NLA HA Nds. 751 Hannover

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Arbeitsgericht Hannover

Laufzeit 

1938-2021

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Arbeitsgerichte nach 1945 und ihren Aufgaben siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Fachgerichte".

Der Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichtes Hannover umfasste ursprünglich die kreisfreie Stadt Hannover und den Landkreis Hannover bzw. seit deren Zusammenschluss 2001 die Region Hannover. Das Arbeitsgericht setzt sich aus 13 Kammern zusammen und ist damit das größte Arbeitsgericht in Niedersachsen. Übergeordnete Behörde ist wie bei allen 15 nds. Arbeitsgerichten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.

Stand: Dezember 2015

Bestandsgeschichte 

In diesem Findbuch ist die Auswahl aus den Akten des Arbeitsgerichts Hannover für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 1. April 1954 enthalten. Die Zahl der übernommenen Akten ist geringer als in den vorangegangenen Jahren. Sie betrug für 1951: 73 von 3112, für 1952: 39 von 2920, für 1953: 18 von 3693, für das 1. Vierteljahr 1954: 6 von 1200, die Prozentzahl der für das Staatsarchiv ausgesonderten Akten fiel also von 2 % auf 0,5 %. Damit ist zugleich angezeigt, dass die Streitfälle vor dem Arbeitsgericht nicht mehr im gleichen Maße wie einige Jahre zuvor aus kriegs- und nachkriegsbedingten Verhältnissen entstanden sind. Der geschichtliche Wert der neuen Akten, die nur gegenwartsbezogen sind, tritt nicht so klar erkennbar wie ehedem zutage, ist aber deshalb nichtsdestoweniger wichtig. Die Stationen allmählicher evolutionärer Bewegungen, die sich zu unbekannten Zielrichtungen hin entwickeln, schon durch eine Auswahl repräsentativer Akten zu kennzeichnen, ist immer ungleich schwieriger und verlangt Zeit bei ihrer Aussonderung.

Die wirtschaftlichen und soziologischen Merkmale des Akteninhalts wurden in dem vorliegenden Zeitraum immer mehr bestimmend für die Auswahl der jeweiligen Streitsache. Bei den Akten mit politischem Bezug handelt es sich z. T. noch um Schilderung von Verhältnissen, die im Zusammenhang mit der Entnazifizierung oder in Abhängigkeit von der Besatzungsmacht standen. Es tauchen aber auch Rechtsstreitigkeiten auf, die ihre Ursachen in den neu gebildeten politischen Parteien, in der Zusammensetzung der Zeitungsredaktion und in den neu gewählten Betriebsräten großer Arbeitsbetriebe finden.

Ein großer Teil der Prozesse leitet sich noch aus den komplexen Verhältnissen her, die durch die Währungsreform zu einer gewaltsamen Rechtsvereinfachung und fruchtbareren Volkswirtschaftgeführt wurden. Der schärfere Wind wird besonders bei Unternehmen mit wirtschaftlichem Rückgang (Borgward) spürbar. Aus dem Aktenstudium wird offenbar, dass sich nun auch die Arbeitsverträge konsolidieren und man bestrebt ist, Ausbildungszeiten und Tätigkeitsmerkmale für die Einstufungen in den einzelnen Berufen nach bestimmten Grundsätzen festzulegen. Es kündigen sich aber auch die kritischen Seiten des "Wirtschaftswunders" an.

Natürlich versteht es sich von selbst, dass in den Akten des Arbeitsgerichts nicht im gleichen Maße wie in denen des Landgerichts Hinweise auf den Wiederaufbau nach der Währungsreform vermutet werden können. Die Akten hat der Unterzeichnete im Arbeitsgericht ausgewählt und ihren Inhalt nach der Durchsicht auf dem Aktendeckel in Stichworten oder Kurzregesten gekennzeichnet, die dann in entsprechenden Ablieferungsverzeichnissen des Arbeitsgerichts festgehalten wurden. Die Signatur (laufende Nummer im jeweiligen Jahrgang) ist denkbar einfach und sollte nicht mehr verändert werden.

Stand: November 1966

Die Prozesse vor dem Arbeitsgericht lassen sich in drei Rechtsverfahren gliedern:
Prozeßverfahren: Aktenzeichen Ca
Verfügungsverfahren: Aktenzeichen Ga
Beschlußverfahren: Aktenzeichen BV

Enthält 

Gerichts- und Beschlussverfahren

Findmittel 

EDV-Findbuch (2022)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

53,6

Bearbeiter 

Dr. Rautenberg (1966)

Dr. Christian Helbich (2015)

Benutzung 

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.

Bei der Entscheidung über die Benutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Archivgut mit personenbezogenen Daten handelt, die dem Sozialgeheimnis, der ärztlichen Schweigepflicht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Archivgut kann nicht online präsentiert werden.