NLA AU Rep. 5

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Preußische Regierung in Ostfriesland

Laufzeit 

1454-1860

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Der Regierung oblagen Hoheits-, Lehns-, Kirchen- und vor allem Justizsachen.

Bestandsgeschichte 

VORWORT

1. ZUR GESCHICHTE DER BEHÖRDE
Im Zusammenspiel mit den Ständen hatte Preußen seit 1682, seitdem es militärisch präsent war, insbesondere mit der bald darauf eingerichteten Garnison zu Emden, seine Position in Ostfriesland ausgebaut und strebte mit Rückhalt bei diesen wichtigen Kräften im Lande selbst die Verwirklichung der seit 1694 bestehenden Expektanz auf das Territorium an. Gerade ein hauptsächlicher Repräsentant der Stände, Sebastian Anton Homfeld, von 1721 bis 1727 als Landsyndikus ständiger Rechtsberater und Rechtsvertreter des landschaftlichen Administratorenkollegiums, war der wesentlichste Sachwalter preußischer Interessen. Nach dem Tode Carl Edzards, des letzten Fürsten aus dem Hause Cirksena, im Mai 1744 ergriff er für König Friedrich II. Besitz von Ostfriesland.
Im Juni 1744 wurde Homfeld als Kanzler zum Leiter der im gleichen Monat gebildeten Regierung berufen, die -aus der alten fürstlichen Kanzlei hervorgehend- die ranghöchste Behörde Ostfrieslands darstellte. An die Seite der -etwa in der Person des Kanzlers- traditionellen Landesinteressen verbundenen und auch ständischen Anschauungen nicht fremd gegenüberstehenden Regierung trat 1744 als selbständige Behörde -unter der Leitung von landfremden Beamten- die Kriegs- und Domänenkammer für Ostfriesland. Sie wurzelte in der fürstlichen Oberrentkammer, war aber wie die entsprechenden Behörden in den anderen preußischen Provinzen straff organisiert, verkörperte die moderne kameralistische Verwaltung und wurde von der Zentrale in Berlin stark begünstigt.
Bis in die beginnenden 50er Jahre hinein war das Verhältnis zwischen den beiden bedeutendsten Behörden Ostfrieslands -eine auch aus anderen preußischen Territorien bekannte Erscheinung- von ständigen Spannungen belastet, die ihren Grund in den divergierenden allgemeinen politischen und staatsrechtlichen Auffassungen sowie in einer Fülle von

Kompetenzstreitigkeiten bis hin zu solchen auch unsachlicher Art hatten. Die von 1746 bis wohl 1749 anfangs möglichst von allen, später nur noch von einzelnen Mitgliedern beider Kollegialbehörden durchgeführten wöchentlichen Konferenzen konnten diese Situation allenfalls mildern: Später wurden die Konferenzen nur noch unregelmäßig und gezielt zur Erörterung bestimmter Sachfragen einberufen.
Infolge der Bereinigung der aus fürstlicher Zeit überkommenen Behördenstruktur, der Einführung neuer Vorschriften auf dem Gebiete des Verfahrensrechts und ganz besonders aufgrund der Neuverteilung der Kompetenzen kam es allmählich zu einer Glättung der Reibungsflächen.
So wurde 1745 die Kanzlei des Harlingerlandes in Esens aufgelöst; eine Reihe ihrer Zuständigkeiten, besonders die für Appellationen gegen Urteile etwa in Zivilstreitigkeiten der auch jetzt fortbestehenden Ämter Esens und Wittmund, fielen an die Regierung. Damit war fortan das Harlingerland zumindest in der Praxis von Verwaltung und Justiz an das Fürstentum Ostfriesland angeschlossen. 1751 erfolgte die Angliederung des unter starkem ständischen Einfluss stehenden Hofgerichts an die Regierung, die von diesem Zeitpunkt an über zwei Senate verfügte, womit die Konkurrenz in der Rechtsprechung zwischen Kanzlei/Regierung und Hofgericht aufgelöst und ein ständisches Element durch seine Einbeziehung in den Rahmen der Regierung neutralisiert war. Die Regierung übernahm schließlich auch alle zuvor dem Konsistorium obliegenden Justizsachen, so die bei Scheidungsauseinandersetzungen. Die gleichfalls 1751 durchgeführte Abschaffung der bis ins Mittelalter zurückgehenden Einrichtung der Landgerichte, in denen drei Landrichter, davon einer mit dem Amtsbereich Harlingerland, zuletzt nur noch für geringfügige Strafsachen, etwa Verbalinjurien und kleinere Körperverletzungen, zuständig waren, brachte eine erhebliche Vereinfachung in

