Identification (short)
Title
Landeswahlleiter
Life span
1946-1999
Fonds data
Short description
Zusammen mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport zuständig für die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze freier, gleicher und geheimer Wahlen.
History of creator
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich ebenso wie die Vorläufige Niedersächsische Verfassung zu den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats, wonach die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Die Ausübung dieser Staatsgewalt durch das Volk verwirklicht sich in den Wahlen, in denen das Volk nach dem Mehrheitsprinzip in periodischen Abständen seine Repräsentanten bestimmt. Dies gilt für die Ebene der Kommunen, des Landes und des Bundes in gleichem Maße.
Wegen der grundlegenden Bedeutung der Wahlen ist ihre Durchführung gesetzlich geregelt, und zwar die Durchführung der Bundestagswahlen im Bundeswahlgesetz (BWG) vom 7. Mai 1956 (neu bek. am 23. Juli 1993, zuletzt geändert am 31. August 2015) in Verbindung mit der Bundeswahlordnung (BWO, z. Zt. gültig i.d.F. v. 19. April 2002, zuletzt geändert am 13. Mai 2013), die Durchführung der Landtagswahlen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz (NLWG) vom 31. März 1947 (neu bek. am 30. Mai 2002, Nds. GVBl. S. 153) in Verbindung mit der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO) (z. Zt. gültig i.d.F. v. 1. November 1997, zuletzt geändert am 23. April 2012) und die Durchführung der Kommunalwahlen im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) vom 18. Juli 1956 (z. Zt. gültig i.d.F. v. 28. Januar 2014, zuletzt geändert am 17. September 2015) in Verbindung mit der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) (z. Zt. gültig i.d.F. v. 5. Juli 2006, zuletzt geändert am 26. Juni 2013).
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Europawahlgesetz (EuWG) vom 16. Juni 1978 (z. Zt. gültig i.d.F. v. 8. März 1994, zuletzt geändert am 7. Oktober 2013) und die zugehörige Europawahlordnung (EuWO) vom 23. August 1978 (z. Zt. gültig i.d.F. v. 2. Mai 1994, zuletzt geändert am 16. Dezember 2013) geregelt.
An der Vorbereitung und Durchführung aller Wahlen ist der Landeswahlleiter hoheitlich beteiligt; Stellung und Aufgaben sind nach dem BWG bzw. nach der BWO wie folgt zu umreißen: Nach § 8 BWG gehört der Landeswahlleiter zu den Wahlorganen. Er wird von der Landesregierung oder der von ihr benannten Stelle (in Niedersachsen nach § 13 NLWG und § 1 NLWO durch das für Landtagswahlrecht zuständige Fachministerium, d.h. das Innenministerium) auf unbestimmte Zeit ernannt (§ 9 Abs. 1 BWG, § 2 BWO). Er beruft die Beisitzer des Landeswahlausschusses (§ 4 Abs. 1 BWO). Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern, nachdem der Wahltag bestimmt ist, durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge und zum Vorschlag von Wahlberechtigten als Beisitzer für die Wahlausschüsse auf (§ 32 BWO). Bei ihnen sind die Wahlvorschläge der Parteien in Form von Landeslisten einzureichen (§ 19 BWG). Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter eine Ausfertigung der bei ihm eingegangenen Kreiswahlvorschläge (§ 35 BWO) und der Niederschrift der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird (§ 36 Abs. 6 und 7 BWO).
Der Landeswahlleiter ist beschwerdeberechtigt gegen die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste (§ 28 Abs. 2 BWG) und wirkt bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses mit; er macht die zugelassenen Landeslisten vor der Wahl öffentlich bekannt (§ 28 Abs. 3 BWG, § 43 BWO). Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall die reguläre Wahlzeit ändern (§ 47 Abs. 2 BWO). Die Wahlergebnisse im Wahlkreis werden dem Landeswahlleiter gemeldet, der sie seinerseits an den Bundeswahlleiter weiterleitet und das vorläufige Wahlergebnis im Land ermittelt (§ 71 BWO). Der Landeswahlleiter erhält eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses zur Prüfung (§ 72 BWO). Er stellt die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zusammen und gibt das vom Landeswahlausschuss ermittelte Wahlergebnis bekannt (§§ 76-79 BWO).
