NLA HA Hann. 110

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Staatsrat

Laufzeit 

1835-1866

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Generalia, Personalia, Gutachten über Gesetz- u. Verordnungsentwürfe sowie in Regierungsangelegenheiten, Übertragung von Gerichtszuständigkeiten, Beschwerden, Entlassung kgl. Diener auf dem Disziplinarwege, Kompetenzkonflikte, Terminierung der Sitzungen, Varia
Findmittel: EDV-Findbuch
Umfang: 6,8 lfdm

Bestandsgeschichte 

Vorläufer des Staatsrates war das am 22. Oktober 1816 begründete Geheime Rats-Kollegium, dessen Beirats sich der König in wichtigen Regiminalangelegenheiten, namentlich bei Erlass von Landesgesetzen und Verordnungen sowie bei Besetzung der von mehreren Kollegien ressortierenden Dienststellen bedienen wollte. Laut Verordnung vom 20. Mai 1831 sollte das Geheime Rats-Kollegium teils im Plenum, teils in 5 Sektionen verhandeln, Anordnungen, die später in ähnlicher Weise auch für den Staatsrat getroffen wurden. Da das Geheime Ratskollegium den Zweck, den der Landesherr mit ihm erreichen wollte, nicht voll erfüllte, wurde es am 21. Januar 1839 von König Ernst August aufgelöst.

An Stelle des Geheimen Rats-Kollegiums trat mit Verordnung vom 21. Januar 1839 der Staatsrat. Dieser bestand
1. aus den volljährigen Prinzen des Königliches Hauses,
2. aus ordentlich, vermöge ihres Amtes beständigen Mitgliedern,
3. aus den außerordentlichen, nur für eine bestimmte Zeit vom König ernannten Mitgliedern.
Den Vorsitz führte der König oder ein von diesem ernannter Präsident.

Der Staatsrat hatte
1. als oberste beratende Behörde über die zu diesem Zwecke ihm überwiesenen Gegenstände (Gesetze, Moratorien, Zuständigkeiten, Beschwerden über Missbrauch der Kirchengewalt und Enteignungen usw., Änderungen von Stiftungen, Entlassung von Bediensteten auf dem Disziplinarwege) ein Gutachten zu erstatten und
2. in den an ihn gebrachten Kompetenzkonflikten die Entscheidung abzugeben.

Der Staatsrat zerfiel
a) in das Plenum, das aus den ordentlichen und den besonders berufenen außerordentlichen Mitgliedern gebildet wurde und
b) in vier, aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie aus den vom König auf ein Jahr ernannten Assessoren bestehenden Abteilungen (Justiz, Inneres und Kultus, Finanzen und Handel, Militärangelegenheiten), von denen die Gegenstände vorzubereiten waren,

bevor sie an das Plenum des Staatsrates zur Entscheidung gelangten.

Ein Reglement vom 21. Januar 1839 regelte die Geschäftsordnung im Staatsrat.

Für Organisation und Befugnisse des Staatsrates waren weiterhin folgende Gesetze und Verordnungen von Wichtigkeit:
a) Landesverfassungsgesetz für das Königreich Hannover vom 6. August 1840 (insbesondere §§ 9, 71, 75, 169-171, 177),
b) Verordnung vom 8. Januar 1841 über die Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (darin u. a. die Aufhebung der §§ 19-21 der Verordnung vom 21. Januar 1839 über die Errichtung des Staatsrates),
c) Reglement vom 8. Januar 1841 für den Staatsrat, die Bearbeitung und Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (darin u. a. die Aufhebung des § 18 des Reglements vom 21. Januar 1839),
d) Gesetz vom 5. September 1848 über verschiedene Änderungen des Verfassungsgesetzes, insbesondere die §§ 5, 10, 104, 105 und 108 (Aufhebung der §§ 170 und 171 des Landesverfassungsgesetzes; für die Zeit von 1848-1856 entfiel für den Staatsrat die Bearbeitung von Kompetenzkonflikten, da nach § 10 der Verfassungsnovelle die Gerichte befugt waren, über die Grenzen ihrer Zuständigkeit selbst zu entscheiden.)

Die meisten der vorstehend genannten Verordnungen sind in der Gesetzsammlung für das Königreich Hannover sowie in der Abteilung "Generalia" des Bestandes, insbesondere in der Akte Hann. 110 Nr. 19 vorhanden. Knappe weitere Nachrichten bringen die Staatshandbücher sowie E. von Meier, Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte 1680-1866, Bd. 2, 1899, S. 39 f.

Die im Staatsarchiv befindlichen 22 Fach Akten des Staatsrates erfassen nicht den gesamten Tätigkeitsbereich dieser Behörde. Wie sich bereits aus der Inhaltsübersicht ergibt, liegen z.B. nur noch Begutachtungen des Staatsrates zu Gesetzen und Verordnungen des

Innenministeriums, nicht aber der anderen hannoverschen Ministerien vor. Ferner fehlen Gutachten des Staatsrates zu Erteilungen von Moratorien, zu Beschwerden über Missbrauch der Kirchengewalt sowie zu Änderungen von Stiftungen.

Nach Neuordnung des durch Auslagerung in Unordnung geratenen Bestandes durch den Unterzeichneten ist die Verzeichnung in den Monaten Januar bis Anfang März 1963 durch Frau Klein vorgenommen worden.

Hannover, den 8. März 1963
gez. König

Der kleine Bestand ist im März 2002 EDV-technisch erschlossen worden.

Hannover, im März 2002


Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet