StAB 4.60/5

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Personenstandsregister

Laufzeit 

1874 - 1993

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Mit dem 1. Januar 1876 (in Preußen bereits zum 1. Oktober 1874) übernahmen die Standesämter nach reichseinheitlichen Normen die Registrierung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle. In der Stadt Bremen und dem bremischen Landgebiet bestanden zahlreiche Standesämter mit wechselndem Zuschnitt. Nach der Eingemeindung der ehemals preußischen Gemeinden in Bremen-Nord, in Hemelingen, Arbergen und Mahndorf gelangte deren standesamtliche Überlieferung nach Bremen. Es bestehen zur Zeit die Standesämter Bremen-Mitte und Bremen-Nord.

Geschichte des Bestandsbildners 

Zur Geschichte des Personenstandswesens

Seit fast 150 Jahren gibt es in Deutschland Standesämter und Eheschließungen ohne Mitwirkung der Kirchen. Den Grundstein dieser langen Geschichte legte das „Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung“ vom 06. Februar 1875, das am 01. Januar 1876 in Kraft trat. Im Königreich Preußen war ein fast gleichlautendes Gesetz „über die Beurkundung des Personstandes und die Form der Eheschließung“ schon am 01. Oktober 1874 in Kraft getreten.

In einigen Ländern Deutschlands wurden bereits zivile Standesregister unter dem Einfluss des 1804 von Napoleon eingeführten code civil geführt. Festgelegt wurde im code civil u.a. die Trennung von Staat und Kirche, was sich auf die Aufzeichnungen von Geburten, Todesfällen und die Form der Eheschließung auswirkte, die jetzt nicht mehr von der Kirche, sondern durch den Staat vorgenommen wurde. Grundlage der neuen Regelungen war nicht nur das Bedürfnis, die Menschen zu zählen, sondern über sie individuelle Aufzeichnungen zu erstellen, sie zu registrieren, um daraufhin Steuererhebungen durchzuführen und die Wehrpflicht zu überwachen.
Mit der Gründung des Rheinbundes 1806 wurde das Gesetzbuch von den 16 süd- und westdeutschen Fürsten, später auch von allen mittel- und norddeutschen Staaten übernommen und bildete die gesetzliche Grundlage. Auch Bremen, in den Jahren 1811-1814 als Hauptstadt des Département des Bouches-du-Weser Teil des Französischen Kaiserreichs, war von dieser Entwicklung betroffen. Nach 1815 kehrten viele deutsche Länder, darunter Preußen, zum kirchlichen Monopol der Personenstandserfassung zurück. Andere, darunter auch Bremen und Hamburg, hielten an der Institution der Zivilstandsämter fest.

Mit den eingangs erwähnten Gesetzen waren zunächst in Preußen und im Anschluss im gesamten Deutschen Reich die Zivilehe und die Beurkundung eines Personenstandes durch staatliche Beamte eingeführt worden. Gleichzeitig bedeutet dies das Ende des kirchlichen Monopols auf dem Gebiet des Personenstandswesens.

In der Folge kam es zu mehreren, oft politisch bedingten Änderungen des Personenstandswesens. In der Weimarer Republik wurde das „Gesetz über den Personenstand“ vom 11. Juni 1920 von der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung beschlossen und beinhaltete verbesserte Formvorschriften des Personenstandsrechts. Es hob gleichzeitig einzelne Bestimmungen des Reichspersonenstandsgesetztes auf und fügte neue ein. So wurde z.B. festgelegt, dass bei einem Sterbefall der Eintrag über die Religionszugehörigkeit entfällt, ebenso die Angaben zu den Eltern der Brautleute in den Heiratseinträgen.