Nach Feststellung des Ergebnisses benachrichtigt der Landeswahlleiter die gewählten Landeslistenbewerber und fordert sie auf, zu erklären, ob sie die Wahl annehmen (§§ 41 & 42 BWG, §§ 80 & 84 BWO). Der Landeswahlleiter prüft mit dem Bundeswahlleiter, ob die Wahl vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist (§ 81 BWO). Er bestimmt den Termin für eine eventuell notwendige Nachwahl (§ 43 BWG, § 82 BWO) und trifft auch die Feststellung, wer als Nachfolger für einen ausgeschiedenen gewählten Landeslistenbewerber nachrückt; falls erforderlich setzt er den Termin für die Ersatzwahl fest (§ 48 Abs. 2 BWG). Ursprünglich sah § 51 BWG vor, dass der Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesämtern diejenigen Wahlbezirke bestimmen solle, in denen besondere wahlstatistische Untersuchungen vorzunehmen seien. Diese Wahlstatistik wurde mittlerweile aus dem BWG gestrichen, ist im NLWG aber noch enthalten (§ 52).
Ähnliche Funktionen der zentralen Koordinierung und Leitung sowie der Prüfung nimmt der Landeswahlleiter entsprechend dem NLWG und dem NKWG bei den Landtags- und Kommunalwahlen und schließlich auch bei den seit 1978 stattfindenden Wahlen zum Europaparlament entsprechend EuWG und EuWO wahr.
Besonderes Gewicht fällt dem Landeswahlleiter dadurch zu, dass er den Landeswahlausschuss leitet, dessen sechs Beisitzer er auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft (§ 13 NLWG); bei Abstimmungen gibt in Fällen von Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Daraus ergibt sich, dass diese (Einmann-) Behörde nicht nur Vorgaben aus den Wahlgesetzen in technischer Hinsicht durchzuführen hat, sondern manche Dinge von der Wahltechnik über das Wahlrecht bis zu politischen Fragen der Wahlen eigenständig gestalten und beeinflussen kann (vgl. Schreiben des Niedersächsischen Landeswahlleiters an das Niedersächsische Hauptstaatsarchiv vom 27. September 1982, in Dienstakte Spez. E 131/2). Diese Tätigkeit findet im vorliegenden Bestand ihren Niederschlag.
Der Landeswahlleiter gehört zum Ressort des Niedersächsischen Innenministeriums und war dort zunächst - überwiegend - dem Referat Wahlen und Abstimmungen zugeordnet. Von 1970 bis 1991 firmierte er als eigene Behörde "Landeswahlleiter" im Innenministerium, wobei ihm weiterhin der Apparat des Ministeriums zur Verfügung stand. Die drei letzten Landeswahlleiter, Karl-Ludwig Strelen (1991-2008), Volker Homuth (2008-2012) und Ulrike Sachs (seit 2012), bekleideten das Amt als Nebenamt zusätzlich zu ihren Tätigkeiten als Leiter des Referats Wahlen, Statistik, Raumordnungsrecht (heute: Wahlen, Hoheitsangelegenheiten, Justiziariat) im Innenministerium bzw. als Leiter anderer Behörden wie des Nds. Landesamts für Statistik (1996-2008) und des Landesbetriebs für Statistik und Kommunikationstechnologie (2008-2009).