der Aufsichtsführung über die nachgeordneten Untergerichte, aber gewiss keine Zunahme an Verfahren der Regierung.
1749 wurde bei der Regierung und nach anfänglichen Widerständen spätestens 1751 auch bei allen Untergerichten der Codex Fridericianus als alleingültige Prozessordnung eingeführt. Aufgrund des 1750 erwirkten unbegrenzten "Privilegium de non appellando" für Ostfriesland war die Anrufung von Reichsgerichten nicht mehr möglich, und der Codex verschloss die Versendung von Prozessakten an Juristenfakultäten, so dass Prozesse auch in der zweiten und dritten Instanz (Appellations- und Revisionsverfahren) -wenn man von Ausnahmen, besonders ab 1768, als Revisionen in bestimmten Fällen an das Obertribunal in Berlin gerichtet werden konnten, absieht- im Lande selbst, nämlich bei der Regierung, abgewickelt wurden.
In erster Linie zur Klärung der Situation zwischen Regierung und Kammer trug aber das 1749 erlassene und 1751 in Ostfriesland eingeführte und von da an fortgeltende Ressortreglement bei. Es brachte eine deutliche Scheidung der Aufgaben der beiden wichtigen Zentralbehörden, und zwar zum Vorteil der Kriegs- und Domänenkammer, die damit die Regierung nicht an Rang, klar aber an Bedeutung übertraf. Bei der Kammer lagen die breit gefächerten, immer größere Beachtung gewinnenden und zunehmend breiter gefassten wirtschaftlichen Zuständigkeiten bis hin zur immer intensiveren Aufsicht über das Deich- und Sielwesen, worum es zu nachhaltigen Auseinandersetzungen mit der Regierung kam, und über die weiterhin in ständischer Hand verbleibende Steuerverwaltung. Die Kammer nahm sogar Aufgaben in der Rechtsprechung wahr, nämlich in Wirtschaftsstreitigkeiten, die auch den Staat mitbetrafen, wofür ab 1782 eigens eine Kammerjustizdeputation bestand.
Die Regierung behauptete über 1751 hinaus ihre Befugnisse in Hoheits- und Lehnsangelegenheiten und verbreiterte ihr

Aufgabenfeld im Justizbereich, wo nun ihr eindeutiger Schwerpunkt lag: sie entwickelte sich in Richtung auf eine reine Justizbehörde zu.
Der Regierung zugeordnet und sich personell mit ihr überschneidend, bestand daneben für Strafrechtsfälle insbesondere der zweiten Instanz -letztinstanzlich war der zweite Senat zuständig- das Kriminalkollegium, dem die Mitglieder des ersten Senats sowie drei Kriminalräte angehörten; sodann für Vormundschaftsangelegenheiten das nur wenige Personen umfassende Pupillenkollegium; und schließlich, den Justizbereich verlassend, das Konsistorium, das sich bis 1782 aus dem ersten Senat und danach aus sämtlichen Mitgliedern der Regierung sowie jeweils zwei oder drei, in den späteren Jahren bis zu vier Geistlichen als Konsistorialräten zusammensetzte.
Als sich das Nebeneinander zwischen Regierung und Kammer einzuspielen begann, wurden mit der Berufung Christoph Friedrich von Derschaus als Regierungs- und Konsistorialpräsident im Jahre 1751 ein personeller Konflikt und gleichzeitig auch eine Auseinandersetzung zwischen den in der Regierung repräsentierten traditionellen ostfriesischen Anschauungen und den vor allem dem Staate Preußen verpflichteten Auffassungen in die Behörden getragen. Der für die Leitung der Gesamtbehörde vorgesehene landfremde Derschau musste dabei weitgehend hinter dem Kanzler Homfeld bis zu dessen Tod 1761 zurücktreten, stand dann aber der Behörde bis 1785 uneingeschränkt vor.
Während der Besetzungen Ostfrieslands im Siebenjährigen Kriege formierte sich eine Landes- oder Kriegsdeputation, bestehend aus Vertretern der Regierung, der Kammer sowie des ständischen Administratorenkollegiums; und lenkte gleichsam als eine kollegialische Behörde die Geschicke des Landes, wobei sich die Mitglieder der Regierung und da vor allem Derschau besonders bewährten.
Auf die Rechtsprechung wirkte sich die Einführung eines abgeänderten

