UniA GOE Jur. Habil.

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Juristische Habilitationen

Laufzeit 

1905-1984

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Habilitationsakten der Juristischen Fakultät mit eingereichten Manuskripten

Geschichte des Bestandsbildners 

Die Habilitation ist ein akademisches Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung und zur Erteilung der Lehrbefugnis (Venia Legendi).

Im Laufe des 19. Jahrhunderts setzte sich die Habilitation als Eingangsvoraussetzung für die Professur an allen deutschen Universitäten verbindlich durch. Bis zum Zulassungsregulativ vom 23. März 1831 regelten die vier Fakultäten die Zulassung autonom auf Basis der Gründungsstatuten der Georg-August-Universität.

Das Zulassungsregulativ transformierte die Venia-Vergabe in ein eigenständiges, von der Promotion unabhängiges Prüfungsverfahren und berechtigte zum Tragen des Titels “Privatdozent”. Es definierte erstmals Zulassungsvoraussetzungen (Doktorgrad, eigenständige schriftliche Ausarbeitung, Vorlesung). Außerdem musste von nun an jede Habilitation dem Kuratorium gemeldet werden.

Die Reichshabilitationsordnung von 1934 trennte die Feststellung der Lehrbefähigung von der Venia Legendi. Dem Rektor wurde gegenüber der Fakultät ein Mitspracherecht eingeräumt. Außerdem mussten Bewerber in einem Fragebogen Angaben über die eigene “arische Abstammung” und die ihrer Ehefrau machen. Man verlieh nun den Titel “habil.”.

Eine Neuordnung des Habilitationswesens erfolgte 1948 durch eine vorläufige Habilitationsordnung.

Bestandsgeschichte 

Der Bestand wurde 2019 vollständig in Arcinsys erschlossen.

Literatur 

Tütken, Johannes: Privatdozenten im Schatten der Georgia Augusta. Zur älteren Privatdozentur (1734 bis 1831), 2 Bände, Göttingen 2005.

Findmittel 

Arcinsys

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

3,5

Benutzung 

Der Bestand ist vollständig elektronisch in Arcinsys erschlossen und durchsuchbar.

Der Bestand enthält keine Akten aus dem Zeitraum 1914-1952.

Teile des Bestandes unterliegen unterschiedlichen Schutzfristen aus § 5 Abs. 2 NArchG.