Stand: März 1988 (aktualisiert Oktober 2015)
Custodial history
Am 29. November 1982 wurden vom Landeswahlleiter erstmals etwa 30 lfd. m Altakten dem Hauptstaatsarchiv übergeben (vgl. Dienstregistratur Spez. E 131/2). Aus ihnen wurde der vorliegende Bestand mit der Bestandsbezeichnung Nds. 108 gebildet. Eine Kassation fand in nennenswertem Ausmaß nicht statt. Verzeichnet wurde diese Accession (1982/163) von Archivrat Dr. Schwab, der im Jahre 1984 das erste Findbuch vorlegte. Die Gliederung des Bestandes folgt einem naheliegenden, einfachen Prinzip: Nach der Allgemeinen Abteilung folgen die Akten, die zu den einzelnen Wahlen angefallen sind, und zwar zuerst die Wahlen zum Bundestag, dann die zum Landtag, zuletzt die zu den Kommunalwahlen; innnerhalb dieser Obergruppen bildet das Wahljahr die nächste Untergliederung, die weiter nach Sache bzw. Verrichtung unterteilt ist.
Eine Sammlung des Landeswahlleiters zur Bundestagswahl 1976 wurde unter der Signatur ZGS 2/3 Nr. 26-30, Presseinformationen des LWL 1970-1975 unter der Signatur ZGS 4 X Nr. 1-5 vereinnahmt.
Stand: März 1988
Eine weitere Akzession wurde unter der Nummer 1992/52 vereinnahmt und verzeichnet. Bei dieser Gelegenheit wurden Akten einer früheren Akzession mit vorläufigen Endergebnissen nachträglich kassiert (Acc. 1982/163 Nr. 240-244).
Stand: September 1992
Bei einer weiteren Akzession 1997 (Acc. 1997/148) wurden vorwiegend Sammlungen von Unterlagen zu den Parteien und Akten zur Europawahl 1984, zu den Bundestagswahlen 1983/1987, zu den Landtagswahlen 1986 sowie zu den Kommunalwahlen 1986 übernommen. Die bisher letzte Ablieferung des Landeswahlleiters vom Februar 2012 (Acc. 2012/35) enthält überwiegend Akten zu den Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zwischen 1989 und 1999 (ohne Musterstimmzettel).
In den vorliegenden Bestand Nds. 108 sind bislang vier Ablieferungen des Landeswahlleiters eingegangen.
Stand: Oktober 2015
Includes
Wahlergebnisse und Statistiken, Presseausschnitte und Presseinformationen, Wahlgesetze und Wahlordnungen, Wahlvorschläge, Landeslisten, Einsprüche und Streitsachen, Parteiunterlagen
Literature
Homepage des Landeswahlleiters
Further information (fonds)
Size in m
29,7
Person in charge
Dr. Hubert Höing (1988/1992)
Dr. Christian Helbich (2015)
Access
Der Bestand unterliegt keinen speziellen Benutzungsbeschränkungen; es gelten die allgemeinen Benutzungsbedingungen.
Geotagging
Name
Niedersachsen
Time from
1993
Time to
2000
Region_ID
5
Level_ID
100
Geotagging
Name
Niedersachsen
Time from
1946
Time to
1993
Region_ID
1
Level_ID
200
Geo_ID
200-1
Link
Geotagging
Name
Niedersachsen Teil Wangerooge
Time from
1946
Time to
2000
Region_ID
16
Level_ID
100
Geotagging
Name
Niedersachsen Teil Spiekeroog
Time from
1946
Time to
2000
Region_ID
15
Level_ID
100
Geotagging
Name
Niedersachsen Teil Norderney
Time from
1946
Time to
2000
Region_ID
11
Level_ID
100
Geotagging
Name
Niedersachsen Teil Langeoog
Time from
1946
Time to
2000
Region_ID
13
Level_ID
100
Geotagging
Name
Niedersachsen Teil Juist
Time from
1946
Time to
2000
Region_ID
10
Level_ID
100
Geotagging
Name
Niedersachsen Teil Borkum
Time from
1946
Time to
2000
Region_ID
8
Level_ID
100
Geotagging
Name
Niedersachsen Teil Baltrum
Time from
1946
Time to
2000
Region_ID
12
Level_ID
100