Verfahrensrechts in Form der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung 1793 und insbesondere des Allgemeinen Preußischen Landrechts im Jahre 1794 nachhaltig aus. Wie in den anderen Provinzen Preußens mit Ausnahme Ostpreußens kam es auch in Ostfriesland nicht zur projektierten Ausarbeitung eines das Allgemeine Landrecht ergänzenden Provinzialgesetzbuchs, das die Rechtsregeln des zu Beginn des 16. Jahrhunderts kompilierten Ostfriesischen Landrechts außer Kraft gesetzt hätte. Die vorbereitende Sammlung der örtlichen Rechte und Gewohnheiten, die im vorliegenden Bestand -möglicherweise vollständig- überliefert ist, beschäftigte die Regierung in einigen der 80er und 90er Jahre.
Die Zeit der Besetzung Ostfrieslands durch holländische Truppen um die Jahreswende 1806/07 im Anschluss an die Niederlage Preußens bei Jena und Auerstädt sah noch einmal eine Landesdeputation. Die Regierung bestand dann aber während der Zugehörigkeit zum Königreich Holland fort. Das ostfriesische Gebiet bildete zusammen mit dem Jeverland und Varel, aber unter Ausschluss des zu Groningen geschlagenen Reiderlands bis Ende 1810 das Departement Ostfriesland und danach während des Anschlusses an das Kaiserreich Frankreich 1811 bis 1813 das Departement de l'Ems-Oriental. Die in holländischer Zeit durchgeführte Trennung von Justiz und Verwaltung engte die Regierung -wozu sich eine Tendenz schon um 1750 abzeichnetevollständig auf den Justizbereich ein. Während damals auf straf- und zivilrechtlichem Gebiet die der französischen nachgeformte holländische Gesetzgebung auch für die Regierung galt, blieb das preußische Verfahrensrecht in Kraft. 1811 wurde die Regierung aufgelöst; die ihr verbliebenen gerichtlichen Befugnisse gingen über an die in jedem der drei ostfriesischen Arrondissements, also in Aurich, Emden und Jever, gebildeten erstinstanzlichen Tribunale beziehungsweise -in stärkerem Maße- an den

Kaiserlichen Gerichtshof als Berufungsinstanz, zunächst an den im Haag und ab 1812 den in Hamburg.
In der Zeit der Trennung Ostfrieslands vom preußischen Staat kam es 1808/09 in dem auf Gebiete östlich der Elbe beschränkten Preußen in Zusammenhang mit den tiefgreifenden Reformen jener Jahre zur endgültigen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung auf der oberen Ebene. Dabei wurden die bisherigen Kriegs- und Domänenkammern in Regierungen und die Regierungen in Oberlandesgerichte, denen nunmehr auch die Kammerjustizsachen oblagen, umbenannt. Nach einer etwa einjährigen Übergangszeit im Anschluss an die Wiederinbesitznahme durch Preußen, in der die französischen Verwaltungs- und Justizstrukturen zum Teil fortbestanden, trat in Anlehnung an die inzwischen vollzogene Entwicklung in Preußen, die ebenfalls die Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung beachtete, Ende 1814 eine Oberlandesgerichtskommission als neue zentrale Justizbehörde für Ostfriesland ins Leben. Sie bestand einige Zeit über die Eingliederung Ostfrieslands in das Königreich Hannover im Dezember 1815 fort und wurde Mitte 1817 durch die Justizkanzlei in Aurich ersetzt.

