die Bundesrepublik Deutschland: Staatshandbuch. Teilausgabe Land Niedersachsen. Köln u.a. 1968.

Staatshandbuch: Die Bundesrepublik Deutschland. Niedersachsen. Handbuch der Landes- und Kommunalverwaltung mit Aufgabenbeschreibungen und Adressen. Köln u.a. 2014.

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

NLA ST, Rep. 292 Lüneburg (Arbeitsgericht Lüneburg, ab 1978)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

2

Benutzung 

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.

Bei der Entscheidung über die Benutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Archivgut mit personenbezogenen Daten handelt, die dem Sozialgeheimnis, der ärztlichen Schweigepflicht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Archivgut kann nicht online präsentiert werden.