Zur Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland wurden das Personenstandswesen und die Personenstandsgesetzgebung einer ersten großen Umgestaltung unterzogen, um den Ansprüchen des Reiches nach der Sippenforschung und der Ideologie nach erbbiologischen und rassischen Eigenschaften zu entsprechen. In den bis zum Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes von 1937 geführten Standesregistern fehlte jeglicher Nachweis der Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Aus den Geburtseinträgen sei nicht ersichtlich, ob das Kind gutes oder schlechtes Erbgut hinausträgt. Auch konnte nicht festgestellt werden, wie das einzelne Familienmitglied im Verhältnis zur Familie anzusehen und einzuordnen sei. So kam es dazu, dass das Reichspersonenstandsgesetz von 1875, dass seit über 60 Jahren in der deutschen Gesetzgebung verankert war, für die Ideologie des Nationalsozialismus überarbeitet wurde und eine weitgehende Beseitigung der Mängel der Standesregister aus rassenpolitischer Sicht mit sich führte. Den Ansprüchen der Machthaber des Dritten Reiches konnte die alte Gesetzgebung auf Dauer nicht genügen. Am 03. November 1937 beschloss die Reichsregierung ein neues Personenstandsgesetz, dass am 01. Juli 1938 in Kraft trat. Es setzte gleichzeitig das Reichspersonenstandsgesetz sowie die dazu ergangenen reichs- und landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Die neue Gesetzgebung führte dazu, dass z.B. das bisherige Heiratsbuch in Familienbuch umbenannt und die Einträge erweitert wurden, um verwandtschaftliche Verhältnisse und Zusammenhänge deutlich zu machen. Neben den Beurkundungen der Eheschließung wurden hier im ersten Teil Angaben über die Eheschließenden und die Trauzeugen sowie in Randvermerken Änderungen des Familienstandes eingetragen. Im zweiten Teil wurden Angaben über die Eltern der Eheschließenden sowie deren Nachkommen festgehalten. Ausgefüllt und ergänzt wurde die neue Gesetzgebung durch eine gründliche und ausführliche „Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes“ vom 19. Mai 1938.

Nach dem Zweiten Weltkrieg standen die Standesbeamten vor großen Schwierigkeiten. Die Verwaltung, einschließlich der Standesämter, war funktionsunfähig. Teilweise standen die bisher mit dem Personenstandswesen vertrauten Beamten nicht mehr zur Verfügung, dazu kam die Materialknappheit – Papier war Mangelware. Noch dazu waren die Personenstandsregister teilweise während des Krieges verlagert worden oder gar vernichtet worden. Außerdem standen alle deutschen Gesetze zu der Zeit auf dem Prüfstand. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 zur Aufhebung von Nazi-Gesetzen wurden alle Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, aufgehoben, ebenso alle Bestimmungen, durch die eine Person auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur NSDAP Nachteile erleiden würde. So wurden u.a. das Gesetz zum Schutz deutschen Blutes und deutscher Ehre (1935), das Reichsbürgergesetz (1935) und die Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung (1940) aufgehoben.

Infolge des Chaos nach dem Zweiten Weltkrieg und der nicht mehr einheitlichen gesetzlichen Grundlage des Personenstandsrechts, kam es am 18. Mai 1957 zu einer Novellierung des Personenstandsgesetzes, welches zum 01. Januar 1958 in Kraft trat. So wurde gewährleistet, dass die Personenstandsbuchführung wieder unter einheitlichen Gesichtspunkten vorgenommen und die Vertriebenen wieder mit beweiskräftigen Personenstandsurkunden ausgestattet werden konnten. Zudem wurde durch die Novelle die Frage geklärt, ob das System des Familienbuches beibehalten werden sollte und in welcher Form es künftig einheitlich zu führen sei. So kam es dazu, dass die Eheschließungen wieder im Heiratsbuch dokumentiert wurden. Ein "Familienbuch" existierte zwar weiter, wurde aber erst nach der Eheschließung durch den Standesbeamten angelegt und bei einem Umzug der Eheschließenden an den jeweiligen Wohnort weitergegeben.