2. ZU INHALT UND VERZEICHNUNG DES BESTANDES
Der vorliegende Bestand enthält Schriftgut aus der Zeit von 1744 bis 1815, darunter einige schon zuvor einsetzende und in preußischer Zeit geschlossene Akten; dann vereinzelt auch Akten, deren wesentlichen Teile bis 1815 angefallen sind, die aber erst danach zu Ende geführt oder ergänzt worden sind; sowie schließlich wenige Schriftguteinheiten, die zum Teil in der Zeit nach Auflösung der Regierung und vor Schaffung der Oberlandesgerichtskommission vom Tribunal in Aurich geführt wurden. Die wenigen Prozessakten, die bei der Oberlandesgerichtskommission in der beginnenden hannoverschen Zeit anfielen, und von der 1817 die Arbeit aufnehmenden Nachfolgebehörde zumeist fortgeführt wurden, sind im

Bestand der Justizkanzlei Aurich zu greifen.
Der Schwerpunkt der Überlieferung hinsichtlich des Verwaltungsschriftguts liegt in der frühen Zeit der 1740er Jahre; jedoch fehlen Akten, die detaillierten Aufschluss über die Besitzergreifung durch Preußen geben. Auch Schriftgut aus Bereichen, die über 1751 hinaus in der Zuständigkeit der Regierung verblieben, ist aus späterer Zeit spärlicher überliefert. Material über Wasserbau, Steuern, die weiteren breit gefächerten wirtschafts- und sozialgeschichtlich interessanten Gebiete bis hin zu den Judensachen aus der Zeit nach etwa 1751 ist allenfalls ausnahmsweise hier, weitaus breiter dagegen im Bestand der Kriegs- und Domänenkammer zu finden.
Schriftgut zur Justizverwaltung und zur Justizaufsicht über nachgeordnete Gerichte liegt nur in geringem Maße vor, solches zur Strafgerichtsbarkeit der Regierung und des Kriminalkollegiums ist so gut wie nicht erhalten. Günstiger steht es mit der Überlieferung von Zivilprozessakten, von denen freilich gleichfalls nur ein Ausschnitt auf uns gekommen ist.
Die von der bis 1852 bestehenden Justizkanzlei hergestellte Ordnung der Zivilprozessakten nach den Anfangsbuchstaben der Kläger, wie sie von dem Auricher Archivar Dr. Franz Wachter zu Beginn dieses Jahrhunderts in einem Findbuch festgehalten wurde, sowie die wohl ursprüngliche Ordnung der -jedoch nur zu einem Bruchteil erhaltenen Verwaltungsakten erlangten erst in den 1930er Jahren eine erheblich verbesserte Erschließung. Im Zuge seiner großen, viele Gebiete archivarischen Schaffens einschließenden Arbeitsleistung ordnete Dr. Werner Heise, der damalige Leiter des Staatsarchivs Aurich, auch das von der Preußischen Regierung ab 1744 stammende Schriftgut.
In der Nachkriegszeit blieb die von Heise erstellte Ordnung unangetastet; aus dem von ihm neu formierten Bestand wurden aber zu Recht die meisten der nach 1815 angefallenen

