Identifikation (kurz)
Titel
Oberförsterei Katlenburg
Laufzeit
1871-1954
Bestandsdaten
Geschichte des Bestandsbildners
Nach Einführung der preußischen Verwaltungsorganisation im Jahre 1867 und Zugrundelegung eines mit Kabinettsordre vom 31.10.1868 genehmigten Normalplans traten an die Stelle der bisherigen Forstinspektionen die aus den Forstrevieren gebildeten Oberförstereien (vgl. Hann. 122a Nr. 1559). Die Forstreviere Catlenburg, Gillersheim und Husum der Forstinspektion Bovenden werden auf diese Weise zur Oberförsterei Catlenburg (Katlenburg) ausgebaut (vgl. Staatshandbuch für die Provinz Hannover, Jahrgänge 1867, 1870, 1874). Die Oberförsterei Katlenburg umfasst 1874 die Schutzbezirke Renshausen, Gillersheim, Wachenhausen, Husum und Wulften, später dann Renshausen, Gillersheim, Katlenburg, Husum und Wulften (Staatshandbuch für die Provinz Hannover, Jahrgänge 1874, 1880, 1885/86, 1900).
Im Jahr 1932 wird die Oberförsterei Katlenburg aufgehoben und mit der Oberförsterei Radolfshausen (vormals Ebergötzen) vereinigt (Amtsbl. Reg. Hildesheim 1932 S. 165; MBl. d. Preuß. Verw. f. Landwirtsch., Domänen und Forsten 1932, 28 Jg. S. 627). Bereits im Jahr 1935 wird diese Aufhebung rückgängig gemacht und das Forstamt Katlenburg wieder errichtet. Es besteht 1937 aus den Revierförstereien Gillersheim, Husum und Lindau (vgl. Deutsches Forsthandbuch 1937 S. 163-164).
Bestandsgeschichte
In den vorliegenden Bestand Hann. 182 Katlenburg sind bislang folgende Ablieferungen des staatlichen Forstamtes - vormals Oberförsterei - Katlenburg eingegangen:
Acc. 84/65
Acc. 175/97
Stand: März 2011
Enthält
Forstbewirtschaftung, Betriebsregulierung, Forstgenossenschaften, Kontrollbücher
Literatur
Walter Kremser: Niedersächsische Forstgeschichte - eine integrierte Kulturgeschichte des nordwestdeutschen Forstwesens (Rotenburger Schriften Sonderband 32), Rotenburg (Wümme) 1990
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
1,2
Bearbeiter
Christiane Drewes
Benutzung
Hinweis: Die Akten sind teilweise durch Beschädigungen, Pilzbefall und Verunreinigungen geschädigt und können daher nur eingeschränkt zur Benutzung vorgelegt werden.