Es dauerte bis zum 21. Jahrhundert ehe das Personenstandsgesetz von 1957 wieder grundlegend geändert wurde. Zwar gab es in den 80er Jahren häufig Überlegungen, eine Reformation des Personenstandsrechts voranzutreiben, diese wurden aber immer wieder verschoben. 2002 nahm eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Tätigkeit zur Novellierung des Personenstandsgesetzes wieder auf und legte 2004 einen Vorentwurf für ein Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vor. Es dauerte dann aber noch bis zum Dezember 2006, bis der Bundesrat nach der Abarbeitung einer Vielzahl von Änderungsanträgen dem Gesetz zustimmte. Das Personenstandsrechtsreformgesetz wurde am 23. Februar 2007 verkündet und trat am 01. Januar 2009 in Kraft. In dem novellierten knapp 80 Paragraphen umfassenden Personenstandsrechtsreformgesetz ist vor allem für das Archivwesen der Bereich mit den Fortführungsfristen, der Übernahme und der Benutzung der Personenstandsbücher wegweisend.

Die standesamtlichen Personenstandsregister werden nach Ablauf einer festgelegten Frist – für die Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre, für die Geburtenregister 110 und für die Sterberegister 30 Jahre – vom zuständigen Standesamt nicht mehr aktualisiert bzw. fortgeführt und somit archivreif. Die Personenstandsregister werden dann den zuständigen Archiven zur Übernahme angeboten und dürfen nach Ablauf der Fortführungsfristen nach den jeweiligen gültigen archivrechtlichen Vorschriften eingesehen werden. Im Gegensatz zu der Neufassung des Personenstandsgesetztes von 1957, welches eine Benutzung gänzlich ausschloss, sind diese Änderungen für Archive und die (Familien-)Forschung ein großer Erfolg.


Zur Geschichte der einzelnen Standesämter

Details zur Geschichte der einzelnen Standesamtsbezirke finden Sie auf der Detailseite der entsprechenden Gliederungspunkte im Bestand.

Bestandsgeschichte 

Die Übernahme der bis dato archivreifen Personenstandsregister (Geburtsregister bis 1898, Heiratsregister bis 1928, Sterberegister bis 1978) aus dem Zuständigkeitsbereich des Standesamts Bremen-Mitte wurde im August 2009 realisiert. Nach der groben Vorsortierung wurde der Bestand feinsortiert und die einzelnen Standesämter voneinander abgegrenzt. Aus logistischen Gründen vor dem Hintergrund des starken Platzmangels in den Archivmagazinen erfolgte die Aufstellung nicht chronologisch sondern entsprechend der vorgefundenen, teils stark variierenden Formate. Da die Gliederung im Bestand sich an den Standesamtsbezirken, darin an den Registertypen und darin wiederum an der Chronologie orientiert, stimmt sie nicht mit der Ordnung im Magazin überein. Nachdem die Aufstellung abgeschlossen war, wurden die Signaturen für die einzelnen Personenstandsbücher vergeben. Bei der Signaturenvergabe wurde mit Springnummern gearbeitet, damit die nachfolgenden Bände auch in den Bestand eingearbeitet werden können:

Nachdem die Signaturen vergeben worden waren, wurden die Bücher in säurefreien Kartons verpackt, die Kartons mit Etiketten, der Bestandsnummer und Signatur versehen und aufrecht gelagert.

Gleiches gilt auch für die Personenstandsbücher des Standesamtes Bremen-Nord. Diese wurden im März 2011 übernommen und unterzogen sich der gleichen Bearbeitung, wie die Bücher aus dem Standesamt Bremen-Mitte.

Da die Heiratsregister ("Familienbücher") in der Zeit zwischen dem 01.07.1938 und 31.12.1957 eine eigene Rubrik für Kinder der Eheleute beinhalteten, die entsprechend bis 1957 befüllt wurde, sind diese Register gemäß der personenbezogenen Schutzfrist von 100 Jahren bis 2057 gesperrt. Näheres unten in der Rubrik "Benutzung."

Der Bestand erhält jährlich Zuwachs durch Ablieferungen der Standesämter Bremen-Mitte und Bremen-Nord.

Literatur 

Christ, Hermann: Standesamtliche Aufsichtsbehörden, Standesämter und Standesbeamte im bremischen Staatsgebiet während der Geltungsdauer des Reichsgesetzes über die Beurkundeung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 - 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 (Mitteilungsblatt des Fachverbandes der Standesbeamten für das Land Breme, Sonderausgabe), Bremen 1958.