Prozessakten herausgenommen und in den Bestand der Justizkanzlei Aurich überführt, während zahlreiche andere neu aufgefundene Archivalien in den Bestand eingegliedert werden mussten.
Im Zuge der nunmehr mit diesem Findbuch vorgelegten völligen Neuverzeichnung kam es zu sehr zahlreichen Neuzusammenstellungen von Archivalieneinheiten und zu ebenfalls zahlreichen Umlagerungen von Akten aus einem Bestand in einen anderen. So fand ein erneuter Austausch zwischen den Beständen der Regierung und ihrer Nachfolgebehörde, der Justizkanzlei, statt; und so wurden viele Einheiten, die bisher anderswo, etwa bei der Kriegs- und Domänenkammer, lagerten, in den vorliegenden Bestand eingegliedert; und so wurden umgekehrt Akten in großer Zahl, die ganz andere Provenienzen haben, ausgegliedert und in andere Bestände überführt, etwa in die des Hofgerichts, des Kanzleigerichts, des Konsistoriums, der Kriegs- und Domänenkammer. Des weiteren kam es zum Aufbau folgender neuen Bestände:
- Landtagskommissare
- Kommission zur Überprüfung der Landrechnungen der Jahre 1741 bis 1744
- Kriegs- oder Landesdeputation 1757/58 und 1762
- Revisionskommission (der Kriegskostenrechnungen aus der Zeit der Besetzung 1757/58)
- Kriegsschuldenkommission (zur Regulierung der durch Kontributionen an die französische Besatzungsmacht verursachten Schulden)
- Landesdeputation 1806/07
Aufgrund der zahlreichen Überführungen in andere und des Aufbaus neuer Bestände ist der ehemals wesentlich umfangreichere Bestand der Preußischen Regierung 1744 bis 1806 (bis 1815) auf rund 45 laufende. Meter jetzt in Kartons verpackter Archivalien geschrumpft. Er zerfällt in zwei annähernd gleich große Teile: die Archivalieneinheiten 1 bis 1228 enthalten das Schriftgut, das bei der Verwaltungstätigkeit, auch bei der im Justizbereich, angefallen ist; die andere Serie mit den Nummern 2001 bis 3046 umfasst ausschließlich

Zivilprozessakten.
Alle heute noch vorliegenden Akten eines mehrinstanzlichen Prozesses sind in einer Einheit vereinigt. Sie kann demnach mehrere Aktenbände umfassen, die in verschiedenen Instanzen oder im Zuge von sich anschließenden Verfahren, so von Beweisverfahren, entstanden sind. Auch erstinstanzliche Akten anderer Provenienz, von Ämtern, Herrlichkeiten und Städten, sowie daneben gerichtlich beigezogenes Schriftgut verschiedener Herkunft und in Einzelfällen Handakten von Anwälten gingen in diese Einheiten ein.
Die Zweiteilung in zwei Serien von Archivalieneinheiten spiegelt sich in den Teilen 1 und 2 des Findbuchs wider; zu ihnen gesellt ich ein dritter Teil mit ausführlichen Indices. Während das in Teil 1 aufgenommene Verwaltungsschriftgut durch eine tiefgehende Gliederung geordnet wurde, erwies sich für die Zivilprozessakten eine Reihung nach zeitlichen Gesichtspunkten als zweckmäßig. Die Ordnung nach dem Jahr, in dem die Akte der frühesten noch heute greifbaren Instanz einsetzt, macht eine Inhaltsübersicht, die ja nur Jahreszahlen enthalten würde, überflüssig. In Teil 3 werden ausführliche Indices zu den Teilen 1 und 2 des Findbuchs bereitgehalten. Vor allem mit Hilfe dieser Indices kann der hohe Wert der Prozessakten und der Vielzahl ihrer unterschiedlichen Bereichen angehörenden Informationen voll ausgeschöpft werden.
Die zu den einzelnen Einheiten gebildeten Titel sollen Hinweise auf alle darin enthaltenen wesentlichen Informationen und Bestandteile bieten. So werden sämtliche Nachrichten, die aufgrund des engeren Titels nicht zu erwarten sind, und desgleichen auch alle zwar durch den engeren Titel bezeichneten, sich aber durch besonders hohen Quellenwert heraushebenden Informationen durch den Titel erweiternde Darin-Vermerke nachgewiesen. So sind hinsichtlich der Einheiten mit Zivilprozessschriftgut außerdem die Instanzen oder die sich anschließenden

