NLA HA Nds. 751 Göttingen

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Arbeitsgericht Göttingen

Laufzeit 

1931-1985

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Arbeitsgerichte nach 1945 und ihren Aufgaben siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Fachgerichte".

Der räumliche Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichtes Göttingen umfasste ursprünglich die kreisfreie Stadt Göttingen, die Landkreise Göttingen, Duderstadt, Osterode/Harz, Northeim, Einbeck und Münden sowie den Restkreis Blankenburg und den südlichen Teil des Landkreises Zellerfeld - begrenzt im Norden durch die Straße 242 - mit folgenden Ortschaften: Bad Grund, Buntenbock, Lerbach, Riefensbeek-Kamschlacken, St. Andreasberg, Sieber, Lonau und den Oberförstereien St. Andreasberg, Oderhaus, Lauterberg, Kupferhütte, Lonau, Sieber, Riefensbeek, Osterode und Grund (vgl. Nds. GVBl 1953, S. 83 und 1961 S. 89).

Heute ist es für die Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode zuständig. Übergeordnete Behörde ist wie bei allen 15 nds. Arbeitsgerichten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.

Stand: November 2001 (aktualisiert Dezember 2015)

Bestandsgeschichte 

Die Zuständigkeit für das Arbeitsgericht Göttingen lag bis 1978 beim Niedersächsischen Landesarchiv, Abteilung Hannover. Sie ist dann auf das Niedersächsische Landesarchiv, Abteilung Wolfenbüttel übergegangen, wo die Überlieferung ab 1978 zu finden ist.

Die Prozesse vor dem Arbeitsgericht lassen sich in drei Rechtsverfahren gliedern:
Prozeßverfahren: Aktenzeichen: Ca
Verfügungsverfahren: Aktenzeichen: Ga
Beschlußverfahren: Aktenzeichen: BV

Stand: November 2001 (aktualisiert Dezember 2015)

Enthält 

Verwaltungsakten, Gerichts- und Beschlussverfahren

Findmittel 

EDV-Findbuch (2015)

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

NLA WO, 1031 Nds (Arbeitsgericht Göttingen)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

2,8

Bearbeiter 

Dr. Christian Helbich (2015)

Benutzung 

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.

Bei der Entscheidung über die Benutzung ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Archivgut mit personenbezogenen Daten handelt, die dem Sozialgeheimnis, der ärztlichen Schweigepflicht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Archivgut kann nicht online präsentiert werden.