Horn, Detlev von: Seit 1811 – Civilstandsämter und Standesämter im Lande Bremen. 2012 (Signatur Ac-299a)

Horn, Detlev von: 100 Jahre Hemelinger Rathaus: 1906 – 2006; das Standesamt in Hemelingen. Bremen, 2006. (Signatur (Ac-9986-23)

Horn, Detlev von: Standesämter im Lande Bremen. 1995. (Signatur: Ac-9987-16)

Schleier, Bettina: Ausweispapiere und Personenkontrollen. Zur Praxis der Identifizierung von Personen im 19. Jahrhundert an Beispielen aus Bremen, in: Bremisches Jahrbuch, Bd. 95, 2016, S. 159 – 185. (Signatur: Za-116.95)

Schütz, Wolfgang: 100 Jahre Standesämter in Deutschland – Kleine Geschichte der bürgerlichen Eheschließung und der Buchführung des Personenstandes. Frankfurt am Main, 1977. (Signatur: D-4078)

Schwarzwälder, Herbert: Das große Bremen-Lexikon. Bd. 2 L-Z, 2. akt., überarb. Und erw. Aufl., 2003, S. 848ff. (Signatur: Ak-543f)

Seggern, Jessica von, Die Novellierung des Personenstandsrechts und die Auswirkungen auf die Archive, in: Veröffentlichungen der Archivschule Marburg, Bd. 50, 2011

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

4,60/6 General - und Sammelakten zum Personenstand (1874-1990)
4,60/7 Stammtafeln der bremischen Zivilstands- und Standesämter
4,13/3 Senator für Inneres, Zweitregister der Standesämter (1874-1989), nicht benutzbar
4,60/3 Zivilstandsregisters (1811-1875)
4,60/2 General- und Sammelakten zum Zivilstand (1811-1875)
6,18/20 Kirchenbücher
4,60/4 Auszüge und Abschriften aus Kirchenbüchern
4,82/1 Analoge Einwohnermeldekartei (1931-1979), Benutzung nur über das Archivpersonal

Bremer Adressbücher 1794 – 2002
1794-1980 online: http://brema.suub.uni-bremen.de/periodical/titleinfo/928434
1981-2002 im Original im Staatsarchiv benutzbar (Signatur: Za 128 a)
ab 2003 nicht mehr erschienen

Die Personenstandsregister, bei denen die Fortführungsfristen noch nicht abgelaufen sind, befinden sich in folgende Behörden:

Standesamt Bremen-Mitte
Hollerallee 79, 28209 Bremen
Tel: 115
Mail: standesamtmitte@inneres.bremen.de

Standesamt Bremen-Nord
Gerhard-Rohlfs-Straße 62, 28757 Bremen
Tel: (0421) 361-88674
Mail: standesamtbremen-nord@inneres.bremen.de

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

ca. 150

Bearbeiter 

Schleier (2009-2021)
Pordzik (seit 2021)

Benutzung 

Der gesamte Bestand bis auf die jeweils jüngsten Jahrgänge ist digitalisiert und über Arcinsys einsehbar. Davon ausgenommen sind lediglich die Seiten 3 und 4 der ab Juli 1938 vierseitigen Heiratseinträge. Diese enthalten fast ausschließlich Informationen zu Abkömmlingen der Eheleute, die in weiten Teilen noch den Personenschutzfristen des bremischen Archivgesetzes unterliegen. Für die Einsichtnahme in die Seiten 3 und 4 ist entsprechend ein Schutzfristverkürzungsantrag erforderlich.

Als Recherchehilfsmittel zu diesem Bestand steht eine, durch ehrenamtliche Mitglieder der "MAUS Gesellschaft für Familienforschung e.V., Bremen" erstellte, Indexierungsdatenbank zur Verfügung:

https://die-maus-bremen.info/index.php?id=473

Diese ist öffentlich zugänglich und enthält grundlegende Information zu den in den Personenstandseinträgen genannten Personen sowie Links zu den entsprechenden Verzeichnungseinheiten und Scans in Arcinsys.