weiteren Verfahren, in deren Verlauf die einzelnen Akten entstanden sind, sowie auch die in der Einheit enthaltene Anzahl an Bänden genau bezeichnet. Wie aus den Entnommen-Vermerken zu ersehen ist, wurden lose beiliegende Karten und Pläne in die Kartensammlung des Staatsarchivs eingefügt, während solche, die eingeheftet waren, in dem Verband der Akte belassen wurden.
Detaillierte, in das vorliegende Findbuch nicht aufgenommene Konkordanzen, die im Staatsarchiv Aurich verwahrt werden, weisen die alten Signaturen der nach der Neuverzeichnung neu gebildeten und neu geordneten Archivalieneinheiten sowie -in umgekehrter Richtung- die neuen Nummern der in jetzt veralteten Findmitteln aufgeführten Archivsignaturen nach.
Die Vorlage für den Druck der drei Teile des Findbuchs wurde von Fräulein Paeben erstellt.

3. ZIVILPROZESSAKTEN
Alle Akten, die zu den einzelnen Instanzen eines Prozesses, sodann zu sich etwa anschließenden Beweisverfahren und zu anderen dazu gehörigen Nebenverfahren überliefert sind, sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Akten, sind zu einer Archivalieneinheit zusammengeführt. Demnach finden sich hier auch erstinstanzliche Akten, die bei den Unterbehörden der Ämter, Herrlichkeiten und Städte entstanden sind, sowie daneben wenige weitere - etwa von der Regierung für Verfahren beigezogene - Akten. Die Zahl der in einer Archivalieneinheit enthaltenen Bände und auch die Instanz beziehungsweise die Verfahrensart, der diese Bände entstammen, sind in den Titeln der Einheiten ausgewiesen.
Es erwies sich, dass sich die so gebildeten Archivalieneinheiten am zweckmäßigsten nach chronologischen Geschichspunkten ordnen ließen. Ordnungskrieterium ist das Jahr, in dem die Akte der jeweils frühesten greifbaren Instanz einsetzt. Die Kolumnentitel des vorliegenden Heftes weisen diese Jahre aus, so dass auf eine Inhalsübersicht, die nur Jahreszahlen enthalten

würde, verzichtet werden kann.

4. AUSGEWÄHLTE LITERATUR ZUR GESCHICHTE OSTFRIESLANDS 1744 BIS 1815
H. Schmidt, Politische Geschichte Ostfrieslands (Leer 1975; Ostfriesland im Schutze des Deiches Band 5)
G. Möhlmann, J. König, Geschichte und Bestände des Niedersächsischen Staatsarchivs in Aurich (Göttingen 1955; Veröffentlichungen der Niedersächsischen Archivverwaltung Heft 5)
W. Ebel, Das Ende des friesischen Rechts in Ostfriesland (Aurich 1961; Abhandlungen und Vorträge zur Geschichte Ostfrieslands Heft XXXVII)
Quellenwert kommt folgendem von einem Zeitgenossen verfaßten Werk zu:
Tileman Dothias Wiarda, Ostfriesische Geschichte
Band 8: 1734 - 1758 Aurich 1798; Band 9: 1758 - 1786 Aurich 1798; Band 10,1: 1786 - 1806 Leer 1817; Band 10,1: 1806 - 1813 Leer 1817

Aurich, im November 1981

Moßig


Nachtrag:
Im Rahmen eines von der DFG finanzierten Projektes zur Digitalisierung von archivischen Findmitteln wurde das vorliegende maschinenschriftliche Findbuch retrokonvertiert, so dass es nun auch in AIDA vorliegt.
Aurich, im Dezember 2009
Dr. Michael

Hermann

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

teilweise verzeichnet

Abgeschlossen: Nein